Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 5 StR 255/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7016

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 255/15
vom
5. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2014 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorschriften zur Transparenz und Dokumentation von [X.] (§§ 243 Abs. 4 Satz
2, 273 Abs.

n-standet, der Vorsitzende habe den Inhalt e[X.] am letzten Verhandlungstag mit dem Ziel einer Verständigung geführten Vorgesprächs außerhalb der [X.] nicht in einem den Anforderungen des §
243 Abs.
4 StPO genügen-den Umfang mitgeteilt.
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1. Im Wesentlichen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am 13.
Verhandlungstag (11.
Dezember 2014) bat der [X.] des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung die beiden Berufsrichter der [X.] und den [X.] der Staatsanwaltschaft um ein [X.] im Hinblick auf eine mögliche Verständigung. Zu diesem Zeitpunkt stand nach im Wesentlichen durchgeführter Beweisaufnahme nur noch die Erstattung e[X.] Gutachtens zur Übersetzung der Tonaufzeichnungen von überwachten Telefon-
und Fahrzeuginnenraumgesprächen an, zu deren Inhalt schon Ermitt-lungsbeamte als Zeugen gehört worden waren. Der Angeklagte hatte sich [X.] in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen und lediglich in einem nach dem neunten Verhandlungstag an die [X.] geschriebenen
Brief vom 9.
November 2014 den Tatvorwurf bestritten, als Mitglied einer Bande an der Einfuhr von jedenfalls 28,7 kg Kokain aus [X.] zum gewinnbringen-den Weiterverkauf mitgewirkt zu haben. In dem Brief hatte er sich als Opfer ei-nes Missbrauchs durch
ein gesondert verurteiltes Mitglied der Rauschgifthänd-lerbande dargestellt. Daraufhin hatte auf Anregung des [X.]s des Angeklagten im [X.] an den zehnten Verhandlungstag eine Besprechung mit den Berufsrichtern und dem [X.] der Staatsanwaltschaft [X.], in der man sich ohne Verständigungsbezug über Einschätzungen der Beweislage und Aspekte der Beweiswürdigung ausgetauscht hatte. In einem hierüber von ihm angelegten Vermerk hielt der Vorsitzende

der am Gespräch Beteiligten sich hinsichtlich der [X.] des Angeklagten war am folgenden Fortsetzungstermin auch dieser [X.] verlesen worden, dessen Inhalt als zutreffende [X.]swiedergabe vom Vertreter der Staatsanwaltschaft und vom Instanzver-teidiger bestätigt wurde.
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Auf die vom [X.] am 13.
Verhandlungstag geäußerte Bitte um ein [X.] wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Während in der anschließenden zwanzigminütigen Besprechung der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der den Angeklagten nach vorläufiger Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht für den Kopf der Bande hielt, bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Jahren für schuldange-messen erachtete, meinte der [X.], dass die Strafe auch noch darunter liegen könne. Der Vorsitzende trat dieser Auffassung zunächst unter Hinweis auf eine möglicherweise gewichtiger zu bewertende Rolle des [X.]n in dem Tatgeschehen entgegen und erklärte, dass auch eine deutlich höhere Freiheitsstrafe in Betracht käme. Soweit der Revisionsverteidiger zu den geäußerten Straferwartungen weitergehend vorgetragen hat, der Vorsitzende s-sendes Geständnis eine Freiheitsstrafe im zweistelligen Bereich zu erwarten habe, hat dies keine Bestätigung gefunden. [X.] und der [X.] der Staatsanwaltschaft haben in ihren dienstlichen Äußerun-gen übereinstimmend dem diesbezüglichen Revisionsvortrag widersprochen; dieser stützte sich auf eine ohnehin eher vage Erklärung des [X.] keine sichere

Im weiteren Verlauf der Besprechung erzielten die Gesprächsteilnehmer Einvernehmen über eine mögliche Verständigung. Hierüber fertigte der [X.] einen Gesprächsvermerk folgenden Inhalts:

[X.] reuevollen Geständnisses des Inhalts, dass der An-geklagte den [X.] organisieren sollte und dafür auch [X.] hat anwerben können, so dass er sich insoweit als Mitglied einer Bande des uner-5
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laubten Handeltreibens und der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, stellt die Kammer die Verhängung einer Freiheits-strafe im Bereich von fünf bis sieben Jahren Freiheitsstrafe in Aussicht. Insoweit haben sich Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Berufsrichter verständigt

