Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 207/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 207/08 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom [X.], berichtigt durch [X.]uss vom 21. November 2008, wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.467 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vergleichs vom 2. Januar 2002 nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Es ist davon ausgegangen, dass die Regelung des § 19 Nr. 4 des [X.] - 3 - vertrages mangels anderweitiger Regelung im Vergleich vom 2. Januar 2002 im [X.] fortbestehen sollte. Folglich bedurfte es zur Auslegung des Vergleichs keiner Feststellungen, was sonst branchenüblich sein mag. Das Gebot des rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt ([X.] 69, 145, 148 f; 70, 288, 294; 86, 133, 146; 96, 205, 216). Nur wenn der Vortrag vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus erheblich ist, bedarf es einer Auseinandersetzung. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs vom 2. Januar 2002 erfordert auch nicht die Zulassung der Revision zur Siche-rung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Hätte das Berufungsgericht, wie die Beschwerde geltend macht, gegen den Grundsatz der widerspruchsfreien und interessengerechten Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB verstoßen, wären Interessen der Allgemeinheit nicht berührt. Weder bestünde Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr. Die Beschwerde legt im Übrigen keine der beiden Gefahren konkret dar. Sie lassen sich auch nicht unmittelbar aus der rechtlichen Begründung des Berufungsurteils oder der Sache selbst ableiten, weil es sich hierbei um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Ver-tragsklausel handelt. 3 3. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage erforderlich, ob der Kläger die Kosten der Vollstreckung aus dem am 2. Januar 2002 geschlossenen Vergleich nach § 788 Abs. 2 ZPO gegen die verbliebenen Gesellschafter festsetzen lassen kann, soweit sein Abfindungsan-spruch durch den am 15. Dezember 2005 geschlossenen Vergleich in vollstre-ckungsfähiger Weise bestätigt worden ist. Es ist bereits geklärt, dass Vollstre-ckungskosten weiterhin gegen den Schuldner festgesetzt werden können, wenn 4 - 4 - die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist, der ihm zugrunde liegende materielle Anspruch aber der Sache nach später durch einen [X.] bestätigt wird ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2003 - [X.]a ZB 204/03, [X.], 2294; v. 24. Februar 2010 - [X.] 147/05, [X.], 654). 4. Bedarf an Einheitlichkeitssicherung wird schließlich auch nicht durch die Annahme des Berufungsgerichts begründet, den Kläger treffe ein überwie-gendes Mitverschulden daran, dass der von den Beklagten verursachte Scha-den durch zwei im Vollstreckungsverfahren eingelegte aussichtslose [X.] vergrößert wurde. Das Berufungsgericht hat die Senatsrechtsprechung zur Zurechnung des Verschuldens eines [X.] im Verhältnis zwischen Mandant und Erstanwalt ([X.], Urt. v. 20. Januar 1994 - [X.] ZR 46/93, [X.], 948; v. 29. November 2001 - [X.] ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121; vgl. auch Urt. v. 17. November 2005 - [X.] ZR 8/04, [X.], 592, 595, sowie [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 995 ff) nicht verkannt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass den Kläger ein eigenes Verschulden treffe, weil er nach seinem eigenen [X.] vor Einlegung jener Rechtsmittel selbst habe erkennen können, dass hierfür keine Erfolgsaussichten bestünden. 5 - 5 - 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 6 [X.] Gehrlein
Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 O 393/06 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 12 U 94/07 -

Meta

IX ZR 207/08

21.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 207/08 (REWIS RS 2010, 2099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 147/05

12 U 94/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.