Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 3 StR 33/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6351

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 33/12
vom
16. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "des Verwendens von Kennzei-chen von verfassungswidrigen Organisationen in 30
Fällen, davon in 17
Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung und davon in 2
Fällen weiterhin in Tateinheit mit Bedrohung; davon in 6
Fällen in Tateinheit mit Beleidigung; davon in 1
Fall in Tateinheit mit Bedrohung; davon in 1
Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", in "weiteren 3
Fällen der Volksverhetzung sowie in ei-nem weiteren Fall der Verunglimpfung des Staates sowie in einem weiteren Fall der Sachbeschädigung sowie in weiteren 3
Fällen der Beleidigung sowie in [X.] 3
Fällen der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung" und "der versuch-ten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte und Beleidigung" schuldig gesprochen. Es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, aus-1
-
3
-
gesprochen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate der Strafe als vollstreckt gelten, und einen [X.] sowie einen [X.] eingezogen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.] hat Erfolg.
[X.] Nach den Feststellungen des [X.] entwickelte der Angeklagte bereits in seiner Jugend eine rechtsradikale, [X.], antisemiti-sche Gesinnung. Seit dem [X.] sah er es als seine Aufgabe an, die Menschheit über die -
aus seiner Sicht -
"wahren" geschichtlichen Hintergründe aufzuklären. Dazu verfasste er zahlreiche, vor allem an Gerichte und Behörden gerichtete Schreiben, in denen er teilweise den [X.] leugnete, [X.] sowie sonstige [X.] Symbole oder Ausdrucksweisen verwendete und andere beleidigte. Bei einem Versteigerungstermin im Amtsge-richt L.

am 2.
Juni 2006 kam er der Aufforderung, den Saal zu [X.], nicht nach und griff den Justizwachtmeister an, der ihn hinausgeleiten sollte. Zudem warf er [X.] [X.] in die Luft. Am 23.
Oktober 2008 sollte ein Haftbefehl gegen den Angeklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt werden. Dem widersetzte er sich, drohte dem Gerichtsvollzieher sowie den anwesenden Polizeibeamten mit ei-nem Hammer, schlug damit in Richtung eines der Beamten und klammerte sich schließlich an dessen Bein, um zu verhindern, in den Polizeiwagen verbracht zu werden. Zudem äußerte er: "Wenn ich jetzt eine Waffe hätte, würde ich euch alle erschießen." In weiteren Fällen beschimpfte er andere Personen oder [X.] diesen. Beispielsweise bezeichnete er am 11.
August 2009 eine Mitarbeiterin der ARGE K.

unter anderem als "Fotze" sowie "dreckige Schlampe" und trat danach gegen die Beifahrertür ihres Dienstwagens, die dadurch zerbeulte.

