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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 134/11
vom
30. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 30.
Juli 2012
gemäß §
552a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts [X.] -
13.
Zivilkammer
-
vom 14.
Juni 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist die Klägerin mit Schreiben der Vorsitzenden vom 28.
Juni 2012 hingewiesen worden.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Be-deutung gemäß §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu. Diese ist dann gege-ben, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-rührt ([X.], Beschlüsse vom 8.
Februar 2010
II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn.
3; vom 27.
März 2003
[X.], [X.]Z 154, 288, 291; jeweils m.w.N.).
1
2
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3
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Nicht entscheidungserheblich ist hier die klärungsbedürftige -
in dem Verfahren [X.]/11 dem [X.]
([X.]/12) vorgelegte
-
Frage, ob Art.
15 Abs.
1 Satz
1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8.
November 1990 ([X.]) unter Berücksichtigung des Art.
31 Abs.
1 der [X.]/EWG des Rates vom 10.
November 1992 ([X.]) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung
wie in §
5a Abs.
2 Satz
4 VVG a.F.
entgegensteht, nach der
ein Rücktritts-
oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Widerspruch oder Rücktritt belehrt worden ist.
Auf die Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 VVG a.F. kommt es nicht an, weil der Zahlungsanspruch nicht schlüssig ist. Die Klägerin hat mit dem Rückkaufswert mehr als die geleisteten Beiträge erhalten. Einen Anspruch auf Herausgabe von [X.] gemäß §
818 Abs.
1
BGB hat sie -
ebenso wie die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen nach §
347 Satz
2 BGB a.F.
-
nicht hinrei-chend dargetan.
Aus dem von der Klägerin erklärten Widerspruch ergibt sich entge-gen der Auffassung der Revision nicht "ohne Weiteres" eine Verpflich-tung der Beklagten zur Zahlung von [X.]. Das [X.] hat richtig gesehen, dass sich der Anspruch aus §
818 Abs.
1 BGB auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt ([X.], Urteile vom 12.
Mai 1998 -
XI ZR 79/97, WM
1998, 1325 unter [X.]; vom 8.
Okto-ber 1991 -
XI [X.], [X.]Z 115, 268, 270 jeweils m.w.N.). Es ist von der Ziehung tatsächlicher Nutzungen in bestimmter Höhe nicht ausge-3
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gangen, weil es "trotz ausdrücklichen Bestreitens von rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der klägerischen Zinsberechnung" hierzu wei-teren Sachvortrag vermisst hat. Dies greift die Revision ohne Erfolg an. Nachdem die Klägerin eine [X.] nicht beantragt hat, kann sie nicht erst in der Revisionsinstanz geltend
machen, die Beklagte habe die Zinsberechnung nicht angegriffen und eine behauptete Ziehung von Nutzungen nicht bestritten. Ob von Versicherern herauszugebende Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz be-rechnet werden können (vgl. für Kreditinstitute: [X.], Urteil vom 12.
Mai 1998 aaO unter [X.]), kann hier dahinstehen. Mit der Vermutung, "es liege nahe", dass sie dies für die Beklagte als Versicherungsunterneh-men postuliert habe, kann die Revision nicht fehlendes Vorbringen [X.].
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2010 -
264 C 14104/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2011 -
13 S 7903/10 -
Meta
30.07.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2012, Az. IV ZR 134/11 (REWIS RS 2012, 4185)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4185
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