Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. AK 66/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11970

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120BAK66.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 66/19

vom
9. Januar
2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers am 9.
Januar 2020 gemäß §§
121, 122 [X.] beschlos-sen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung
dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am 24.
Juni 2019 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 17.
Juni 2019 (OGs
56/19) in [X.]. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe ab An-fang Mai 2018 bis zu seiner Festnahme in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Vorgehensweise der Gesamtorganisation eine Führungsfunktion in der "Partiya [X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]) ausgeübt, indem er als [X.] das [X.]-Gebiet M.

geleitet
habe. Dadurch habe er sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland be-teiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) 1
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oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß §
129b Abs.
1 i.V.m. §
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB.
Wegen dieses [X.] hat die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] gegen den Angeklagten unter dem 21.
Oktober 2019 Anklage vor dem Ober-landesgericht [X.] erhoben. Der zuständige Strafsenat hat mit Beschlüssen vom 27.
November 2019 nach am 15.
November 2019 durchgeführter [X.] Haftprüfung den Haftbefehl in Vollzug gelassen sowie die Anklage [X.], das Hauptverfahren eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet; er hält die Fortdauer der Untersuchungshaft auch weiterhin für er-forderlich.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1.
Der Angeklagte ist der ihm in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a)
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.])
Die [X.] wurde 1978 u.a. von [X.] in der [X.] als [X.] mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalst[X.]t unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die [X.] verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So 2
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besteht seit 2007 -
unter dieser Bezeichnung
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die "Koma Civakên [X.]" ("Vereinigte Gemeinschaften [X.]", im Folgenden: [X.]), die auf einen st[X.]tsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der [X.], [X.], [X.] und [X.] abzielt und dabei umfangreiche st[X.]tliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und St[X.]tsbürgerschaft.
Die [X.] ist, ebenso wie die [X.], auf die Person von [X.] ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der [X.] etwa über den "Kongra Gele [X.]" ([X.], "Volkskongress [X.]s") und den [X.]-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern [X.] regelmäßig Be-richt über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Fester Bestandteil der Strukturen der [X.]/[X.] sind auch die "[X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorge-nommenen "Selbstverteidigung" einen [X.] als legitimes Mittel. Die [X.] verübten vor allem im Südosten der [X.] mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen [X.] Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder [X.] dabei eine Vielzahl von diesen. Sie bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands" zum 1.
Juni 2004 zu über 100
Anschlägen.
Das Präsidium des Exekutivrats
der [X.] erklärte, nachdem [X.] aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer ge-waltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23.
März 2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die [X.] zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organi-7
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sation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; viel-mehr war mit der Erklärung bereits der Vorbehalt verbunden, dass man im Fall von Angriffen von dem "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch machen und Vergeltung üben werde.
Nachdem der "Friedensprozess" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen [X.] war, erklärte die Führung der Vereinigung, fortan einen "anderen [X.]"
führen zu wollen, der sich nicht auf Auseinandersetzungen in den [X.] beschränken werde; seitdem nahmen die "[X.]" genannten Anschläge der Organisation, bei der Angehörige der [X.]n
Sicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder er-heblich zu.
Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der [X.] liegen in den von [X.] bevölkerten Gebieten in der [X.], in [X.], im
[X.] und im [X.]. Zahlreiche -
auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem [X.]n St[X.]t ausgerichtete
-
Aktivitäten be-treibt die [X.] jedoch auch in [X.] und anderen Gebieten [X.]. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der "[X.] [X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]), die die Direktiven der [X.]-Führung umzusetzen und die in [X.] lebenden [X.] zu organi-sieren hatte. Entsprechend den Vorgaben des 10.
[X.]-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der [X.] in [X.] benannte sich der [X.] Dachverband [X.]-naher Vereine "Konföderation der kurdischen Vereine in
[X.]" ([X.]) im Juli 2013 in "Kongress der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in [X.]" ([X.]) um. Unter der Bezeichnung [X.] werden nicht nur die Strukturen des [X.], sondern auch diejenigen der [X.] fortgeführt.
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Unterhalb der Führungsebene war und ist [X.] in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt. In [X.] gab es seit 2002 drei Sektoren ("Süd", "Mitte" und "Nord"), seit 2012 ist der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd
1" und "Süd
2" aufgeteilt. Für jede Organisationseinheit wird von der [X.] mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt; Sektoren und Gebiete werden in der Regel von einem durch die Partei alimentierten, professionellen [X.]skader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der [X.] Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propagan-da. Dabei haben sie die Vorgaben der [X.]führung umzusetzen und dieser über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.
bb)
Der Angeklagte übernahm ab Anfang Mai 2018 die Verantwortung für das an den [X.]-Sektor H.

