Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. III ZR 122/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 179

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 122/13
vom

18. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 78b, § 233 B

a)
Hat eine [X.] zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat ([X.] an [X.], [X.] vom 12. Juli 1993 -
II ZB 6/93).

b)
Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der [X.] zu-rückzuführen ist, hat diese darzulegen ([X.] an [X.], Beschluss vom 11. April 2003 -
XI [X.], [X.]R § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zu-mutbare 2 -
Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995
-
III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

c)
Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen der [X.] oder ihres [X.]s entsprechenden Revisions-
oder Nichtzulassungs-beschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht verlangt werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts ([X.] an [X.], Beschlüsse vom 22. November 1994 -
XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 und vom 25. No-vember 1997 -
VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575).

[X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 122/13 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Dezember 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen gegen
die
Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 20.
März 2013 -
I-18
[X.]
-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 20.
März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.738,75

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen Amts-pflichtverletzung in Höhe von 42.738,75

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-

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be-rufung der Kläger hat das [X.] zurückgewiesen. Fristgerecht er-hoben die Kläger durch ihre beim [X.] zugelassene Prozessbe-vollmächtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beru-fungsurteil. Mit Schriftsatz vom 18.
Juli 2013 zeigte die beim [X.] zugelassene Prozessbevollmächtigte an, dass sie die Kläger nicht mehr vertre-te und beantragte zugleich die am 29.
Juli 2013 ablaufende Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Mit Ver-fügung vom 19.
Juli 2013 wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde antragsgemäß bis zum 29.
August 2013 verlängert.

Am 30.
Juli 2013 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten in der zweiten Instanz einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt, weil sie einen anderen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, der zu ihrer
Vertretung bereit gewesen wäre, nicht hätten finden können. Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, dass ihre vormalige,
beim Bundesge-richtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte an ihren zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten im Juni 2013 Rechtsausführungen und den Entwurf einer Beschwerdebegründung von 18 Seiten übermittelt
habe. Für die Bearbei-tung sei dem Prozessbevollmächtigten im
Hinblick auf die beginnende Ferien-zeit eine Frist bis zum 9.
Juli 2013 gesetzt worden. Dieser
habe daraufhin
In-formationen und Rechtsausführungen nachgeliefert. Am 9.
Juli 2013 habe er die beim [X.] zugelassene Rechtsanwältin gefragt, wie sie
bis zum 29.
Juli 2013, dem Tag des Fristablaufs
zur Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde,
deren
Bearbeitung sicherstellen wolle. Hierauf habe diese geantwortet, dass sie von ihren Mandanten und den Prozessbevollmächtigten einen anderen Ton gewöhnt sei. Wenn der Prozessbevollmächtigte zweiter In-2
3
-

4

-

stanz mit ihr nicht zusammenarbeiten wolle, solle dies offen geäußert werden. In diesem Fall würde sie das Mandat niederlegen. Hierauf erwiderte dieser, dass noch eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Fragen offen
seien, die noch geklärt werden müssten. Er habe
auf zusätzliche prozessrechtliche Probleme im Hinblick auf §
544 Abs.
7 ZPO und §
547 Nr. 6 ZPO hingewiesen. Außerdem habe er verlangt, dass im Zusammenhang mit der Anwendung der vorstehenden Vorschriften die Mängel im Tatbestand des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht verständlich zum Ausdruck gebracht werden müssten. Mit Fax vom 17.
Juli 2013 habe die
beim [X.] zugelassene Prozess-bevollmächtigte von den
in zweiter Instanz tätigten Prozessbevollmächtigten gefordert, ihren bereits beanstandeten zweiten Entwurf einer Nichtzulassungs-beschwerdebegründung bis zum 18.
Juli 2013 zu akzeptieren. Andernfalls [X.] sie das Mandat niederlegen. Schon eine Beanstandung der kurzen Frist durch
den zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten habe dazu geführt, dass die beim [X.] zugelassene Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt habe.

Danach habe er bei sechs Sozietäten von beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwälten vergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats bereit seien.

Mit Senatsbeschluss vom 12.
September 2013 ist der Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
aussichtslos erscheint. Dieser Beschluss ist den in zweiter Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19.
September 2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7.
Oktober 2013 haben die Kläger durch ihren nunmehr
tätigen,
beim [X.] zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht
und 4
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5

-

einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäu-mung
der
Begründungsfrist gestellt.

Die Kläger machen geltend, sie seien schuldlos an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen, weil sich nach der Mandatsniederlegung ihrer beim [X.] zugelassenen Rechtsanwältin kein anderer beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt gefunden habe, der bereit ge-wesen sei, die Kläger
zu vertreten. Sie hätten auf die Beiordnung eines [X.] vertrauen dürfen, weil die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheine.

II.