es bedarf aber noch der Beratung mit den Schöffen und der Zustimmung des An-

Nach Beendigung des Gesprächs unterrichtete der [X.] den Angeklagten über das Ergebnis des Gesprächs. Er teilte ihm mit, dass er den vereinbarten Strafrahmen für ein gutes Ergebnis halte, und besprach mit ihm den Inhalt einer Einlassung, die den Bedingungen der Verständigung ent-sprechen würde. In der sodann fortgesetzten Hauptverhandlung verlas der [X.] zur Unterrichtung über den Inhalt des [X.]s seinen Gesprächsvermerk, der als Anlage zu Protokoll genommen wurde. Nach der anschließenden Beratung der [X.] gab der Vorsitzende bekannt, dass das Gericht eine Verständigung entsprechend dem im Vermerk niederge-legten Inhalt vorschlage. Der zuvor gemäß §
257c Abs.
5 StPO belehrte [X.] und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten ihre Zustimmung. [X.] wurde dem im Verfahren tätigen Dolmetscher mitgeteilt, dass seine Dienste als (Sprach-)Sachverständiger
nicht mehr benötigt würden, und der Angeklagte ließ sich geständig zur Sache ein; dabei ergänzte und präzisierte er auf Nachfragen der [X.] seine Angaben (UA S.
17). Das Verfahren endete noch am selben [X.] mit Urteil.
Das [X.] hat in dem angefochtenen Urteil seine Feststellung auf das Geständnis des Angeklagten gestützt, das in Einklang mit den Zeugenaus-sagen von vier gesondert verurteilten jeweils geständigen Tatbeteiligten stand und durch vielfältige Ergebnisse der polizeilichen Überwachung von Teilen des 8
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Tatgeschehens und dessen Vorbereitung ergänzt und bestätigt wurde (UA S.
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f., 9, 18). Soweit darüber hinaus zwei weitere Mittäter in ihren früheren ge-ständigen Einlassungen im Rahmen der gegen sie geführten Strafverfahren
den Angeklagten überschießend belastet hatten, hat das [X.] diesen Anga-ben keinen Beweiswert zugemessen, der die Glaubhaftigkeit des [X.] des Angeklagten in Frage gestellt hätte (UA S.
17, 19).
2. Die Erklärung des Vorsitzenden über das [X.] vom 11. Dezember 2014 hat die Informationspflicht aus § 243 Abs.
4 Satz 2
StPO verletzt.
Nach dieser Vorschrift muss der Vorsitzende zu Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten (§
212 i.V.m. §
202a StPO), die nach Beginn, aber au-ßerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitteilen. Hierzu zählt zumindest, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. [X.] 133, 168, 217 Rn.
85; [X.], Urteil vom 10.
Juli
2013

2 StR 195/12, [X.]St 58, 310, 313; Beschlüsse vom 14.
Juli
2014

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StR 217/14, [X.], 315, 316, vom 11.
Februar
2015

1 [X.], [X.], 416, und vom 25.
Februar 2015

4
StR 470/14, [X.], 353, 354).
Dieser Anforderung an eine der Informationspflicht des §
243 Abs.
4 StPO genügenden Mitteilung entsprach die Erklärung des Vorsitzenden nicht, da sie lediglich das Ergebnis der Besprechung mit dem von den Gesprächsteil-nehmern abgestimmten Verständigungsvorschlag wiedergab. Zum Inhalt der diesem Vorschlag vorausgegangenen Erörterung und insbesondere zu den von 10
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den Beteiligten vertretenen Standpunkten enthielt der verlesene Gesprächs-vermerk keine Angaben.
3. Zwar führt ein Verstoß gegen die Transparenz-
und Dokumentations-pflichten grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Ver-ständigung und hat zur Folge, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Geset-zesverstoß regelmäßig schon deshalb nicht auszuschließen ist, weil die Ver-ständigung, auf der das Urteil beruht, ihrerseits mit einem Gesetzesverstoß be-haftet ist ([X.] 133, 168, 223 Rn. 97). Nach Auffassung des Senats liegt jedoch unter den hier gegebenen Umständen ein Ausnahmefall vor, in dem ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß (§ 337 Abs. 1 StPO) sicher [X.] ist. Dass ein Ausschluss des [X.] bei Verletzung der Mittei-lungs-
und Dokumentationspflichten in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesetzesverstoßes möglich ist, entspricht der Recht-sprechung des [X.] (vgl. [X.] aaO; [X.] [[X.]], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2 BvR 878/14, NJW 2015, 1235, 1237; siehe auch [X.], Urteil vom 14. April 2015

