Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10679

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[X.]:[X.]:BGH:2016:010616UIV[X.].14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
482/14
Verkündet am:

1. Juni 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
No-vember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des [X.] das Urteil der 26.
Zivil-kammer des [X.] vom 16.
Juni 2014 teil-weise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 3.519,53

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Ok-tober 2013 zu zahlen. Die Berufung des [X.] wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die [X.] des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger
trägt die Kosten des [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.577,08

festgesetzt.

Von Rechts wegen

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-

Tatbestand:

Die [X.]eite (Versicherungsnehmer, im Folgenden:
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden:
Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le-bensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags [X.] mit [X.] zum 1.
Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden:
§
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.

[X.] trat [X.] seine Ansprüche aus dem Versicherungs-vertrag an die D.

K.

AG ab; diese trat die Ansprüche im Jahr 2012 an [X.] zurück ab.

Mit Schreiben vom 27.
Januar 2013 und vom 18.
Februar 2013
er-klärte [X.] den Widerspruch gemäß §
5a [X.] a.F., hilfsweise die Kün-digung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den [X.] in Höhe von 18.808

Mit der Klage hat [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge in Höhe von 18.917,36

nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 10.042,14

verlangt.

Nach Auffassung [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemein-1
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schaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 3.519,53

nebst Zinsen stattgegeben. Inso-weit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf Zurück-weisung der Berufung und Klageabweisung
weiter.
D. [X.] macht mit [X.] einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von [X.] in Höhe von 6.057,55

gelten[X.]

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und
zur
Zu-rückweisung der Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die [X.] hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat [X.]
einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des [X.]s zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebracht. D. [X.] habe dem Vertragsschluss noch im [X.] widersprechen [X.].
Die 14-tägige Widerspruchsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der not-wendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erhe-ben sei. §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F., der ein Erlöschen des Wider-7
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spruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen ha-be, sei auf Lebens-
und [X.] nicht anwendbar.

D. [X.]
habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Er-klärung des Widerspruchs im [X.]
nicht gegen [X.] und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, ihn ordnungsgemäß zu belehren.

D. [X.]
könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahl-ten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 465,06

anrechnen lassen, um den während der [X.] genossenen [X.] als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. [X.] komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss-
und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Der Versicherer
könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben.

Nutzungen stünden [X.]
nur in Höhe von 3.875,23

handele es sich um die
Differenz zwischen dem Rückkaufswert
(= [X.]) in Höhe von 18.808

e-klagten in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77

. Der Anspruch aus §
818 Abs.
1 BGB
beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch den Versicherer
gezogenen Nutzun-gen. Hierfür sei [X.] darlegungs-
und beweispflichtig. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Versi-cherungsnehmers. Einer Vermutung, dass der Versicherer
mit den ein-gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn
erzielt habe, fehle die Basis für denjenigen Prämienanteil, der auf die Abschluss-
und Verwal-tungskosten entfalle. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen 10
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Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Prä-mien, der vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt werde.

Zu dem zurückzuerstattenden Prämienanteil in Höhe von 18.452,30

(18.917,36

-
465,06

seien die Erträge in Höhe von 3.875,23

hinzuzurechnen = 22.327,53

.
Davon sei der Rückkaufswert in Höhe von 18.808

I[X.] Die Revision hat Erfolg.

1. Sie ist insgesamt
zulässig. Das Berufungsgericht hat die [X.] entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur be-schränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden [X.] [X.] zugelassen. Eine Beschränkung der [X.] auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht ent-nehmen. Ausweislich seines
Tenors wurde die Revision zugelassen, so-weit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre [X.] dem Grunde nach [X.]. Eine eindeutige [X.] auf die Frage der Anspruchshöhe ergibt sich auch nicht aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung, soweit es dort heißt, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines [X.], dem wirksam widersprochen worden sei, erfolge, sei [X.] in den Einzelheiten nicht geklärt.

2. Die Revision ist begründet.

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a) Das Berufungsgericht hat allerdings dem Grunde
nach zu Recht die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs
auf Erstattung der gezahlten Prämien
bejaht.

aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs [X.] nicht wirksam zustande gekommen.

