Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. III ZR 63/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11759

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 63/15
vom

30. April 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
April 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Der Antrag des [X.]
auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Februar 2015 (I
-
11
[X.])
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 23.500

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom beklagten Land immateriellen Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Das [X.] hat den Beklagten -
unter Abweisung der weitergehenden Klage
-
zur Zahlung von 23.500

r-landesgericht unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Ent-scheidung die Klage insgesamt abgewiesen
und
die Revision zugelassen.

1
-

3

-

Gegen dieses am 11.
Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Instanz-anwalt des [X.] mit Fax vom 9.
März 2015 Revision eingelegt und mit weite-rem Fax vom 10.
März 2015 beantragt, seinem Mandanten einen Notanwalt beizuordnen, da der Kläger "einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat".

Mit Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 16.
März 2015 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für die Bestel-lung eines Notanwalts nicht hinreichend dargelegt worden sind und die Revision unzulässig ist. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

II.

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter an-derem voraus, dass eine [X.] alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternom-men hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] insoweit
-
innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24.
August 2011 -
V
ZA 14/11, [X.], 699 Rn.
3; vom 12.
Juni 2012 -
VIII [X.], juris Rn.
9
und vom 18.
Dezember 2012 -
VIII
ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn.
3; Senat, Beschluss vom 27.
November 2014 -
III
ZR 211/14, juris Rn.
3)
-
substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 16.
Fe-bruar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, [X.], 635; vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, [X.], 649 Rn.
1
und vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2; Senat, Be-2
3
4
-

4

-

schluss vom 27.
November 2014 aaO). Diesen Anforderungen genügt die pau-schale Behauptung
des [X.], keinen Anwalt gefunden zu haben, nicht.

Die Revision war auf Kosten des [X.] als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (§
548, §
549 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2013 -
25 O 37/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
I-11 [X.] -

5

Meta

III ZR 63/15

30.04.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. III ZR 63/15 (REWIS RS 2015, 11759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11759

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

11 U 131/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.