Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 4 StR 130/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3576

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[X.] vom 12. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2008 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Ein-beziehung der Einzelstrafen und Auflösung der daraus gebildeten Gesamtfrei-heitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 28. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die gemäß § 55 StGB unter Schärfung der [X.] von drei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 28. No-vember 2006 gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand. 2 - 3 - Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden [X.], wenn sie sich - wie hier - auffallend von der [X.] entfernt (vgl. [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; [X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 StR 593/08). Diesen Anforderungen genügt das Urteil insbesondere auch deshalb nicht, weil das [X.] die Gesamtstrafe "unter Berücksichtigung und Abwägung aller [X.], auf die jene 10 Einzelstra-fen aus dem Urteil des [X.] vom [X.] zurückgehen", gebildet hat. Diese [X.] hat das [X.] jedoch im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Es hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 137; [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; [X.], [X.] vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06). Das vorliegende Urteil lässt [X.] eine vollständige Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, ins-besondere der in Bezug genommenen [X.], nicht zu. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe war demgemäß aufzuheben, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass dieser auf dem Rechtsfehler beruht. 3 - 4 - Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hinsichtlich der in Bezug genomme-nen [X.] wird der neue Tatrichter ergänzende Fest-stellungen zu treffen haben. 4 Maatz Athing Frau Richterin am [X.] Solin-Stojanovi ist urlaubsbedingt ortsab- wesend und deshalb verhindert zu unter- schreiben Maatz [X.]

Meta

4 StR 130/09

12.05.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 4 StR 130/09 (REWIS RS 2009, 3576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3576

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