Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 2 StR 534/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4694

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2005 wird a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall 26 der [X.] (Tat zum Nachteil [X.]) aufgehoben und das Verfahren eingestellt; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte [X.] versuchten Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 36 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der [X.] zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in [X.] mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschütz-ter Werke jeweils in 37 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbe-fehl des [X.] vom 12. März 2002 und aus dem Urteil des [X.] vom 15. Mai 2002 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit [X.] Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übri-gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 23. November 2005 ausgeführt: —Der Verurteilung im Fall 26 der Urteilsgründe stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom [X.] in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (PB, [X.] 109, 112; [X.], [X.] 327).fi 2 Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder-aufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist ([X.], Beschluss vom 9. November 2004 Œ 3 StR 382/04). Einen solchen Beschluss hat das [X.] nicht erlassen. 3 Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das [X.] ohne die Verur-teilung im Fall 26 der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Unbeschadet dessen ist die Gesamtstrafe auch angemessen im Sinne 4 - 4 - des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Eine Einbeziehung der Strafe aus der Ent-scheidung des [X.] vom 9. Januar 2001 kam schon [X.] nicht in Betracht, weil die jetzt ausgeurteilten Taten erst ab März 2001 be-gangen wurden. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Tat 245 der Anklage vom 21. Juli 2003, welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim [X.] anhängig ist. 5 [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 534/05

07.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 2 StR 534/05 (REWIS RS 2006, 4694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4694

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.