Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2019, Az. V ZR 149/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5727

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Gegenstand

Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums


Leitsatz

1. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

2. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.

3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.

4. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen.

5. Sind gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juni 2018 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch Aufteilung eines Gebäudes in zwei Einheiten entstanden ist. In den Jahren 2001 bis 2004 errichteten die Beklagten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhaus nebst Anbau. Die Terrasse, die ihnen als Sondereigentum zugewiesen ist, gestalteten sie um, indem sie den Boden betonierten, einen neuen Bodenbelag verlegten und ein Geländer anbrachten. Im Bereich des Gemeinschaftseigentums lagern die Beklagten diverse Möbel und Gegenstände. In einem vorangehenden Rechtsstreit war eine auf Beseitigung und Entfernung des [X.], der Terrasse und der Gegenstände gerichtete Klage der Kläger wegen Verjährung des Beseitigungsanspruchs abgewiesen worden.

2

Nunmehr wollen die Kläger die Beklagten dazu verurteilen lassen, es zu dulden, dass die Kläger - jeweils unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - die Gartenhütte nebst Anbau sowie den Terrassenanbau entfernen; darüber hinaus sollen es die Beklagten dulden, dass die Kläger näher bezeichnete Gegenstände (Schrank, Kommode, Farbeimer etc.) aus dem Bereich des Gemeinschaftseigentums entfernen. Das Amtsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision wollen die Kläger das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in [X.] 2018, 356 veröffentlicht ist, sind die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung stehe der [X.] und nicht den Klägern als Sondereigentümern zu. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 [X.], den die Kläger selbst geltend machen könnten, sei rechtskräftig abgewiesen worden. Bei dem nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung handele es sich nicht um einen [X.], weil er auf die ordnungsgemäße Wiederherstellung des [X.]seigentums abziele. Über die Beseitigung auf Kosten der [X.] müssten die Wohnungseigentümer einen Beschluss fassen. Grundlage des erst aus dem Beschluss folgenden Duldungsanspruchs sei § 14 Nr. 3, 4 [X.], und insoweit bestehe eine geborene [X.] der teilrechtsfähigen [X.]. Für diesen Befund sprächen neben dogmatischen auch praktische Erwägungen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung von Veränderungen des [X.]seigentums gehe es nicht an, dass verschiedene Eigentümer den Rückbau verjährter [X.] jeweils individuell - in unterschiedlicher praktischer Ausgestaltung - durchsetzten. Nichts Anderes folge aus dem Umstand, dass es sich hier um eine [X.] handele. Nur in einem Beschlussersetzungsverfahren lasse sich klären, ob es ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, auf Kosten der [X.] den Rückbau vorzunehmen.

II.

4

Die Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend sieht das Berufungsgericht die Klage als zulässig an. Insbesondere sind die Kläger prozessführungsbefugt. [X.] eine auf den geltend gemachten Duldungsanspruch bezogene geborene [X.] des Verbands (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]), hätte dies allerdings zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis der Kläger fehlte (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - [X.], [X.], 231 Rn. 6 mwN). Das scheidet hier aber schon deshalb aus, weil weder ein Selbstbeseitigungsrecht der einzelnen Wohnungseigentümer besteht noch ein darauf bezogener Duldungsanspruch, den die Wohnungseigentümergemeinschaft ausüben könnte. Infolgedessen ist die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

5

1. Da das Grundstück nicht im Eigentum des Verbands, sondern im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer steht, sind die Wohnungseigentümer im Ausgangspunkt Inhaber der aus dem Miteigentum ergebenden Rechte sowie der Ansprüche, die sich aus Störungen des Miteigentums ergeben. Das gilt insbesondere für den Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands gemäß § 1004 Abs. 1 [X.]. Insoweit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats lediglich eine gekorene [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft. Deshalb können einzelne Wohnungseigentümer solche Ansprüche selbst geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft sie nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - [X.], [X.] 2019, 203 Rn. 6 mwN).

6

2. Welche Rechte einzelnen Wohnungseigentümern zustehen, wenn der Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 [X.] verjährt ist, ist bislang nicht geklärt.

7

a) Einigkeit besteht darüber, dass die Wohnungseigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs beschließen können, die Beseitigung auf Kosten aller Wohnungseigentümer vorzunehmen ([X.], [X.] 2013, 375 f.; [X.], [X.], 788 ff.; [X.], [X.], 504; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 22 Rn. 327 [X.]; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 22 Rn. 57; [X.]/[X.], [X.] [1.5.2019], § 22 Rn. 152.1 und 164; Vandenhouten in [X.]/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., § 22 Rn. 203).

