Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. VI ZR 226/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4673

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
226/13

vom

24. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 78b, § 233 (I)
a)
[X.], die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht ge-funden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
b)
[X.], die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer [X.], die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.
c)
Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene [X.] die für die Bestellung
eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch lau-fenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.
[X.], Beschluss vom 24. Juni 2014 -
VI ZR 226/13 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]
-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. Juni 2014
durch den Vor-sitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richterin
von Pentz
und den Richter Offenloch

beschlossen:
Der Antrag des [X.]n auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag des [X.]n auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO ist unbegründet.
1.
[X.], die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
VI
ZA 40/11, [X.], 144 Rn.
3
f.; [X.], [X.] vom 11. April 2003 -
XI
ZB 5/03, juris Rn.
2;
vom 27. April 1995 -
III
ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie -
wie hier
-
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert,
so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr
Verschulden zurückzuführen ist
([X.], Beschlüsse 1
2
-
3
-

vom 18. Dezember 2013 -
III
ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378
Rn.
9; vom 11.
April 2003 -
XI
ZB 5/03, juris
Rn.
4).
Daran fehlt es vorliegend. Der [X.] hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat [X.] hat.
2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu ver-werfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer [X.], die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen [X.], die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat ([X.], Beschlüsse
vom 12. Juni 2012 -
VIII
ZB 80/11, juris Rn.
7; vom 19. Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
4 mwN).
Doch setzt die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die
betroffene [X.]
die für die Bestellung eines Notanwalts nach §
78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr
nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der
noch laufenden
Frist dargelegt
hat
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 -
III
ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378
Rn.
9; vom 12.
Juni 2012 -
VIII
ZB 80/11, juris Rn.
9; vom 19. Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
4

3
4
5
-
4
-

mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der [X.] als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.
Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2012 -
9 [X.]/09 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.04.2013 -
24 [X.] -

Meta

VI ZR 226/13

24.06.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. VI ZR 226/13 (REWIS RS 2014, 4673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4673

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