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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 289/05 vom 25. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten und Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2006 wird [X.]. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Ent-scheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. [X.] [X.] Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 175/98 - [X.], Entscheidung vom 06.10.2005 - 27 U 195/04 -
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25.10.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. II ZR 289/05 (REWIS RS 2006, 1167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1167
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