2
-
4
-
Das -
sachverständig beratene -
[X.] hat eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Taten ausgeschlossen. Dabei ist es im [X.] an die Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine wahnhafte Störung ([X.]) vorliege. Diese habe zwar eine erhebliche Einschränkung, nicht aber die Aufhebung der [X.] zur Folge: "Der Angeklagte sei demnach grundsätzlich in der Lage, sein Handeln zu steuern. Er sei nur nicht mehr in der Lage zu erkennen, dass seine wahnhafte Überzeugung, die auch Teil einer narzistischen Selbst-wertstabilisierung nach dem Verlust beruflicher Existenzgrundlagen sei, falsch sein könnte."
I[X.] Das [X.] hat eine etwaige Schuldunfähigkeit (§
20 StGB) des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es hat die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert, obschon dazu Anlass bestand (vgl. [X.], [X.] vom 24.
Juli 1997 -
1 [X.], NStZ-RR
1998, 5
f.).
Die Kammer ist ebenso wie der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht mehr habe erkennen können, dass seine Überzeu-gung falsch sei. Dies lässt es jedenfalls als möglich erscheinen, dass der An-geklagte bei den jeweiligen Taten nicht einzusehen vermochte, Unrecht zu tun. Dass er gleichwohl das Unerlaubte seines Tuns erkannte, ergibt sich weder von selbst noch aus den Urteilsgründen. Es bleibt bereits offen, von welcher der Eingangsvoraussetzungen des §
20 StGB die Kammer ausgegangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 1997 -
4 [X.], NJW
1997, 3101, 3102); die Einordnung einer wahnhaften Störung als schwere andere seelische Abartigkeit ist in Abgrenzung zur krankhaften seelischen Störung keineswegs selbstver-ständlich (vgl. Venzlaff/[X.], Psychiatrische Begutachtung, 5.
Aufl., S.
180). Unabhängig davon bedurfte es angesichts der getroffenen Feststellungen einer näheren Begründung, wieso der Angeklagte in den konkreten [X.] 3
4
5
-
5
-
das Unrecht seines Tuns einsehen konnte oder dazu bei Anspannung seiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre (s. [X.], Beschluss vom 24.
September 1990 -
4 [X.], NStZ 1991, 31, 32), da Wahnkranken in vom Wahn ge-prägten Situationen eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung stehen und damit zugleich die Einsicht in das Tatunrecht fehlen kann ([X.], Beschluss vom 24.
Juli 1997 -
1 [X.], NStZ-RR
1998, 5
f.; [X.], Forensische Psychi-atrie, 3.
Aufl., S.
145).
Demnach ist die Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht derart fernliegend, dass der Senat sie trotz fehlender Darlegung der Einsichtsfähigkeit in den [X.] sicher ausschließen könnte.
II[X.] Das angefochtene Urteil gibt dem Senat Anlass zu folgenden Hinwei-sen:
1. Das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne der §
86a Abs.
1, §
130 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
a StGB ist in den Fällen, in denen der Angeklagte verschiedene Schreiben an einzelne Adressaten verfasste, näher zu belegen.
Verbreiten im Sinne dieser Vorschriften ist die mit einer körperlichen Weitergabe einer Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu ma-chen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist ([X.], Urteil vom 22.
Dezember 2004
-
2 StR 365/04, NJW
2005, 689, 690; LK/Laufhütte/[X.], StGB, 12.
Aufl., §
86 Rn.
19). Dazu reicht die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte nicht aus, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Per-sonen überlassen werde ([X.], Beschluss vom 9.
November 2011
-
1 BvR
461/08, NJW
2012, 1498, 1499
f. [X.]). Dies ergibt sich bei den vom Angeklagten abgesandten Briefen jedenfalls nicht ohne Weiteres und ist daher 6
7
8
9
-
6
-
näher zu belegen, insbesondere auch in Bezug auf einen entsprechenden [X.].
Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass ein (beabsichtigtes) Verbreiten nicht nur hinsichtlich des individuellen Inhalts der verschiedenen Schreiben, sondern auch bezüglich etwaiger vorgefertigter "Briefbögen" oder standard-mäßiger Beilagen mit inkriminiertem Inhalt (wie beispielsweise des "[X.]") in Betracht kommt. Indes sind genauere Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit der Angeklagte für die Schreiben im Einzelnen jeweils
vorgefertigte Formulare verwendete und welche subjektiven Vorstellungen dem zugrunde lagen.
2. Falls der Angeklagte durch mehrfaches Versenden des gleichen for-mularmäßigen Schriftstücks (etwa des "[X.]" oder des "[X.]") eine Schrift verbreitete, bedarf die konkurrenzrechtliche Bewertung näherer Erörterung.
a) Soweit das Verbreiten mehrerer Exemplare einer bestimmten Schrift aufgrund eines einheitlichen Vorsatzes in mehreren Schritten erfolgte, kann eine tateinheitliche Begehungsweise gegeben
sein (vgl. zum sukzessiven Ver-breiten [X.], Urteil vom 26.
Juni 1985 -
3 [X.], [X.]St
33, 271, 274
f. [X.]; LK/Krauß, StGB, 12.
Aufl., §
130 Rn.
140; LK/[X.], StGB, 12.
Aufl., Vor §
52 Rn.
23
ff.; S/[X.], StGB, 28.
Aufl., §
86a Rn.
9d; [X.] in Festschrift Geilen, 2003, S.
199
ff.).
b) Liegen neben einem Verbreiten gemäß §
130 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
a StGB oder §
86a Abs.
1 Nr.
1 StGB auch Vorbereitungshandlungen des §
130 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
d StGB oder des §
86a Abs.
1 Nr.
2 StGB (Herstellen oder [X.]) vor, kann das Verbreiten die jeweilige Vorbereitungshandlung 10
11
12
13
-
7
-
verdrängen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
August 2009 -
3 [X.], juris Rn.
26 zu §
184 StGB; vom 19.
Mai 1980 -
3 [X.], juris Rn.
4).
3. Es ist -
gerade im Hinblick auf §
130 StGB -
