Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 223/05 vom 20. Februar 2006 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 20. Februar 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; die fehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts zum Verhältnis von Überschuldung und Kreditunwürdig-keit ist hier nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 45.180,12 • [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 161/03 - [X.], Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 U 21/05 -
Meta
20.02.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2006, Az. II ZR 223/05 (REWIS RS 2006, 4932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4932
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.