Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. VII ZB 8/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13227

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290317BVIIZB8.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 8/17
vom
29. März 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 29.
März
2017 durch
den Vorsitzenden Richter Dr.
Eick, [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] -
4
T
75/16
-
vom 23.
Januar
2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
da diese [X.] statthaft ist noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 ZPO. Der Bundesge-richtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er kann nicht beliebig angerufen werden.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird daher abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
114 ZPO.
Der Schuldner wird auf Folgendes hingewiesen:
Der [X.] hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige Anträge
und Rechtsbeschwerden
des Schuldners
be-schieden. In zahlreichen vorangegangenen Verfahren
hat der [X.] den Schuldner dahin verbescheiden
müssen, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen [X.] gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Schuldner ist somit die rechtliche Einord-nung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht [X.]. Der [X.] wird deshalb -
auch zur Vermeidung erheblicher -
3
-

Kosten für den
Schuldner
-
seine künftigen Rechtsbeschwerden oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen [X.] nicht ausdrücklich zugelassen worden sind.
Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines solchen Rechtsbeschwerdeverfahrens wird der [X.] nicht mehr beschei-den.
Der [X.] muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme
seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung [X.] behindert zu werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Februar
2017 -
III
ZB
96/16, vom 26.
Januar
2017
-
5 [X.], juris Rn. 7 und 5 AR ([X.]) 5/17, juris Rn. 6 mit [X.] auf [X.], Beschlüsse vom 29. Juni 2010 -
1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 -
2 BvR 60/16 und 63/16, juris
Rn. 3).

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit
Sacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2017 -
1 M 3999/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.01.2017 -
4 [X.]/16 -

Meta

VII ZB 8/17

29.03.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. VII ZB 8/17 (REWIS RS 2017, 13227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13227

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Referenzen
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Zitiert

5 ARs 54/16

5 AR (Vs) 5/17

1 BvR 2358/08

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