Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 4 StR 344/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2083

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 344/12

vom
23.
Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
Oktober 2012
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Hagen vom 14.
März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Die Würdigung des [X.], der Unrechtsgehalt der Tat
2 der Urteilsgründe komme demjenigen einer Vergewaltigung gleich, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2008

2
StR
383/08, [X.]St 53, 118).
2.
Die Rüge der Verletzung
der Aufklärungspflicht wegen [X.] eines aussagepsychologischen
Sachverständigengutach-tens zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten ist jedenfalls unbe-gründet. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten ge-hört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Die Revision trägt
keine Umstände vor, wonach zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten hier ausnahmsweise eine außergewöhnliche Sachkunde erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1986

2
StR
301/86, [X.], 182; Beschluss vom 25.
Januar 2005

1 StR
502/04, [X.], 394).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Reiter

Meta

4 StR 344/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 4 StR 344/12 (REWIS RS 2012, 2083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2083

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