Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. VII ZR 247/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1383

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. September 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja ZPO § 256 Abs. 2 Der Antrag des [X.] festzustellen, dass die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe der Klageforderung bereits dem Grunde nach nicht [X.], ist nicht als [X.] zulässig.
[X.], Urteil vom 28. September 2006 - [X.] - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Teil-Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenfeststel-lungsklage verworfen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter Vereinbarung der VOB/B mit dem sechsspurigen Ausbau einer Teilstrecke der [X.] Das dazu benutzte [X.] erwies sich nach dem Einbau als nicht frostbeständig. Die Klägerin hat es deshalb auf Anforderung der Beklagten wieder ausgebaut und die [X.] neu hergestellt. Sie macht aus ihrer am 30. September 2002 gestell-ten Schlussrechnung über 2.508.726,35 • einen Teilbetrag von 607.154,75 • geltend. Die Beklagte hat mit Schadensersatzforderungen in gleicher Höhe [X.]. Diese leitet sie daraus ab, dass es wegen der von der Klägerin vor-genommenen Mängelbeseitigung zu einem geänderten und verzögerten Bau-ablauf gekommen ist. 1 - 3 - Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die zur Aufrechnung ge-stellten Gegenforderungen der Beklagten hat es als unsubstantiiert vorgetragen angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klä-gerin hat in der Berufungsinstanz ihre Klage erweitert. Sie hat beantragt [X.], dass die gegen den unstreitigen Werklohnanspruch aufgerechneten Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 607.154,75 • der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht zustehen. 2 Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil diese [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Feststellungsklage weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Die [X.] ist aller-dings nicht unbegründet, sondern unzulässig. 4 1. Das Berufungsgericht führt aus, die in der Berufungsinstanz erhobene negative [X.] sei zulässig, in der Sache aber nicht er-folgreich, weil der Beklagten dem Grunde nach die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zustünden. 5 Als streitiges Rechtsverhältnis, über das mit der [X.] rechtskräftig entschieden werden solle, sei die umstrittene Frage nach dem [X.] der Gegenforderungen zu werten. 6 Die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des Rechtsver-hältnisses sei unter Berücksichtigung der prozessökonomischen Zielsetzung der [X.] gegeben. Angesichts des äußerst komplexen 7 - 4 - Tatsachenstoffs und der Benennung verschiedener Beweismittel sei eine mehr-stufige und sukzessive durchzuführende Beweisaufnahme erforderlich. Gemäß § 301 Abs. 1 ZPO wären [X.] zu erlassen, soweit das Ergebnis der [X.] Beweisaufnahme einen Teil der zur Aufrechnung gestellten [X.] zur Entscheidungsreife gebracht hätte. Bereits daraus ergebe sich die Vorgreiflichkeit des genannten streitigen Rechtsverhältnisses. So habe der [X.] in ständiger Rechtsprechung eine Zwischenfeststellungskla-ge stets dann zugelassen, wenn mit der Hauptklage mehrere Ansprüche aus dem selben Rechtsverhältnis verfolgt würden, selbst wenn sie in ihrer Gesamt-heit alle denkbaren Ansprüche erschöpften, da insoweit die Möglichkeit von [X.]n bestehe und die Zwischenfeststellung grundlegende Bedeutung für das Schlussurteil haben könne. 2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 8 Die auch im [X.] von Amts wegen zu prüfenden Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen der [X.] ([X.], Urteil vom 9. März 1994 - [X.]I ZR 185/93, [X.] 125, 251, 255) sind nicht erfüllt. 9 a) Eine negative [X.], die sich auf ein von dem Beklagten behauptetes Rechtsverhältnis bezieht, ist grundsätzlich auch bei erstmaliger Erhebung in der Berufungsinstanz zulässig. Als streitiges Rechts-verhältnis kann angesehen werden, ob der Beklagten geldwerte Ansprüche zu-stehen, weil sich der Bauablauf wegen der von der Klägerin ausgeführten Män-gelbeseitigungsarbeiten geändert oder verzögert hat. 10 b) Es fehlt jedoch an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreif-lichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits. 11 - 5 - aa) Mit der positiven oder negativen [X.] wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht [X.] streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich [X.] auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine [X.] ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbe-ziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden ([X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 256 Rdn. 26). 12 [X.]) Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Erfolg der Klage hängt allein davon ab, ob und inwieweit die geltend gemachte (Teil-)Werklohnforderung in-folge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen in gleicher Höhe erloschen ist. Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Weiterer [X.] aus einem geänderten und verzögerten Bauablauf, die über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen hinausgehen, berühmt sich die Beklagte nicht. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass insoweit weitere Forderun-gen zu erwarten oder zu befürchten seien. Sie erstrebt mit der Zwischenfest-stellungsklage lediglich die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ein Anspruch dem Grunde nach nicht zusteht. Insoweit ist die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflich-keit des dem Anspruch der Beklagten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nicht gegeben. Denn über die Gegenforderung der Beklagten ist erschöpfend und der Rechtskraft fähig bereits im Rahmen der Hauptklage zu entscheiden. 13 - 6 - cc) Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 17. Mai 1977 - [X.], [X.] 69, 37) ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, dass bei der Zwischen-feststellungsklage grundsätzlich schon die - hier weder behauptete noch sonst ersichtliche - Möglichkeit genügt, dass das inzidenter zu klärende Rechtsver-hältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Stand hinaus Be-deutung hat oder Bedeutung gewinnen kann. Das ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil die Klägerin nicht die allgemeine Feststellung des Nichtbestehens des von der Beklagten behaupteten Rechtsverhältnisses erstrebt, sondern le-diglich eine Entscheidung zum Grund der bezifferten Gegenforderungen, die in ihrer Höhe derjenigen der Klageforderung entsprechen. 14 [X.]) Eine der Entscheidung des [X.] (Urteil vom 13. Oktober 1967 - [X.], [X.] 1968, 36) oder den dort in Bezug ge-nommenen [X.] ([X.], 54; 170, 328) vergleich-bare Konstellation liegt nicht vor. 15 In den reichsgerichtlichen Entscheidungen wurde eine Zwischenfeststel-lungsklage als zulässig angesehen, wenn mit der Hauptklage mehrere selb-ständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verfolgt werden, auch wenn sie in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm erge-ben können. Diesen Rechtsgrundsatz hat der [X.] in der genann-ten Entscheidung auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Wi-derklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Dies wird damit begründet, dass in beiden Fäl-len [X.] ergehen können und deshalb die Entscheidungen über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis für nachfolgende [X.] und das Schlussurteil von Bedeutung sein können. 16 - 7 - Diese ausnahmsweise die Zulässigkeit einer [X.] erweiternden Überlegungen können auf die hier zu beurteilende Sachlage nicht übertragen werden. Ein Erfolg des [X.]s der Klägerin würde gerade nicht die Möglichkeit für [X.] eröffnen. Denn im Fall der Be-gründetheit der [X.] wäre der Hauptsacheklage ohne weiteres stattzugeben; ein Ausspruch über den [X.] könnte keine weitergehende rechtliche Bedeutung haben. 17 Der von der Klägerin gestellte [X.] zielt in der Sache lediglich darauf ab, eine Vorabentscheidung über den Grund der zur [X.] gestellten Gegenforderung zu erreichen, was das Verfahrensrecht im Rahmen des § 304 ZPO gerade nicht vorsieht (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 18 - 8 - 25. Aufl. § 304 Rdn. 3). Auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Er-wägungen ist es nicht gerechtfertigt, hierfür auf dem Wege einer negativen Zwi-schenfeststellungsklage des [X.] über § 256 Abs. 2 ZPO eine Ersatzmöglichkeit zu eröffnen. [X.]Haß Kuffer

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 7 O 1043/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 849/04 - - 9 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 10 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Das Urteil vom 28. September 2006 wird im Tenor wegen offenba-rer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die [X.] nicht —verworfenfi, sondern —als un-zulässig abgewiesenfi wird. [X.] Kuffer

[X.] [X.]

Meta

VII ZR 247/05

12.10.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. VII ZR 247/05 (REWIS RS 2006, 1383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1383

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