Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 15/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 836

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 15/06 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.] , Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 56.380,86 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Ein Eingreifen des [X.] ist nicht, wie die Klägerin meint, unter dem Gesichtspunkt eines symptomatischen Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angezeigt. 2 Das [X.] ist unter Auswertung der eingeholten [X.] in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichem Ermes-sens zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vollstreckung der Klägerin in das an-fechtbar übertragene Grundstück wegen der wertausschöpfenden dinglichen 3 - 3 - Belastung aussichtslos gewesen wäre (vgl. [X.] 355, 357; 90, 207, 212; [X.], [X.]. v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZR 276/02, [X.], 387 [X.]; [X.], [X.]. v. 24. September 1996 - [X.] ZR 190/95, [X.], 2080, 2082). Bei der [X.] des [X.] hat das Berufungsgericht zutreffend wegen der Lage auf dem konkreten Grundstücksmarkt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Abschlag vorgenommen (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Januar 2001 - [X.], [X.], 997 f). 2. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 4 Tatsächlich hat das [X.] das als übergangen gerügte [X.], wonach im Zwangsversteigerungsverfahren unter Beteiligung der Klägerin ein den Verkehrswert übersteigender Erlös hätte erzielt werden [X.], berücksichtigt, aber als bloße Vermutung für nicht durchgreifend erachtet. Davon abgesehen ist das Vorbringen auch unerheblich. Die Erklärung der Klä-gerin, sie hätte im Falle einer Benachrichtigung von dem Termin bei der Zwangsversteigerung bis zu einem Betrag von 250.000 • mitgeboten, erhöht, weil nach der von dem [X.] durchgeführte Wertermittlung Gebote in dieser Höhe auszuschließen sind, nicht den Wert des Grundstücks. Der 5 - 4 - Gläubiger kann die Abweisung der Klage wegen wertausschöpfender Belastung nicht dadurch vermeiden, dass er bereit ist, in der Zwangsversteigerung einen den Marktwert übersteigenden Preis zu bieten. [X.] Ganter Kayser Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2002 - 7 O 209/00 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 U 46/02 -

Meta

IX ZR 15/06

15.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 15/06 (REWIS RS 2007, 836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 836

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