Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 3 StR 172/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11484

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[X.]:[X.]:BGH:2020:230620B3STR172.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 172/20

vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23.
Juni 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5.
Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge" in drei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung von insgesamt 112 Gegenständen angeordnet, die in fünf der Urteilsformel als Anlagen beigegebenen Sicherstellungsverzeichnissen im [X.] aufgelistet sind. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehungsent-scheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Dem landgerichtlichen Urteil sind -
über die Bezeichnung der [X.] Vorschriften §§
73, 74 StGB hinaus
-
keinerlei Ausführungen zu den ein-gezogenen Gegenständen, deren rechtlicher Einordnung sowie einer etwaigen Ermessensausübung zu entnehmen. Es bleibt insbesondere unklar, ob der An-geklagte einen oder mehrere der insgesamt sechs sichergestellten Computer zur Begehung der abgeurteilten Taten gebrauchte; ebenso, bei welchen der sichergestellten Gegenstände es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt. Bei dieser Sachlage ist
dem Revisionsgericht eine ordnungsgemäße Prüfung des Ausspruchs über die Einziehung nicht möglich, so dass derselbe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben ist.
Schäfer
Spaniol
Paul

Berg
Anstötz
Vorinstanz:
[X.], [X.], 05.12.2019 -
2090 Js 38978/17 14 KLs
2

Meta

3 StR 172/20

23.06.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 3 StR 172/20 (REWIS RS 2020, 11484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11484

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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