5 StR 20/15; Beschluss vom 15.
Januar 2015

1 [X.], NJW 2015, 645, 646).
a) Bei der danach gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung fällt hier ins Gewicht, dass die Initiative für das [X.]
von Seiten der Verteidigung in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgte. Damit war sowohl für die Öffentlichkeit als auch für sämtliche Verfahrensbeteiligten nicht nur das Thema des durchzuführenden Gesprächs, sondern auch der Umstand offenkundig, dass die Frage nach einer Verständigung von der Verteidigung aufgeworfen worden war. Der Weg zu der Verständigung hin war hierdurch offengelegt. So-weit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, dass maßgebliche

möglicherweise von einer Informationspflicht
umfasste

Gründe für die Ver-13
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ständigung im Dunkeln geblieben seien, trägt sie selbst nicht vor, dass etwa der [X.] in dem Vorgespräch überhaupt Ausführungen dazu gemacht hätte, was ihn zu der Anregung einer Verständigung bewogen habe. Zudem kann auch nach dem weiteren Verfahrensablauf, bei dem die Bestimmungen des §
257c StPO für ein regelhaftes Zustandekommen einer Verständigung vom Gericht eingehalten worden sind, mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass das Gespräch auf eine gesetzwidrige Absprache gerichtet war.
Gemessen an der Bandbreite möglicher Verstöße gegen die Mitteilungs-pflicht nach §
243 Abs.
4 StPO (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 15.
Januar 2015

2 BvR 878/14, aaO; Beschluss vom 15. Januar 2015

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[X.], aaO) ist die Gesetzesverletzung unter dem Aspekt des [X.] und des Gebotes des fairen Verfahrens überdies nicht als ge-wichtig anzusehen: Eine Unterrichtung über die Besprechung wurde nicht gänz-lich unterlassen, sondern fand als solche mit Bekanntgabe ihres Ergebnisses statt. Mit dem damit verbundenen Hinweis auf eine gemeinsame Verständigung über den unterbreiteten vorläufigen, unter dem Vorbehalt abschließender Kammerberatung stehenden Vorschlag war klar, dass nicht nur die Berufsrich-ter, sondern auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einer Verständigung zustimmend beantwortet hatten. Die nicht mitgeteilten, allerdings nicht weit voneinander entfernten Sanktions-vorstellungen des [X.]s der Staatsanwaltschaft und des [X.] lagen von vornherein innerhalb des alsbald gemeinsam mit den Berufsrichtern abgestimmten Strafrahmens. Soweit beide Gesprächsteilnehmer ihre Straferwartungen mit Zumessungsgesichtspunkten näher begründet haben sollten

was die Revision nicht vorträgt , wäre eine Mitteilung über [X.] ihrer Argumentation von der Informationspflicht des §
243 Abs.
4 [X.] nicht umfasst gewesen ([X.], Beschluss vom 11. Februar 2015

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1 [X.], aaO). Nach dem
mit der dienstlichen Äußerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft übereinstimmenden Revisionsvortrag nahm der [X.] erst im [X.] an die Äußerung des [X.]s zu dessen Sanktionsvorstellung ablehnend Stellung. Von dieser Stellungnahme mag die schließlich vorgeschlagene Obergrenze der Strafe beeinflusst worden sein. [X.] fernliegend ist allerdings angesichts der Initiative des [X.]s für eine Verständigung, der unmittelbar vor ihrem Abschluss stehenden Beweis-aufnahme und des nach dem zehnten [X.] bereits unter den [X.] erfolgten Austauschs über Einschätzungen der Be-weislage und Aspekte der Beweiswürdigung, dass der Vorsitzende mit seiner Stellungnahme auf das Zustandekommen einer Verständigung gedrängt haben und ein entsprechender Druck durch die Unvollständigkeit seiner späteren [X.] nicht offengelegt worden sein könnte.
b) Aufgrund dieser Besonderheiten kann der Senat darüber hinaus sicher ausschließen, dass das infolge der unvollständigen gerichtlichen Mitteilung so-wie Dokumentation beim Angeklagten hervorgerufene Informationsdefizit des-sen Selbstbelastungsfreiheit in irgendwie fassbarer Weise beeinträchtigt haben könnte und das [X.] ohne den Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dass sich die fehlende Information über die unterschiedlichen Straferwartungen der Gesprächsteilnehmer, die sich innerhalb des nachfolgend von ihnen abgestimmten Strafrahmens hielten, auf die Fähigkeit des Angeklag-ten zu autonomer Willensbildung ausgewirkt haben könnte, ist nicht erkennbar.
4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der [X.] aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügt, liegt be-reits nach seinem Vortrag ein Rechtsfehler nicht vor. Denn das Protokoll gibt die

tatsächlich unvollständige

Mitteilung und damit den Gang der Hauptver-16
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handlung gerade zutreffend wieder (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2015

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StR 20/15; Beschlüsse vom 15. April 2014

3 [X.], [X.], 418, und vom 15. Januar 2015

1 [X.], aaO).

Schneider
Dölp
Berger

Bellay
Schneider

(Ri[X.] Dr. Feilcke ist wegen urlaubsbeding-ter Abwesenheit an der Unterschrift gehindert)

Meta

5 StR 255/15

05.08.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 5 StR 255/15 (REWIS RS 2015, 7016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7016

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 9/15 (Bundesgerichtshof)


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Zitiert

2 StR 195/12

1 StR 335/14

2 BvR 878/14

5 StR 20/15

1 StR 315/14

3 StR 89/14

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