Das rechtzeitig angebrachte und begründete [X.] bleibt ohne Erfolg. Die Kläger waren nicht, wie es nach §
233 ZPO erforderlich ist, ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde (§
544 Abs.
2 Satz
1 ZPO) einzuhalten. Gemäß §
85 Abs.
2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der [X.] ihrem eigenen gleich.

1.
Einer [X.], welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen kei-nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat,
kann
Wiederein-setzung gegen die Versäumung
einer
Rechtsmittel([X.] gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts substantiiert dargelegt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
4; Beschluss vom 12.
Juni 2012
-
VIII
ZB 80/11, juris Rn.
9).
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Hat die [X.] -
wie hier -
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und
entsprechend mandatiert, so kommt
im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungs-weise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. [X.], [X.] vom 12.
Juli 1993 -
II
ZB 6/93, n.v.; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl.,
§
233 Rn.
23 "Niederlegung des Mandats"; Musielak/[X.], ZPO, 10.
Aufl., § 78b Rn.
5; Musielak/[X.] aaO §
233 Rn.
38).
Wird der Verkehr zwischen der [X.] und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt -
wie hier -
durch den [X.] geführt, so ist der
[X.] nach §
85 Abs.
2 ZPO auch ein Verschulden des [X.]s
zuzurechnen.
Dass die Beendigung des Man-dats nicht auf ein Verschulden der [X.] zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen ([X.], Beschluss vom 11.
April 2003 -
XI
ZB 57/03, [X.]R §
78b Abs.
1 ZPO Anstrengungen, zumutbare
2

-
Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27.
April 1995 -
III
ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

2.
Ausgehend hiervon ist den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren.

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, sie hätten keinen
beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, bis zum Ablauf der Frist eine Beschwerdebegründung
zu fertigen. Sie hatten bereits eine beim [X.] zugelassene Prozessbevollmäch-tigte
gefunden,
die ihre Vertretung
übernommen
sowie die Beschwerde
einge-legt hatte und die
grundsätzlich
auch
bereit war, diese
zu begründen. [X.] ist dies lediglich daran, dass diese
das
Mandat
niederlegte,
nachdem es
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7

-

-
wie die Kläger ausgeführt haben -
zwischen ihr
und dem zweitinstanzlich für die Kläger tätigen Prozessbevollmächtigten zu Differenzen über den Inhalt der Beschwerdebegründung gekommen war.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] rechtfertigen allein Differenzen einer [X.] über die
von ihrem
Prozessbevollmächtigten und beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt avisierten Nichtzulassungsbe-schwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Bestellung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich sei-nen Vorstellungen entsprechenden Revisions-
oder
Nichtzulassungsbesch[X.]begründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß §
78b ZPO nicht verlangt werden.
Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen
diese
Rechtsmittel nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die
Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulati-onsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzu-führen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlau-fen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
November 1994 -
XI
ZR 96/94, NJW 1995, 537 und
vom 25.
November 1997 -
VI
ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575). Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der be-auftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist,
den rechtlichen Über-legungen der [X.] zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschrift-satzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO. Hierauf hat eine [X.] nämlich kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revi-sionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die [X.]
-

8

-

den sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechts-ansicht gegen den Anwalt durchzusetzen ([X.], Beschluss vom 20.
Juni 2006 -
VI
ZR 255/05, [X.], 132).

b) Gemessen hieran reichen die Ausführungen der Kläger in ihrem [X.] nicht aus, um die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu be-gründen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger zweiter Instanz hat für diese vorgetragen, dass die Mandatskündigung der beim [X.] postula-tionfähigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dadurch hervorgerufen wurde, dass über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-dung Differenzen entstanden waren. Zur Mandatskündigung kam es, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger in zweiter Instanz nicht bereit war, die von der beim [X.] postulationsfähigen Rechtsanwältin gefertigte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu genehmigen, sondern zunächst um [X.] bat. Eine Notanwaltsbestellung zum Zwecke der inhaltlichen Ver-änderung der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung kommt jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht in Betracht. Aufgrund des Vortrags der Kläger kann deshalb die Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-dungsfrist nicht als unverschuldet angesehen werden.

3.
Davon abgesehen führte
die vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerdebe-gründung
zu
keiner
abweichenden
Beurteilung der Erfolgsaussicht
des Rechts-mittels. In der Sache könnten deshalb die Kläger auch unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung im Ergebnis keinen Erfolg mit der Nichtzulassungsbe-schwerde haben.
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-

III.

Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist zu ihrer Einreichung am 29.
August
2013 bei Gericht eingegangen ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
zu verwerfen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
2 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
I-18 [X.] -

15

Meta

III ZR 122/13

18.12.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. III ZR 122/13 (REWIS RS 2013, 179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 179

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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