angegliederte [X.]-Gebiet M.

von seinem
Vorgänger, der seit Anfang April 2018 unbekannten Aufenthalts ist.
In Wahrnehmung der Gebietsverantwortlichkeit beraumte er Versamm-lungen mit untergeordneten Aktivisten an, nahm aber auf Anweisung [X.] auch an Versammlungen mit diesen teil. Der Angeklagte ließ von den ihm untergeordneten Aktivisten zunächst ab September 2018 und [X.] erneut ab Januar 2019 im Rahmen von sog. Spendenkampagnen festge-setzte Beträge einsammeln, überwachte diese Tätigkeiten und ermahnte sie zur Erfüllung ihrer Pflichten, wenn er mit Umfang und Engagement der von ihnen entfalteten Aktivitäten nicht einverstanden war. Aus den Spendenkampagnen und der Durchführung von Veranstaltungen herrührende Einnahmen gab der Angeklagte über einen Mittelsmann an übergeordnete
Kader der Organisation weiter.
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Zu den weiteren Aufgaben zählte die Organisation von [X.]-bezogenen Veranstaltungen im In-
und Ausland, bezüglich derer er ihm unterstellte Kader anwies, für weitere Teilnehmer zu sorgen. Der Angeklagte nahm auch selbst an diesen Veranstaltungen teil, namentlich an einem Protestmarsch in S.

anlässlich des 20.
Jahrestages des "[X.]" gegen [X.], an einer Kundgebung in M.

mit dem Titel "Freiheit für [X.]", einer
von ihm selbst organisierten Veranstaltung, bei der zwei von der [X.] als "[X.]" verehrten Verstorbenen gedacht wurde, sowie am "Welt-Kobane-Tag" in F.

.
b)
Der dringende Tatverdacht gegen den die Tat pauschal bestreitenden Angeklagten wird durch folgende Umstände belegt:
[X.])
Hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung [X.] ergibt er sich aus den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere des [X.], die sich in zahlreichen Auswertungsberichten finden und auf deren Grundlage es bereits vielfach zu Verurteilungen von Kadern der [X.] durch verschiedene [X.]e gekommen ist, sowie aus öffentlichen Verlautbarungen der Organisation.
bb)
Bezüglich der Tätigkeiten des Angeklagten als Gebietsleiter der [X.] in M.

