Aktenzeichen 3 StR 453/11

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 31.01.2012

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung bei verminderter Schuldfähigkeit; Strafverschärfende Berücksichtigung des unfreiwilligen Rücktritts vom Versuch

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