Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 204/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3011

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 204/06 Verkündet am: 3. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist der Transportversicherer der D.

in [X.] (im Folgenden: Versi- cherungsnehmerin). Sie nimmt die [X.], die einen [X.] - 3 - dienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die [X.] führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in [X.] Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu festen Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die [X.] der [X.]n zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: [X.] (a) U. befördert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Ab- sätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. – ([X.]) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von [X.] 000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. – – 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-dingungen geregelt.
In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal • 510 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. – – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich - 4 - oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "[X.] und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) ([X.]) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung [X.], daß sein Interesse an den Gütern die in Zif-fer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden. Die Klägerin hat behauptet, dass die [X.] im Auftrag der Versiche-rungsnehmerin am 22. Mai 2002 von der E. -Apotheke in [X.]. ein Paket zum Transport zur Versicherungsnehmerin nach [X.] erhalten habe. Das Paket sei auf dem Transport verlorengegangen. Es habe Originalre-zepte im Wert von 42.070,58 • enthalten. 3 4 Die [X.] zahlte für den Verlust des Pakets eine Entschädigung in Höhe von 510 •. Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] hafte für den Verlust des [X.] in voller Höhe. Sie hat die [X.] daher auf Zahlung von 41.560,58 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die [X.] hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem [X.] - 5 - punkt der unterlassenen [X.] und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden anrechnen lassen müsse. 7 Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug im vollen Umfang [X.] Klage in Höhe von 32.951,52 • nebst Zinsen für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abwei-sung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel [X.]. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: 9 Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, weil die Versenderin es unterlassen habe, Kopien der Rezepte zu fertigen und diese den Krankenkassen zur Erstattung einzureichen. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 [X.] wegen unterlassener [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die [X.] nicht dargetan habe, inwiefern sie [X.] im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. 10 Dagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 [X.] zurechnen lassen, weil die Versenderin es unterlassen habe, die [X.] darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass das Paket verloren-gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders 11 - 6 - hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 • über-steige. Bei der [X.] sei neben dem Wert der transportierten [X.] zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 [X.] an-zulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 [X.] anzulastende Verschulden. Das Mitverschulden der Versi-cherungsnehmerin könne nach der Rechtsprechung des [X.] nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 • Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 • und 10.000 • liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei [X.] über 10.000,01 • sei die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 • um einen Prozentpunkt zu erhöhen. I[X.] Die Revision der [X.]n führt in dem Umfang, in dem das [X.] zum Nachteil der [X.]n erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 34; [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 25). 13 2. Ein Mitverschulden, das darin begründet ist, dass die E. -Apotheke, deren Verhalten sich die Versicherungsnehmerin zurechnen lassen muss (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 [X.]), die Originalrezepte versendet hat, ohne von diesen Kopien zu fertigen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung ver-neint, den Krankenkassen müssten zur Abrechnung die Originalrezepte [X.] werden. Außerdem sei die Erstellung von Duplikaten anhand von [X.] - kopien nicht ohne weiteres möglich. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfeh-ler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 15 3. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des [X.], ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB wegen [X.] einer [X.] komme nicht in Betracht. a) Nach Ansicht des [X.] hat die [X.] nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass [X.] auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-nen Kontrollen bei der Beförderung von [X.]n könnten nicht umgesetzt werden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete nach dem Vortrag der [X.]n das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze. Derartige Versan[X.]okumente existierten im EDI-Verfahren aber nicht. Die ge-sonderte Übergabe eines wertdeklarierten Pakets an den [X.] ändere daran nichts. 16 b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer [X.] nicht verneint werden. Wenn - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] zuguns-ten der [X.]n auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des [X.] keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Trans-portsystem zugeführt werden, hat dieser selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen ([X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 39 m.w.[X.]). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versicherungsnehmerin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in 17 - 8 - den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.]n gesondert über-geben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den [X.] erfor-derlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten [X.], das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben, für einen or-dentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den [X.] im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des [X.] auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt ([X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 39 m.w.[X.]). 4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen zwar zutreffend ein Mitverschul-den der Versenderin darin begründet gesehen, dass diese die [X.] nicht auf den Wert des Pakets und auf den dadurch im Falle seines Verlusts drohen-den ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat. Die von ihm [X.] der Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach festge-legten Prozentsätzen halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand. 18 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens dann anzunehmen ist, wenn der Wert des Pakets 5.000 • übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 40; [X.] 2008, 122 [X.]. 33, jeweils m.w.[X.]). Dieser Wert ist im Streifall deutlich überschritten. 19 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen [X.] - 9 - nahmen zu seinem Schutz ergriffen hätte. Dies war nach den Feststellungen des [X.] nicht der Fall. 21 c) Die [X.] nach § 254 [X.] ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig [X.] und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-legt worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 28 = [X.] 2007, 164 m.w.[X.]). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, [X.] 2007, 110 [X.]. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht. [X.]) Schon der Ausgangspunkt des [X.], wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 [X.] grundsätz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 [X.] anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des [X.] mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 [X.] kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 [X.] lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 [X.] ([X.][X.]/[X.], 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 254 Rdn. 36; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; [X.], [X.], 1999, [X.] ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 [X.] für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die [X.] - 10 - sachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Ein-zelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-denen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. 23 bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der [X.] von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.] 2008, 30 [X.]. 46 [insoweit in [X.]Z 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei ent-sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 [X.] die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der [X.] den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 45 m.w.[X.]). cc) Die weitere Annahme des [X.], wonach der dem [X.] anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf [X.] der [X.]n ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-chungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 113 [X.]. 53; [X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-grund der Beförderungsbedingungen der [X.]n von einem Transport aus-geschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-tung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive [X.] - 11 - nis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt ([X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 [X.]. 35 = [X.] 2006, 448; [X.] NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 30; [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405 [X.]. 32). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des [X.] nicht erreicht ist. Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-setzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47; [X.] 2008, 113 [X.]. 53). Dies kann vorliegend in Betracht kommen. [X.]) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt ([X.] [X.] 2008, 30 [X.]. 47; [X.] 2008, 113 [X.]. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des [X.] bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß der Nummer 3 (a) ([X.]) ihrer Beförderungsbedingungen will die [X.] Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der oben unter II 4 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derar-tigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in 25 - 12 - Betracht kommen. Die in der Tabelle des [X.] vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht. 26 II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im [X.] der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berück-sichtigung der oben unter II 3 und 4 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vor-zunehmen haben. [X.] Pokrant

Schaffert

Bergmann Ri[X.] [X.] ist in Urlaub

und kann daher nicht unter-

schreiben.

[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 31 O 4/04 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2006 - [X.] -

Meta

I ZR 204/06

03.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 204/06 (REWIS RS 2008, 3011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3011

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