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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 382/14
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 4.
April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ableh-nung des Antrags auf Vernehmung der Vermieterin der vom Angeklag-ten im Tatzeitraum bewohnten Wohnung geltend macht, ist zulässig er-hoben, da der Antrag in der vor Anordnung der erneuten Urteilszustel-lung eingegangenen [X.] mitgeteilt wird. Sie ist aber unbegründet. Das Landgericht
hat den Antrag im Ergebnis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Dabei kann offen bleiben, ob die Be-wertung der Kammer, es liege lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, zutrifft. Denn angesichts des aufgrund der festgestellten Gesamt-umstände kaum bis nicht vorhandenen indiziellen Werts der unter [X.] gestellten Behauptung trägt die weitere knappe Begründung, mit der das Landgericht
die Beweiserhebung der Sache nach zudem we-gen tatsächlicher
Bedeutungslosigkeit der [X.] abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 [X.]), auch die Zurückweisung eines Beweis-antrags.
Auch die Rüge, das Landgericht
habe entgegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die psychologische Psychotherapeutin der Nebenklägerin vernommen, obwohl nur die [X.], nicht aber die Zeugin selbst die Entbindung von der Schweigepflicht erklärt habe, erweist sich als un-begründet. Dabei kann es dahinstehen, ob es vorliegend einer aus-drücklichen Entbindungserklärung durch die minderjährige Nebenkläge-rin selbst bedurft hätte (zum [X.] vgl. [X.],
[X.], 7.
Aufl., §
53 Rn. 48 mwN). Denn die Einschätzung der Therapeutin, die insbesondere
im Rahmen der Adhäsionsentscheidung Berücksichti-gung gefunden hat, stellt sich für den Angeklagten als günstig dar. Die-se
konnte nämlich eine massive psychische oder physische Beeinträch-tigung der Nebenklägerin aufgrund der Taten gerade nicht feststellen. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten kann danach ausge-schlossen werden.
[X.] Hubert Schäfer
Mayer
Spaniol
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 StR 382/14 (REWIS RS 2015, 14476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14476
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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