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PDF anzeigen [X.][X.] vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin will gegen das ihr am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil des [X.] einlegen. Mit [X.] ihrer zweit-instanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2006 hat sie dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über ihre persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie diesem Antrag nicht beigefügt. Die entsprechende Erklärung ging erst am 11. November 2006 bei dem [X.] ein. 1 - 3 - I[X.] 2 Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht zu ent-sprechen. 3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in-nerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise einlegen. Ihr könnte auch nicht im Hinblick auf ihre eventuelle Mittellosigkeit wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-den. Diese setzt voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges [X.] eingereicht wird, dem grundsätzlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 ZPO beigefügt sein muss, aus der sich ergibt, dass die Kosten der Prozessfüh-rung nicht ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgebracht werden [X.]. Denn nur dann muss ein Antragsteller mit einer Zurückweisung seines [X.] vernünftigerweise nicht rechnen und ist seine Frist-versäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom [X.], [X.], 99; [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.], 32). 4 - 4 - An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Antragstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar das [X.], nicht aber die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO und auch keinerlei sonstige Ausführungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Daher könnte die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch im Hinblick auf das nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nicht als unver-schuldet angesehen werden. 5 [X.]Haß
Kuffer
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 - O[X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -
Meta
21.12.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. VII ZA 7/06 (REWIS RS 2006, 84)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 84
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