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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. April 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine unter 18 Jahre alte Person in 120 Fällen und un-erlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie un-begründet. 1 Nach den Feststellungen des [X.] überließ der Angeklagte zwischen April 2005 und Oktober 2006 in 130 Fällen der zu den [X.] zwischen 16 und 18 Jahre alten Zeugin, zu der ein sexuelles Verhältnis bestand und die ihrerseits seit Jahren über [X.] verfügte, jeweils 0,5 Gramm Cannabis-Harz beziehungsweise [X.]. 2 - 3 - Die Bemessung der Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das [X.] zur Begründung der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB ausgeführt, es habe die Strafe unter —Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktorenfi gebildet und dabei einen —besonders straffen [X.] vorgenommen ([X.]). Gleichwohl fehlt eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung der Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten auf die [X.] von fünf Jahren. Es ist zu besorgen, dass sich das [X.] bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der [X.] und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.w.N.; [X.], 298; NStZ 2007, 326). 3 4 Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wurde, bleiben [X.] auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaus-sprüche [X.] die Feststellungen aufrechterhalten. An ergänzenden nicht wider-sprüchlichen Feststellungen wäre der neue Tatrichter nicht gehindert. [X.] Raum [X.][X.]
Meta
05.08.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. 5 StR 294/09 (REWIS RS 2009, 2215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2215
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