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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 36/12
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
November 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2012 -
24
[X.]/10
-
gemäß §
552a Satz
1 ZPO [X.].
Die Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der [X.] hat zwischenzeitlich über vier [X.] -
eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des [X.] vom 1. Juni 2011 (2
U 59/10) -
entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24.
Juli 2012 -
II ZR 297/11, [X.], 1664 sowie Senatsurteile vom 18.
Ok-tober 2012 in den Verfahren [X.], [X.] und [X.]). In den Urteilsgründen hat der [X.] grundsätzlich zur Freistellungs-verpflichtung der Treugeber und zur Frage Stellung genommen, ob die [X.]
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3
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ber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären.
Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die [X.] auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. [X.], die die Höhe des [X.] betreffen, werden von der Revision nicht erho-ben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
1 O 23/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 -
24 [X.]/10 -
2
Meta
15.11.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. III ZR 36/12 (REWIS RS 2012, 1330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1330
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