Sache des Tatrichters, den tatsächlichen Gehalt von Äußerungen auszulegen und aufzuzeigen, [X.] Begehungsweise des Tatbestandes dadurch erfüllt sein soll (vgl. [X.], Ur-teil vom 15.
März 1994 -
1 [X.], [X.]St
40, 97, 101
ff.).
Die pauschale Annahme des [X.] (Fall
II[X.] 1. 1. der [X.]), die Leugnung des [X.] stachele zum Hass gegen Teile
der Bevölke-rung und gegen eine religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe im Sinne des §
130 Abs.
2 Nr.
1 StGB auf, genügt den Anforderungen an eine [X.] vorzunehmende Gesamtwürdigung nicht (vgl. [X.] aaO 100
f.; s. auch BT-Drucks.
12/8588 S.
8).
Eine daneben in Betracht zu ziehende Strafbarkeit nach §
130 Abs.
2, Abs.
3, Abs.
5 StGB setzt voraus,
dass das Leugnen einer unter der [X.] begangenen Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2004 -
2 StR 365/04, NJW
2005, 689, 690; [X.], Beschlüsse vom 9.
November 2011 -
1 BvR
461/08, NJW
2012, 1498, 1500; vom 4.
November 2009 -
1 BvR 2150/08, [X.]E 124, 300, 334
f.; BT-Drucks.
12/8588 S.
8; BT-Drucks.
10/1286 S.
9; [X.], StGB, 59.
Aufl., §
130 Rn.
41 [X.]; LK/Krauß, StGB, 12.
Aufl., §
130 Rn.
121; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
130 Rn.
86; [X.], 3.
Aufl., §
130 Rn.
21). Eine solche Eignung ist bei Schreiben, die sich allein an staatliche Stellen richten und sich dazu teilweise in einem schlichten In-Abrede-Stellen des [X.]s erschöpfen, nicht aus sich heraus ersichtlich.
Auch in den übrigen Fällen ist auf die Auslegung der Äußerungen und die Darlegung des konkreten Tatbestandes sorgfältiger Bedacht zu nehmen.
14
15
16
17
-
8
-
4. Im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist eine Verunglimpfung des Staates gemäß §
90a Abs.
1 Nr.
1 StGB (Fall
II[X.] 1. 3. der Urteilsgründe) nach neuerer Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 28.
November 2011 -
1 [X.], NJW
2012, 1273, 1274) nur gegeben, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Mei-nungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der [X.], die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der [X.] zu gefährden. Diese Voraussetzung ist im Fall
II[X.]
1.
3. der Urteilsgründe nicht dargetan.
5. Hinsichtlich des Strafantrags im Fall
II[X.]
4.
1. der Urteilsgründe und der Strafbarkeit wegen Bedrohung (§
241 StGB) in mehreren Fällen wird auf die Darlegungen des [X.] in seiner Zuschrift vom 2.
Februar 2012 Bezug genommen.
6. Im Rahmen der Strafzumessung erscheint bedenklich, zu Lasten des Angeklagten die Vehemenz zu berücksichtigen, mit der er sich seiner Fest-nahme widersetzte; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchti-gung liegt ([X.], Beschluss vom 31.
Januar 2012 -
3 StR 453/11 [X.], juris Rn.
5). Die Kammer ist von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungs-fähigkeit bei den Taten ausgegangen.
Überdies ist die Einziehung des Computers und des Druckers bei der Bemessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2011 -
3 StR 296/11, [X.], 370). Die Kammer wird 18
19
20
21
-
9
-
zudem zu bedenken haben, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermes-sensentscheidung handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Januar 1994 -
4 StR 718/93, [X.]R StGB §
74 Abs.
1 Ermessensentscheidung
1).
7. Bei der Abfassung des Urteils ist durch ein Mindestmaß an Sorgfalt [X.], dass -
anders als im angegriffenen Urteil -
der tenorierte Schuld-spruch mit den in der rechtlichen Würdigung der Urteilsgründe genannten [X.] übereinstimmt und dementsprechend jeder einzelnen Tat eine Einzelstra-fe zugeordnet wird. Dazu bietet sich an, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsnummern zu vergeben und diese bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden (s. [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2003 -
3 [X.], [X.], 229, 230).
Bei mehrfacher Verwirklichung eines Straftatbestandes, der in [X.] Kombinationen mit unterschiedlichen anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der Entscheidungsformel jede Tat einzeln zu bezeichnen und nur dann unter Angabe der Zahl der tatmehrheitlichen Tat-begehungen zusammenzufassen, wenn die rechtliche Bezeichnung der [X.] identisch ist ([X.] aaO). Eine darüberhinausgehende Zusammenfassung kann die Verständlichkeit erheblich erschweren, was sich hier gerade daran zeigt, dass die erkennende Kammer selbst die Abweichungen zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen nicht bemerkt hat.
22
23
-
10
-
Gemäß §
260 Abs.
5 Satz
1 StPO sind nach der Urteilsformel die ange-wendeten Vorschriften aufzuführen.
Becker

Pfister Hubert

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

Menges
24

Meta

3 StR 33/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 3 StR 33/12 (REWIS RS 2012, 6351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6351

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 33/12 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit des Leugnens des Holocaust und der Verwendung nationalsozialistischer Symbole in Schreiben an Gerichte und …


3 StR 602/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 602/14 (Bundesgerichtshof)

Staatsschutzdelikte und Volksverhetzung: Begriff des Propagandamittels; Verbreiten einer fremden Erklärung als Volksverhetzung und öffentliche Aufforderung …


3 StR 230/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 230/10 (Bundesgerichtshof)

Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung: Zurechnung von Einzeltaten im Rahmen des Betriebs eines Internet-Radiosenders einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 33/12

1 BvR 2150/08

1 BvR 917/09

3 StR 453/11

3 StR 296/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.