8

b) Ist dagegen - wie hier - ein solcher Beschluss nicht gefasst, gehen die Auffassungen auseinander. Vertreten wird, dass der einzelne Wohnungseigentümer die Beseitigung vornehmen dürfe, weil ein Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung nicht anders behandelt werden könne als der Anspruch aus § 1004 [X.] [X.], [X.] 2014, 445, 446; ähnlich [X.] [X.]/[X.] [1.5.2019], § 22 Rn. 306). Nach ganz überwiegender Ansicht soll ein einzelner Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt sein, den Rückbau vorzunehmen ([X.], [X.] 2016, 227, 229; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 22 Rn. 118; Vandenhouten in [X.]/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., § 22 Rn. 203; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 22 Rn. 57; [X.], [X.], 428, 430). Dies wird teils auf eine geborene [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt ([X.], [X.] 2016, 227, 229), teils aber auch damit begründet, dass solche Maßnahmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden müssten ([X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 22 Rn. 57; [X.], [X.], 428, 430).

9

3. Zunächst ist klarzustellen, welche Rechte einem Alleineigentümer zustehen.

a) Die Kläger stützen sich auf die Rechtsprechung des Senats, wonach Störungen, deren Quelle sich auf dem Grundstück eines gestörten Alleineigentümers befindet, von diesem im Rahmen seiner aus § 903 Satz 1 [X.] folgenden Rechtsmacht beseitigt werden können. Da der von dem Störer geschaffene Zustand auch nach der Verjährung des Anspruchs gemäß § 1004 [X.] rechtswidrig bleibt, kann er von dem Gestörten auf eigene Kosten beseitigt werden. Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - [X.], NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - [X.], NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - [X.], [X.] 2014, 687 Rn. 8).

b) Daraus wird abgeleitet, dass dem Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs ein auf die Selbstbeseitigung gerichteter Duldungsanspruch zustehe (vgl. etwa [X.], [X.] 2016, 227, 229; [X.], [X.] 2014, 445, 446; [X.] [X.]/[X.] [1.5.2019], § 22 Rn. 306). Das ist nicht richtig. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 [X.] folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2016], § 903 Rn. 12) und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (der sonst im Übrigen ebenso wie der Beseitigungsanspruch der Verjährung unterläge). Soweit der Senat ausgeführt hat, dass der Störer einen Eingriff in seine Sachen dulden müsse, war nicht ein eigenständiger Anspruch gemeint. Vielmehr muss es der Störer hinnehmen, dass im Zuge der Selbstbeseitigung (auch) in sein Eigentum - nämlich in die mit dem fremden Grundstück verbundenen Scheinbestandteile - eingegriffen wird; er hat also insoweit nicht seinerseits einen Abwehranspruch. Infolgedessen muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseitigung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht - unter Umständen nach vorheriger Ankündigung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - [X.], NJW 2011, 1068 Rn. 10) - ohne weiteres Gebrauch machen; eine gerichtliche Klärung kann er ggf. durch einen Feststellungsantrag herbeiführen. Das Selbstbeseitigungsrecht hängt auch nicht von der Verjährung des Beseitigungsanspruchs ab. Denn das in § 903 Satz 1 [X.] verankerte Ausschließungsrecht des Eigentümers wird nicht dadurch begrenzt, dass etwaige [X.] gegen Dritte bestehen (vgl. zum Verhältnis von § 910 [X.] und § 1004 [X.] Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - [X.], [X.], 235, 242). Nur wird der Eigentümer regelmäßig kein Interesse daran haben, die Beseitigung selbst vorzunehmen, solange er gegen den Störer vorgehen kann.

4. Hiernach scheidet der von den Klägern geltend gemachte Duldungsanspruch von vornherein aus. Aber auch wenn man den Klageantrag so versteht, dass die Berechtigung der Kläger zur Selbstbeseitigung festgestellt werden soll, ist er unbegründet. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum nämlich grundsätzlich - und auch hier - nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.

a) Soweit einzelne Wohnungseigentümer den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 [X.] gegen andere Wohnungseigentümer einklagen dürfen, machen sie nicht einen gemeinschaftlichen Anspruch im Wege der Prozessstandschaft (§ 1011 [X.]), sondern einen eigenen, aus ihrem Eigentumsbruchteil folgenden Anspruch geltend (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - [X.], [X.], 392, 394 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 166, 167; MüKo[X.]/[X.]t, 7. Aufl., § 1011 Rn. 1). Daraus folgt aber nicht, dass einem einzelnen Wohnungseigentümer ein Selbstbeseitigungsrecht zusteht. Insoweit geht es nämlich nicht darum, einen aus dem Eigentumsbruchteil abgeleiteten Anspruch durchzusetzen, sondern um die Ausübung der in § 903 Satz 1 [X.] geregelten Rechtsmacht. Dazu sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht allein befugt. Wie das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet wird, ergibt sich vielmehr aus den im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Bestimmungen über die Verwaltung (vgl. § 20 ff. [X.]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teilungserklärung im Hinblick auf einzelne Teile des gemeinschaftlichen Eigentums Sondernutzungsrechte vorsieht und die Sondernutzungsberechtigten wie Alleineigentümer gestellt sind, ihnen also die Befugnisse aus § 903 [X.] allein zustehen sollen (vgl. zur Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften Senat, Urteil vom 28. September 2007 - [X.], [X.], 20 Rn. 9).