folgt der dringende Tatverdacht insbesondere aus den Erkenntnissen
aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen betreffend seinen Vorgän-ger, einen weiteren gesondert Verfolgten und den Angeklagten selbst. Zudem wurde der Angeklagte auf der Grundlage von Anordnungsbeschlüssen des Er-mittlungsrichters des [X.] observiert. Die hierdurch ge-wonnenen
Erkenntnisse haben zur Erhärtung des Tatverdachts beigetragen.
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Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den [X.] begründenden Beweismittel und Indizien wird auf die ausführlichen Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.], in der Anklageschrift des Generalst[X.]tsanwalts vom 21.
Oktober 2019, dort insbesondere im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, sowie auf die Ausführungen des [X.] in dem auf die mündliche [X.] ergangenen Beschluss vom 27.
November 2019 Bezug genommen.
2.
In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte damit wegen mitglied-schaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2, §
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB).
Die [X.] stellt aufgrund ihrer Verbandsstruktur eine Vereinigung dar, bei der sich der Einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den [X.] unterordnet. Sie ist angesichts des von ihr in Anspruch genom-menen -
indes nicht gegebenen
-
"Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre Unterorganisation [X.] verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen. Für die Anschläge [X.] auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags-
oder Völkerge-wohnheitsrecht ([X.], Beschlüsse vom 6.
Mai
2014 -
3
StR
265/13, NStZ-RR 2014, 274
f.; vom 8.
Februar
2018 -
AK
3/18, NStZ-RR
2018, 106). An dieser Vereinigung beteiligte
sich
der Angeklagte durch seine Tätigkeit als Gebietslei-ter mitgliedschaftlich.
Das [X.] hat am 6.
September 2011 die [X.] zur strafrechtlichen Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für die in [X.] bestehenden Sektoren und Gebiete der [X.] erteilt (§
129b Abs.
1 Satz
3 StGB).
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3.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, §
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.].
Der Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung -
der gesetzliche Straf-rahmen nach §
129a Abs.
1 StGB reicht von einem Jahr bis
zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
-
eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, von der ein ho-her Fluchtanreiz ausgeht. Dieser wird durch fluchthindernde Umstände nicht wesentlich eingeschränkt, so dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würde:
Er ist [X.]r St[X.]tsangehöriger und verfügt unter Ausnutzung der Strukturen und Beziehungen innerhalb der [X.] über Möglichkeiten zur Flucht und zum Untertauchen zumindest im [X.]n Ausland. In [X.] hat er zudem gefestigte [X.] Bindungen nicht aufbauen können; zwar ist er ver-heiratet, doch ist die Ehe kinderlos und seine Frau ist im Zuge der Ermittlungen ebenfalls im Zusammenhang mit kurdischen Aktivitäten aufgefallen. Einer [X.] ist der Angeklagte, der den Ideen und Zielen der [X.] seit Jahren verhaftet ist, nicht nachgegangen; die von ihm offenbar nur zur Verschleierung angegebenen Arbeitsstellen in einer Reinigungsfirma oder als Servicekraft hat er vielmehr nach dem Ergebnis der Ermittlungen tatsächlich nicht angetreten.
Die aufgeführten Umstände begründen zudem die Gefahr, dass die [X.] der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt wer-den könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebote-nen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. [X.]/[X.], [X.], 62.
Aufl., §
112 Rn.
37 mwN) ebenfalls auf den Haftgrund der Schwerkriminali-tät (§
112 Abs.
3 [X.]) gestützt werden kann.
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-
Den genannten Gefahren
kann durch andere Mittel nicht in ausreichen-der Form begegnet werden; der Zweck der Untersuchungshaft ist deshalb nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 [X.] zu errei-chen.
4.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der
Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) sind gegeben; der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht [X.] und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft:
Die Verfahrensakte
umfasst derzeit 24
Ordner. Die im Vorfeld der Fest-nahmen durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen haben zahlreiche Erkenntnisse erbracht -
etwa in Form von in ausländischer Sprache
geführten Gesprächsprotokollen
-, die übersetzt, ausgewertet und dokumentiert werden mussten.
Anlässlich der Festnahme des Angeklagten sind zudem seine Wohnung und die Wohnung eines Zeugen durchsucht und dabei zahlreiche Speicher-medien sowie schriftliche Unterlagen sichergestellt worden, die ebenfalls zeit-aufwendig zu sichten und auszuwerten gewesen sind; die diesbezüglichen und weitere Ermittlungsmaßnahmen betreffenden Auswerteberichte sind bis Mitte Oktober 2019 bei der Generalst[X.]tsanwaltschaft eingegangen. Trotz des um-fangreichen Beweisstoffs hat sie die Ermittlungen binnen vier Monaten nach der Inhaftierung des Angeklagten abgeschlossen und bereits unter dem 21.
Okto-ber 2019 die Anklageschrift fertiggestellt, die unverzüglich beim Oberlandesge-richt eingereicht und von diesem dem Pflichtverteidiger am 28.
Oktober 2019 zugestellt worden ist. Nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist und [X.] eines Haftprüfungstermins hat das [X.] -
wie dargelegt
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11
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mit Beschluss vom 27.
November 2019 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nach Durchführung eines Sondierungsgesprächs über den organisatorischen Ablauf der Hauptverhandlung sind am 5.
Dezember 2019 die Termine mit der Verteidigung abgesprochen worden; die Hauptverhandlung soll am 27.
Februar 2020 beginnen. Das [X.] hat zudem bereits
Zeugenladungen veranlasst und es dem Angeklagten ermöglicht, einen Teil der aufgezeichneten Gespräche zur Vorbereitung der Hauptverhandlung anzuhö-ren.
Nach alldem ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
5.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht schließlich nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Schäfer
Gericke
Erbguth
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Meta

AK 66/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. AK 66/19 (REWIS RS 2020, 11970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11970

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