Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. StB 20/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5152

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[X.] StE 4/02 - 5StB 20/03vom8. Januar 2004in dem Strafverfahrengegenwegen Beihilfe um Mord u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 8. Januar 2004gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des [X.] in [X.] vom 15. Dezember2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichtersdes [X.] vom 27. November 2001 am 29. November 2001 we-gen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zu-sammenhang mit den [X.] vom11. September 2001 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem der [X.] gegen ihn Anklage zum [X.] in[X.] erhoben hatte, änderte dieses am 17. September 2002 den [X.] dahin ab, daß der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer terroristischenVereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] dringend ver-dächtig sei. Am 19. Februar 2003 hat das [X.] den Angeklagtenwegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zurgefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft ineiner terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ver-urteilt. Gleichzeitig hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft [X.] 3 -Über die vom Angeklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Revision istnoch nicht entschieden.Nachdem in der Hauptverhandlung gegen den anderweitig verfolgten M. , dem im Zusammenhang mit den [X.] ein ähnlicher Tatvorwurf gemacht wird wie dem Ange-klagten, ein "Behördenzeugnis" des [X.] vom [X.] verlesen worden war, wonach laut Angaben einer "Auskunftsperson" [X.] die bei den [X.], [X.]. undJ. sowie der anderweitig verfolgte [X.]und damit weder der Ange-klagte noch [X.]in die Anschlagspläne eingeweiht gewesen seien, hat das[X.] den Haftbefehl gegen [X.]aufgehoben, weil ein dringen-der Tatverdacht nicht mehr bejaht werden könne. Daraufhin hat der [X.], auch den gegen ihn bestehenden Haftbefehl mangels Fortbestehenseines dringenden Tatverdachts aufzuheben. Diesen Antrag hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Ange-klagten.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 [X.] in der Sache indessen keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.]das als Haftprüfungsantrag (§ 117 StPO) auszulegende Begehren des Ange-klagten zurückgewiesen und damit den Haftbefehl gegen ihn aufrechterhalten.Durch das in der Hauptverhandlung gegen [X.]verlesene "Be-hördengutachten" des [X.] ist der dringende Tatverdacht(§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) gegen den Angeklagten im derzeitigen [X.] nicht [X.] -Wird der Angeklagte verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidungüber die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268 [X.]) keine gesondertePrüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; denn [X.] - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichendbelegt (Schlüchter in [X.]. - Mai 1995 - § 268 b Rdn. 6 und 7).Tauchen nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils und des [X.] die [X.] neue Beweismittel auf, ist für die nachfolgenden Haft-entscheidungen zu differenzieren:Ist das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anfechtbar, so daß dasneue Beweismittel im [X.] uneingeschränkt verwertet [X.] (§ 323 Abs. 3 StPO), ist dieses den Beweisen, auf denen die Verurteilungberuht, gegenüberzustellen und auf dieser Beweisgrundlage im Rahmen einerGesamtwürdigung der Fortbestand des dringenden Tatverdachts neu zu [X.]. Unterliegt das tatrichterliche Urteil dagegen allein dem Rechtsmittel [X.], kann dem neuen Beweismittel aus Rechtsgründen nur eine einge-schränkte Bedeutung für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zukom-men. Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz nur auf [X.] wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachtsnicht aus, wenn unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels eine vom an-gefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdi-gung möglich oder sogar naheliegend wäre; denn dies kann der Revision nichtzum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern (vgl.OLG Düsseldorf MDR 1974, 686 f.). Eine Neubewertung des [X.] daher in diesem Verfahrensstadium nur in Betracht, wenn es [X.] neuen Beweismittels nach den Maßstäben des Wiederaufnahmerechts alswahrscheinlich anzusehen ist, daß ein hierauf gestützter [X.] -trag (§ 359 Nr. 5 StPO) erfolgreich sein und der Angeklagte in einer neuenHauptverhandlung freigesprochen oder aus einem milderen Strafgesetz verur-teilt werden wird. Dies hat das [X.] hier indessen mit nicht zubeanstandender Begründung verneint.Die Beschwerde des Angeklagten ist daher unbegründet.[X.]

Meta

StB 20/03

08.01.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. StB 20/03 (REWIS RS 2004, 5152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5152

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