b) Infolgedessen trifft es in der Sache zu, dass das Berufungsgericht eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Beseitigung für erforderlich hält. Die Wohnungseigentümer können auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] eingeräumten [X.] beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - [X.], [X.], 328 Rn. 9) oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 [X.] verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden. Im Hinblick auf [X.] kann § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 [X.] nämlich analog angewendet werden (vgl. [X.]/Suilmann, [X.], 14. Aufl., § 14 Rn. 59; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 14 Rn. 23). Demgegenüber müssen eigenmächtige Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einzelne Wohnungseigentümer auch dann unterbleiben, wenn sie einem Rückbau dienen. Es ist Sache aller Wohnungseigentümer, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise das gemeinschaftliche Eigentum zurückgebaut werden soll, und zwar auch dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer - wie die Kläger - bereit sind, die Kosten hierfür allein zu tragen. Erst recht ist keine Grundlage dafür ersichtlich, das Sondereigentum oder die [X.] anderer auf eigene Faust zu verändern.

5. Auch der Umstand, dass es sich hier um eine zerstrittene [X.] handelt, verhilft der (als Feststellungsbegehren gedeuteten) Klage nicht zum Erfolg. Zwar wird insoweit diskutiert, ob [X.] ohne vorherige [X.] erhoben werden dürfen (offen gelassen im Senatsurteil vom 26. Oktober 2018 - [X.], [X.], 269 Rn. 22 mwN). Aber auch in einer [X.] kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der [X.] erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen.

a) Auch in der [X.] unterliegt die Ausübung der Eigentümerbefugnisse den üblichen Verwaltungsregeln (§§ 20 ff. [X.]). Wird ein aus Sicht eines Wohnungseigentümers erforderlicher Beschluss nicht gefasst, ist daher die [X.] die richtige Klageart; dass die Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - [X.], [X.], 88 Rn. 15 mwN).

b) Entgegen der Auffassung der Revision stellt diese Vorgabe keine unnötige [X.] dar. Das könnte allenfalls dann richtig sein, wenn ohne weiteres feststünde, dass die Beseitigung erfolgen muss. Eine [X.] kann aber nur dann Erfolg haben, wenn allein die Beseitigung und Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustands ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und hierauf gemäß § 21 Abs. 4 [X.] ein Anspruch besteht. Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Solange das Vorgehen gegen den Störer erfolgversprechend ist, wird ein solcher Anspruch ohnehin ausscheiden. Aber auch dann, wenn gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 [X.] nicht (mehr) durchsetzbar sind, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen (für ein Ermessen auch [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 22 Rn. 57; aA ohne nähere Begründung [X.]/[X.], [X.] [1.5.2019], § 22 Rn. 152.1 und 164; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 22 Rn. 331; [X.], [X.], 428, 430). Dann scheidet ein auf eine entsprechende Beschlussfassung gerichteter Anspruch einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 [X.] aus. Auch in einer [X.] ist es Sache des Gerichts, durch ein Gestaltungsurteil darüber zu befinden, ob allein die Beseitigung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder ob es anerkennenswerte Gründe dafür gibt, davon abzusehen.

6. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Gegenstände, die die Beklagten im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums aufbewahren. Allerdings betrifft dieser Antrag keine baulichen Veränderungen, sondern den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Aber auch insoweit müsste im Rahmen einer [X.] geklärt werden, ob die Beseitigung erfolgen oder ggf. eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 2 [X.] herbeigeführt werden soll (vgl. dazu [X.], [X.], 624, 625 a.E.; [X.], [X.], 605, 606); ein darauf gerichteter Anspruch der Kläger gemäß § 21 Abs. 4 [X.] setzt jedenfalls voraus, dass die Beklagten das gemeinschaftliche Eigentum über das in § 14 Nr. 1 [X.] bestimmte Maß hinaus in Anspruch nehmen.

7. Schließlich können die Klageanträge nicht in einen Beschlussersetzungsantrag umgedeutet werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - [X.], [X.], 853 Rn. 6). Denn die Kläger haben die Möglichkeit einer [X.] nicht übersehen, sondern sie haben auch in der Revisionsinstanz weiterhin ausdrücklich erklärt, sie wollten gerade keinen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzen lassen, sondern den ihnen selbst zustehenden Beseitigungsanspruch verfolgen und die Beseitigung auf eigene Kosten vornehmen. Einen Hilfsantrag haben sie nicht gestellt. Auch eine auf Hinweispflichten bezogene Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden.

III.

[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]t-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZR 149/18

05.07.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 7. Juni 2018, Az: 2-13 S 98/17, Urteil

§ 903 S 1 BGB, § 1011 BGB, § 14 Nr 4 Halbs 1 WoEigG, § 20 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2019, Az. V ZR 149/18 (REWIS RS 2019, 5727)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1439-1440 REWIS RS 2019, 5727

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