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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 164/11
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
November 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Ur-teil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2011 -
I-17
[X.]
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gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurück-zuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der [X.] hat zwischenzeitlich über vier [X.] -
eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision in Bezug genommene Urteil des [X.] vom 18. Februar 2011 (12 U 33/10) -
entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 -
[X.], [X.], 1664 sowie Senatsurteile vom 18.
Oktober 2012 in den Verfahren [X.], [X.] und [X.]). In den Urteilsgründen hat der Bun-desgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber, zur Wirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung zwischen der B.
1
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Bank
AG und der Klägerin (nur in [X.] und [X.]), zum Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Abtretung eines [X.] aus § 110 HGB (nur in [X.]) und zur Frage Stellung genommen, ob die Treugeber gegen die erhobenen [X.] geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären.
Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die [X.] auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. [X.], die die Höhe des [X.] betreffen, werden von der Revision nicht erho-ben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2010 -
8 O 169/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 -
I-17 [X.] -
2
Meta
15.11.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. III ZR 164/11 (REWIS RS 2012, 1384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1384
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