Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2006, Az. II ZB 1/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5181

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]05 vom 6. Februar 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 233 [X.] Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine be-stimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindli-chen Kraft übertragen werden. [X.], [X.]uss vom 6. Februar 2006 - [X.] - [X.]

LG Koblenz - 2 - [X.] [X.] hat am 6. Februar 2006 durch [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2004 wird auf Kosten des [X.] verworfen. Streitwert: 106.956,42 • Gründe: [X.] Die Parteien betrieben vom 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1999 in [X.] bürgerlichen Rechts einen Handwerksbetrieb. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Anteils in Höhe von 106.956,42 • am Gewinn der [X.] in Anspruch. Das [X.] hat die Klage durch Schlussurteil vom 23. Juli 2004 abgewiesen. Gegen die ihm am 26. Juli 2004 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 27. August 2004 Berufung eingelegt und we-gen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag abge-lehnt. Mit seiner - vom Berufungsgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwer-de will der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Annahme des [X.] erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] in dieser Sache nicht, weil der angefochtene [X.]uss des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des [X.] in Einklang steht. 2 1. Nach Darstellung des [X.] beruht die Versäumung der Frist für die Berufungseinlegung darauf, dass die ordnungsgemäß im Fristenkalender der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten notierte Frist am Abend des 25. August 2004 bereits gestrichen war, als der Anwalt den Kalender [X.] mit seiner Sekretärin auf die am folgenden Tage anstehenden Termine und ablaufenden Fristen überprüfte. Wer die Streichung der Frist vorgenommen hat, kann nach dem Vortrag des [X.] nicht mehr geklärt werden; in Betracht hierfür kommen nach seinem Vorbringen sowohl die Sekretärin des Anwalts als auch eine Auszubildende im dritten Lehrjahr. 3 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist [X.] versäumt worden ist ([X.], [X.]. v. 14. Januar 1993 - [X.], [X.], 772, 773). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. 4 a) Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organi-sationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des [X.] aus-zugehen, wenn nach dem [X.] nicht festgestellt wer-den kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotie-rung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es 5 - 4 - möglich ist, dass mehrere Büroangestellte und [X.] ([X.], [X.]. v. 20. Juni 1978 - [X.], [X.], 959, 960) hierfür zuständig sind ([X.], [X.]. v. 8. Juli 1992 - [X.], [X.], 3176 m.w.Nachw.). So liegt es hier. 6 b) In der Begründung des [X.] heißt es, eine Kon-trolle der Fristen erfolge in der Form, dass der Anwalt bei Büroschluss mit sei-nen Mitarbeitern, vor allem mit seiner Sekretärin, Frau [X.], den darauf folgenden Tag hinsichtlich Termine, Besprechungen und Fristen überprüfe. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass allein Frau [X.] für die Fristenüberwachung zuständig war. Daran ändert es nichts, dass es im nächsten Absatz heißt, Frau [X.] nehme jeweils den Terminkalender zur Hand und teile dem Rechtsanwalt mit, welche Fristen anstünden. Auch der [X.] [X.] im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, wonach Fristen [X.] nur von der Mitarbeiterin [X.] des Prozessbevollmächtigten gestrichen werden, lässt nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass nach den [X.] seines Prozessbevollmächtigten allein Frau [X.] zur Fristenstreichung berechtigt war. Vielmehr lässt die Verwendung des Wortes "normalerweise" darauf schließen, dass Ausnahmen von der behaupteten Regel möglich sind. c) Da das Wiedereinsetzungsbegehren des [X.] nicht daran scheitert, dass im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welches die Ursache der versehentlichen Friststreichung war, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde auf die Entscheidung des [X.] vom 16. November 7 - 5 - 2004 ([X.] 32/04, NJW-RR 2005, 1006) nicht an, der zufolge es zur Glaub-haftmachung eines Versehens der Darlegung von Gründen, die das Versehen erklären könnten, nicht bedarf. [X.] [X.] [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.07.2004 - 10 O 67/00 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 U 1092/04 -

Meta

II ZB 1/05

06.02.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2006, Az. II ZB 1/05 (REWIS RS 2006, 5181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5181

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 6/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 166/05 (Bundesgerichtshof)


II ZB 9/15 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax


II ZB 9/15 (Bundesgerichtshof)


B 1 KR 11/14 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumnis der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - Sorgfaltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.