Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZB 46/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1289

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 46/02vom9. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2003 durch [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.] (Einzelrichterin) des [X.] vom 29. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht ([X.]) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe:[X.] Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen derP.-GmbH.Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeß-kostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 32.580,59 n-sen. Das [X.] hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, essei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die [X.] -renskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete so-fortige Beschwerde hat das [X.] durch Beschluß der Einzelrichte-rin zurückgewiesen. Die Einzelrichterin hat mit weiterem Beschluß vom 29. [X.] 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.[X.] Beschwerdegericht (Einzelrichterin) hat ausgeführt, das [X.] in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können,ob die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumutensei, auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht ange-bracht sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters inder Regel verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch zum Unvermögender wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den [X.] zu stellenden Anforderungen hätten grundsätzliche Bedeu-tung.[X.] fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung derangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die [X.] -1. [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die [X.] § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richternbesetzten Senat übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = [X.], 588; vom 10. April 2003 - VII [X.], [X.] 2003, 1200).3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die [X.], die den angefochtenen Beschluß erlassen [X.] [X.] der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dressler Thode [X.] Wiebel Kuffer

Meta

VII ZB 46/02

09.10.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZB 46/02 (REWIS RS 2003, 1289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1289

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