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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 626/14
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März
2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Aurich vom 16.
September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig er-hoben. Zur Prüfung der Beanstandung, das [X.] habe nach der Vernehmung der Nebenklägerin die Öffentlichkeit fehlerhaft nicht wie-derhergestellt, bedurfte es der Kenntnis vom Inhalt des die [X.] nach §
171b Abs.
2 [X.] ausschließenden Beschlusses nicht.
Die Rüge ist aber aus den vom [X.] dargelegten Er-wägungen unbegründet.
[X.]
Hubert
Mayer Gericke
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 StR 626/14 (REWIS RS 2015, 14488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14488
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