Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZR 185/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14312

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170316BVZR185.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 185/15
vom

17. März 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, [X.] und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
13. Zivilsenat -
vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Wert de

Gründe:

I.

Dem Kläger zu 1 steht (nach seiner Behauptung gemeinsam mit den Klägern zu 2 und 3) das Sondereigentum an einer Erdgeschosswohnung zu, die sich in einem am [X.] gelegenen Zweifamilienhaus befindet. [X.] der Wohnung im Obergeschoss war die Beklagte. An der Grundstücksgrenze wachsen mehrere hohe Bäume auf einer Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht des Klägers zu 1 (bzw. der Kläger zu 1 bis 3) besteht. Im Oktober 2010 beschnitt bzw. fällte ein [X.] elf dieser Bäume. Im Dezember 2010 verkaufte die Beklagte ihre Wohnung zum Preis von 1,375
Mio.

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Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Auftrag an den Forstunter-nehmer erteilt und durch den freigelegten Seeblick einen Wertzuwachs ihrer neuen Eigentümers der [X.] hinsichtlich etwaiger Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen sie von der Beklagten [X.] ist diese hilfsweise auf den durch die Kappung bzw. Beseitigung der [X.] hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der Beschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 [X.] nicht statthaft. Die auf die Beschädigung der Bäume durch die Beklagte als da-malige Wohnungseigentümerin gestützte Klage unterfällt insgesamt §
43 Nr. 1 bzw. Nr.
2
[X.].

1. Soweit die Kläger mit Ermächtigung des weiteren Wohnungseigentü-mers in gewillkürter Prozessstandschaft für den Verband handeln (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Juli 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 25 Rn. 9), wollen sie eine geborene [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §
10 Abs.
6 Satz 3 Halbsatz
1 [X.] wahrnehmen. Insoweit ergibt sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus §
43 Nr. 1 oder [X.] (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 -
V [X.], NZM 2
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2014, 247 Rn. 7 mwN); welche dieser Bestimmungen einschlägig ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der erforderliche innere Zusammenhang mit dem [X.] der Wohnungseigentümer und den sich hieraus ergeben-den Rechten und Pflichten folgt schon daraus, dass die Ansprüche aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums hergeleitet werden (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 1991 -
VI [X.], NJW-RR 1991, 907, 908). Als dauerhafte Bepflanzung sind die Bäume nämlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks gemäß §
94 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehen als solche im [X.] Eigentum (vgl. [X.], 7.
Aufl., § 94 Rn. 19; [X.], [X.] 2015, 109). Infolgedessen hängt die Rechtmäßig-
oder Rechts-widrigkeit des behaupteten Verhaltens der Beklagten von den Rechten und Pflichten des einzelnen Wohnungseigentümers ab, die sich aus dem Gemein-schaftsverhältnis ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 1991 -
VI [X.], NJW-RR 1991, 907, 908). Dass die Klage auf das Bereicherungsrecht gestützt wird, ändert hieran -
entgegen der Auffassung der Kläger -
nichts.

2. Soweit die Klage auf eigene Ansprüche der Kläger gestützt wird, die sich allenfalls aus der Beeinträchtigung ihres Sondernutzungsrechts ergeben könnten (vgl. [X.], [X.] 2015, 109, 112), handelt es sich gemäß §
43 Nr. 1 [X.] um eine Wohnungseigentumssache. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind bereits deshalb betroffen, weil die Bäume im gemeinschaftlichen Eigentum stehen; ob und unter welchen Voraus-setzungen Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander we-gen der Beschädigung von Allein-
oder Sondereigentum als [X.] anzusehen sind, kann dahinstehen.

3. Der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich aus der Wohnungs-eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundla-5
6
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ge der Auseinandersetzung das [X.] ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 334 Rn. 3 mwN).

4. Nach ständiger Rechtsprechung ist unerheblich, dass das Oberlan-desgericht über die Berufung entschieden hat. Der Regelungstechnik des [X.] zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das [X.] als Berufungsgericht entschieden hat, sondern auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (vgl. Senat,
Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 334 Rn. 4 mwN).

5. Schließlich rügen die Kläger erfolglos einen Verstoß gegen Art. 103 Abs.
1
GG. Zwar haben die Vorinstanzen die Sache fälschlich als allgemeine [X.] eingeordnet. Der Senat hat den Klägern aber Gelegenheit zur Stel-lungnahme gegeben. Der von ihnen herangezogene Grundsatz der Meistbe-günstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 -
V [X.], [X.]Z 98, 362, 364 f.) eröffnet die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn das [X.] hat in prozessual zulässiger Weise über die Berufung ent-schieden, nämlich durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Ausschluss der Beschwerde gegen die hiermit verbundene Nichtzulassung der Revision beruht nicht auf der gewählten Entscheidungsform, sondern auf der Sondervor-schrift des §
62 Abs. 2 [X.]; die Kläger stünden nicht anders, wenn
das an sich zuständige [X.] als Berufungsinstanz entschieden hätte.

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8
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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2014 -
12 O 1522/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.07.2015 -
13 U 4290/14 -

9

Meta

V ZR 185/15

17.03.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZR 185/15 (REWIS RS 2016, 14312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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