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PDF anzeigen[X.] vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. September 2005 wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten eine Straftat zu ihrem Nachteil vorgeworfen wird; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf ei-ner Sexualstraftat zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]freigesprochen. 1 Auf die Revision der Nebenklägerin hat der Senat das Verfahren aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 10. Februar 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-klagten eine Straftat zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last liegt. 2 - 3 - Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 [X.] Pfister von [X.] [X.]
Meta
07.03.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 3 StR 9/06 (REWIS RS 2006, 4702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4702
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