Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. IX ZR 2/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8541

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 2/08 vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 11. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2007 wird auf Kosten des [X.]. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.414,63 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Verfahrensgrundrecht des [X.]n auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 2 - 3 - a) Es kann nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht den Vor-trag des [X.]n, der Ehemann der Klägerin hätte einem Vergleich mit einem höheren [X.] nicht zugestimmt, übergangen hätte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, möglicherweise wäre ein Vergleich über eine laufende Unterhaltszahlung von 1.500 • zustande gekommen, kann zutreffen, auch wenn der Ehemann zu keiner höheren Abfindung bereit war. Im Übrigen beruht das Berufungsurteil nicht auf der Annahme, dass bei richtiger Beratung ein anderer Vergleich zustande gekommen wäre. 3 b) Der Vortrag des [X.]n, die Klägerin hätte dem Vergleich so, wie er geschlossen wurde, auch bei richtiger Beratung zugestimmt, wird im Beru-fungsurteil wiedergegeben, aber nicht ausdrücklich erörtert. Dies erlaubt nicht den Schluss, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis ge-nommen und erwogen. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Klägerin bei richtiger Beratung den Vergleich so nicht geschlossen hätte. Mit den vom [X.]n für seine abweichende Ansicht angeführten Argumenten hat sich das Berufungsgericht bei der Erörterung der Wahrscheinlichkeit eines Schadensein-tritts auseinandergesetzt. 4 c) [X.] auf einem Depot in [X.] lässt ebenfalls keine Gehörsverletzung erkennen. Wesentlichen Vor-trag des [X.]n, den das Berufungsgericht dabei übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. 5 d) Die Annahme eines Unterhaltsbedarfs der Klägerin von 1.800 • belegt nicht, dass das Berufungsgericht die vom [X.]n diesbezüglich vorgetrage-nen Einwendungen übergangen hat. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. 6 - 4 - e) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der [X.] sei ver-pflichtet, der Klägerin die im [X.] noch entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen, verletzt nicht den Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des [X.]n zu den Gründen der Mandatsbeendigung nicht übersehen, sondern für unerheblich erachtet. 7 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, eine Fortführung des familiengerichtlichen Prozesses hätte für die Klägerin wahrscheinlich zu einem günstigeren Ergebnis geführt als der geschlossene Vergleich, nicht von der Rechtsprechung gleich- oder übergeordneter Gerichte abgewichen. 8 a) Es hat nicht übersehen, dass der nach § 1573 oder § 1571 [X.] Un-terhaltsberechtigte grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögen verwerten muss; es hat eine solche Pflicht der Klägerin lediglich aus Billigkeitsgründen verneint (§ 1577 Abs. 1 und 3 [X.]). 9 b) Im [X.] gegen einen Rechtsanwalt ist die Rechtslage maßgeblich, welche zum Zeitpunkt der hypothetischen Entscheidung im [X.] anzuwenden gewesen wäre ([X.], 256, 261, 263; [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.] ZR 399/99, [X.], 1146, 1150). Bei seinen [X.] zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs brauchte das [X.] deshalb die Rechtsänderung zum 1. Januar 2008 nicht zu berück-sichtigen. Der neue § 1578b [X.] stellt im Übrigen lediglich klar, was bereits zuvor aufgrund § 1573 Abs. 5 [X.] a.F. und der dazu ergangenen höchstrich-terlichen Rechtsprechung gegolten hatte ([X.], [X.]. v. 18. November 2009 - [X.], [X.], 365, 371 f Rn. 60). Weil im [X.] auch die 10 - 5 - höchstrichterliche Rechtsprechung nach dem Stand des Ausgangsverfahrens maßgeblich ist, kommt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch eine Ent-scheidung zur Fortbildung des Rechts im Blick auf die Voraussetzungen des § 1573 Abs. 5 [X.] a.F. nicht in Betracht. Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 O 246/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 94/07 -

Meta

IX ZR 2/08

11.03.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. IX ZR 2/08 (REWIS RS 2010, 8541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8541

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IX ZR 2/08

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