Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 2 StR 170/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2906

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[X.] vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 19. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgelehnt worden ist und b) im Ausspruch über die Einziehung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Ge-genstandes, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, davon in neun Fällen in nicht geringer Menge, zu einer [X.] von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie "die sicher-gestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien – eingezogen." Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.]. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit eine Unter-bringung in der Entziehungsanstalt abgelehnt und die Einziehung sichergestell-ter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien angeordnet worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den Fällen 5-8, 10-13, 17 und 19-21 der Urteilsgründe halten die [X.] im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand. In diesen Fällen hat das [X.] Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt, oh-ne den angewendeten Strafrahmen zu bezeichnen und § 47 StGB ausdrücklich zu prüfen. Ausgehend von der rechtlichen Würdigung der [X.] konnten die Strafen jeweils aus dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG oder des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen werden. Hierbei wären auch die Strafmilderungen nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB sowie § 31 BtMG zu [X.] gewesen. Der [X.] kann jedoch das Beruhen der verhängten Einzelstrafen auf den bezeichneten [X.] ausschließen. Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten scheidet die Verhängung von Geldstrafen nach § 47 StGB ersichtlich aus. Angesichts der besonders milden Strafen kann sich auch die fehlende Strafrahmenbestimmung nicht zu Lasten des Angeklag-ten ausgewirkt haben. 3 2. Die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat ausgeführt, der Angeklagte sei gegen-über einer zwangsweisen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt negativ vorinformiert und eingestellt, so dass bei ihm eine hinreichend konkrete [X.] im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht gegeben sei. Hingegen sei 4 - 4 - er für eine Zurückstellung des Strafvollzuges gemäß § 35 BtMG motiviert. Diese Begründung rechtfertigt die Verneinung einer hinreichend konkreten [X.] nicht. Das Fehlen von [X.] steht nämlich einer Anordnung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht entgegen ([X.] bei [X.] 1996, 880; NStZ-RR 2004, 263). Dies kann lediglich ein gegen die Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein ([X.] NJW 2000, 3015 f.). In einem solchen Fall hat der Tatrichter zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die [X.] für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. [X.] NStZ-RR 2007, 171, 172; [X.]. vom 5. Mai 2009 - 5 [X.]; [X.] 56. Aufl. § 64 Rdn. 20 m.w.N.). An einer solchen Prüfung hat es das [X.] fehlen lassen. 5 Der Hinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. [X.]R StGB § 64 Ablehnung 7 und 8; [X.] StraFo 2003, 100; [X.], 405, 406). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) grundsätzlich nichts geändert [X.] 64 Rdn. 24, 26). 6 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.]St 37, 5; [X.] NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch 7 - 5 - das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362 f.). 3. Auch der Ausspruch über die Einziehung kann nicht bestehen bleiben. 8 Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind diese in der Ur-teilsformel, oder sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. [X.]St 9, 88, 90) so konkret zu bezeich-nen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. [X.]St 8, 205, 211 f.; [X.], [X.]. vom 28. November 2006 - 4 [X.]). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf die "sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien" lässt jede individualisierende Bezeichnung der Ein-ziehungsgegenstände vermissen. 9 Von einer Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung kann auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Urteilsgründe die [X.] Angaben enthalten. So wird etwa im Fall 22 auf "an-dere BtM-Utensilien" verwiesen und weiter mitgeteilt, dass auch im Übrigen 10 - 6 - Verkaufsgegenstände und Betäubungsmittel aufgefunden worden seien, die aus Taten stammten, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden seien. Auch insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. [X.][X.]

Meta

2 StR 170/09

24.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 2 StR 170/09 (REWIS RS 2009, 2906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2906

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