Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2006, Az. II ZB 17/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2343

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[X.] vom 31. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 31. Juli 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den [X.]uss des [X.] vom 10. April 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T.

GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung ausstehender Einlagen in Anspruch. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hat die Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz verbunden. Der Antrag ist vom Berufungsgericht mit [X.]uss vom 10. April 2006 zurückgewiesen worden. Gegen den [X.]uss hat die Beklagte ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und dieses mit der Bitte um Herbeiführung einer Entscheidung auch aufrechterhalten, nachdem das Berufungsgericht sie in der mündlichen Verhandlung vom "2. Mai 2005" (richtig: 2. Mai 2006) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen [X.]. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Beschwerde mit [X.]uss vom 20. Juni 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt. 1 - 3 - I[X.] Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist un-statthaft, weil ein solches im Gesetz nicht vorgesehen ist. 2 3 Eine sofortige Beschwerde gegen den [X.]uss des Berufungsgerichts kommt nicht in Betracht, da gemäß § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Amts- oder [X.]s gegeben ist, hingegen nicht gegen Entscheidungen des [X.]. Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch nicht in der Form einer Rechts-beschwerde statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 4 Neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln kommt eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht in Betracht, weil die Zulas-sung solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße ([X.], [X.]. v. 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 m.w.Nachw.). 5 Ob das als "Beschwerde" bezeichnete und als solches aufrecht erhaltene Rechtsmittel der Beklagten zudem hilfsweise die Erhebung einer - insoweit zu-lässigen - Gegenvorstellung beinhaltet, ist angesichts des ausdrücklichen [X.] des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 6 - 4 - 2006 zweifelhaft. Dies kann dahinstehen, da die Entscheidung über eine hilfs-weise erhobene Gegenvorstellung ohnehin dem [X.] obliegen würde. [X.]Kurzwelly [X.]

Gehrlein

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 4 O 157/05 - [X.], Entscheidung vom 10.04.2006 - 18 U 127/05 -

Meta

II ZB 17/06

31.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2006, Az. II ZB 17/06 (REWIS RS 2006, 2343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2343

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18 U 127/05

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