(1) Der Widerspruch war -
ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. normierten Jahresfrist
-
rechtzeitig.

(a) Die Widerspruchsfrist gemäß §
5a
Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. wur-de nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer [X.]
nicht ordnungsgemäß im Sinne
von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein
erteilte Wider-spruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "[X.]" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29.
Juli 2015 -
[X.], [X.], 1104 Rn.
24 m.w.N.).
Dass [X.]
[X.], wie die Revi-sion in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in [X.] Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 29.
Juli 2015
[X.] aaO). Die weiteren Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsbedingungen und der 17
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-
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-

Verbraucherinformation sind

worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet.

(b) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. und noch im Zeitpunkt der [X.] fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat [X.]
das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am [X.]. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer
schon des-halb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er [X.]
keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung er-teilte (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
39 m.w.N.).

Ob -
wie die Revision meint
-
der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungs-mangel
-
der fehlende Hinweis auf das
Schriftlichkeitserfordernis
-
ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des [X.] wesentlichen Punkt
(vgl. Senatsurteile
vom 24.
Februar 2016 -
IV ZR 126/15, juris Rn.
23; vom 29.
Juli 2015 -
[X.] aaO Rn.
30).

Auch den Einsatz der Lebensversicherung als [X.] musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint,
als [X.] gravierenden Umstand werten, der [X.] die Geltendmachung 21
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seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem [X.] zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem [X.] lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass [X.] in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutz-würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versiche-rungsvertrages etwa bei einem -
hier nicht gegebenen
-
engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer -
hier nicht vorliegen-den
-
mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbe-schluss vom 27.
Januar 2016
-
IV ZR 130/15, juris Rn.
16), bleibt der tat-richterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle [X.] Prämien umfasst. Es hat [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genosse-nen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des [X.] kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeu-tung zukommen (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entspre-chend dem unstreitig auf das Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil mit 465,06

cc) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß §
818 Abs.
3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Höhe von 3.519,53

-
und Verwaltungskosten 25
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durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den Wegfall der [X.] berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29.
Juli 2015 ([X.], [X.], 1101 Rn.
41
ff.; [X.] aaO Rn.
46
ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet.

b)
Das
Berufungsgericht hat
aber, wie die Revision mit Recht rügt, [X.] Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem [X.] ausgezahlt hatte.
Es hat richtig gesehen, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Sparan-teils in Fonds erzielte Gewinn [X.] als tatsächlich gezogene Nutzung zusteht (Senatsurteil vom 11.
November 2015 -
IV ZR 513/14, [X.], 33 Rn.
51
f.).
Dies war hier die Differenz von 3.875,23

dem [X.] von 18.808

nds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77

war
bereits in dem Rückkaufswert von 18.808

Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06

s-werts von 18.808

mien in Höhe von 18.917,36

II[X.] Die [X.] ist unbegründet. D. [X.] steht der geltend gemachte Anspruch auf [X.] gemäß §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat, wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgeführt hat.

Nach §
818 Abs.
1 Alt.
1 BGB sind nur die Nutzungen herauszuge-ben, die vom [X.] tatsächlich gezogen wurden (Se-27
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11
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natsurteile vom 11.
November 2015 aaO Rn.
41; vom 29.
Juli 2015

[X.] aaO Rn.
46; [X.] aaO Rn.
51; jeweils m.w.N.). [X.] können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahl-ten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
41
ff.). Nutzungen aus dem [X.], der dem Versicherer als Wertersatz für den von [X.] faktisch ge-nossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen [X.] nicht zu (vgl. [X.] vom 11.
November 2015 aaO Rn.
42). Der auf die [X.] entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszu-gehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanla-ge nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
44
f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer [X.] in [X.] erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete [X.] kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tat-sächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe
etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stützen (vgl. Senatsurteil vom 11.
November 2015 aaO Rn.
46
ff.).

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Den ihm zustehenden Gewinn aus der Anlage des Sparanteils hat [X.], wie oben ausgeführt, bereits mit der Auszahlung des [X.] erhalten.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2014 -
26 O 465/13 -

O[X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
20 [X.] -

31

Meta

IV ZR 482/14

01.06.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14 (REWIS RS 2016, 10679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10679

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