Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.02.2011, Az. XI S 1/11

11. Senat | REWIS RS 2011, 9503

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Gegenstand

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB


Leitsatz

1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer NZB ist nicht statthaft .

2. NV: Zu den Tatsachen, auf die das Urteil gemäß § 96 Abs. 2 FGO gestützt wird bzw. zu den tatsächlichen Feststellungen, die den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich binden, gehören lediglich die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen, d.h. das, was das FG als unstreitig oder bewiesen angesehen hat, sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, nicht aber das Vorbringen eines Beteiligten .

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung des [X.], Beschwerdeführers und [X.] (Kläger) ist nicht statthaft.

2

a) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, [X.] 122, 190) und des [X.] --[X.]-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 [X.], [X.], 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, [X.], 453; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, [X.], 1651; vom 14. Oktober 2010 [X.], [X.], 62) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingegen materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar.

3

b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. z.B. [X.] vom 13. Oktober 2005 [X.], [X.], 13, [X.], 76; in [X.], 62).

4

Dem Vortrag des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 [X.] ein derart schwerwiegender Verstoß anhaftet.

5

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

6

a) Nach § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 [X.]O).

7

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 [X.]O) verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. z.B. [X.] vom 17. Mai 2005 [X.], [X.] 2005, 1614; vom 27. Dezember 2006 [X.], [X.] 2007, 1667; vom 16. Juni 2009 [X.], juris).

8

b) Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör ist durch die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt worden.

9

Der Kläger rügt im Wesentlichen, soweit der Senat in seinem Beschluss ausgeführt habe, die von ihm, dem Kläger, als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen könnten in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie von Tatsachen ausgingen, die das Finanzgericht ([X.]) in seinem Urteil nicht festgestellt habe, sei dies falsch.

Mit diesem Vorbringen, das sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im oben beschriebenen Sinne darzulegen, kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. z.B. [X.] vom 9. Juni 2008 [X.], [X.] 2008, 1854, m.w.N.; vom 5. Mai 2009 [X.], Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R636).

Im Übrigen ist der Einwand des [X.] unzutreffend. Wie er selbst vorträgt, hat das [X.] die von ihm, dem Kläger, als festgestellt angesehenen Tatsachen in seinem Urteil lediglich als Vorbringen des [X.] dargestellt bzw. auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen, in dem insoweit lediglich festgehalten worden ist, dass der "Vortrag" des Klägervertreters im Schriftsatz vom 9. Februar 2010 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei.

Damit ist die i.S. des § 118 Abs. 2 [X.]O festgestellte Tatsache aber nur, dass der Kläger einen bestimmten Sachverhalt vorgetragen oder eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat, nicht aber, dass das [X.] die behaupteten Tatsachen als unstreitig oder erwiesen ansieht. Zu den Tatsachen, auf die das Urteil gemäß § 96 Abs. 2 [X.]O gestützt wird bzw. zu den tatsächlichen Feststellungen, die den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O grundsätzlich binden, gehören aber lediglich die für die Entscheidung des [X.] maßgeblichen Tatsachen, d.h. das, was das [X.] als unstreitig oder bewiesen angesehen hat, sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, nicht aber das Vorbringen eines Beteiligten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 39). Dementsprechend unterscheidet § 105 Abs. 3 [X.]O zwischen "Sach- und Streitstand".

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 [X.]O ab.

Meta

XI S 1/11

11.02.2011

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 2. Dezember 2010, Az: XI B 23/10, Beschluss

§ 96 Abs 2 FGO, § 105 Abs 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 133a FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.02.2011, Az. XI S 1/11 (REWIS RS 2011, 9503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9503


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI S 1/11

Bundesfinanzhof, XI S 1/11, 11.02.2011.


Az. XI B 23/10

Bundesfinanzhof, XI B 23/10, 02.12.2010.


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