Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2015, Az. 1 AZR 435/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 11647

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Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung - Tarifwechsel


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2012 - 2 [X.] - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] wegen [X.] Änderung von Entlohnungsgrundsätzen.

2

Die nicht tarifgebundene Beklagte, deren [X.]ehrheitsgesellschafterin die Stadt [X.] ist, führt Veranstaltungen - insbesondere Tagungen, Kongresse, Ausstellungen und [X.]essen - durch. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. [X.]it diesem schloss die Beklagte am 1. Jan[X.]r 1992 eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden [X.] 1992). Diese lautet auszugsweise:

        

§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden folgende tarifliche Vorschriften in ihrer bisher gültigen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung:

                 

A.    

[X.]itarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                          

a)    

Angestellte

                                   

Der … und § 70 (Ausschlußfristen des [X.] ([X.])), …

        

…       

        

§ 5     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der [X.]itarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16a [X.] bzw. die §§ 14 und 15 B[X.]T-G in der derzeitigen Fassung mit der [X.]aßgabe, daß der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunden an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag auch noch zu einem späteren als dem in den Tarifbestimmungen genannten Zeitpunkt gewährt werden kann. ...

        

…       

        

§ 6     

        

Überstunden

        

(1)     

…       

        

(2)     

…       

                 

A.    

Verwaltungsbereich:

                          

…       

                          

3.    

[X.]ehrarbeitsstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, werden durch eine Pauschalvergütung ausgeglichen. Die Pauschalvergütung erfolgt in Form einer einmaligen jährlichen Zahlung in Höhe von …

                                   

Für geleistete [X.]-Arbeit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer einen (einheitlichen) Zuschlag zum Grundlohn in Höhe von 10 v.H. Für geleistete Sonn-, [X.] und Nachtarbeit werden die Abschlagszahlungen zwischen 5 und 20 % eines [X.]onatsgehaltes gezahlt. Der Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen, aus denen sich die tatsächlich geleisteten [X.] nachvollziehen lassen. Eine Verrechnung der pauschal geleisteten Zuschläge für [X.]-Arbeit mit den Zuschlägen, die sich aufgrund von [X.] ergeben, erfolgt zum Jahresende. [X.]. sind zu viel gezahlte Beträge [X.].

                          

…       

        
                 

…       

                 
                 

§ 7     

                 

Eingruppierung

        

(1)     

Im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich werden eingruppiert:

                 

a)    

die Angestellten in die Vergütungsgruppen des [X.] entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in Anlehnung an die §§ 22 und 23 [X.],

                 

…       

        
        

…       

                 
                 

§ 8     

                 

Vergütung/Lohn

        

(1)     

Im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten:

                 

a)    

für die Angestellten die vergütungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis 34 [X.],

                 

b)    

für die Arbeiter die Lohngruppen und Lohnstufen gemäß Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung.

                          

Die Höhe der Vergütung und des Lohnes und sonstige finanzielle Leistungen (Urlaubsgeld, Zuwendung, einmalige Zahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen) richten sich nach den für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände abgeschlossenen Vergütungs- und Lohntarifverträgen und den zusätzlichen zum [X.] und B[X.]T-G abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 1 nichts anderes ergibt.

        

(2)     

…       

        

…       

                 

§ 10   

                 

Weihnachtszuwendungen

        

(1)     

Für den Bereich der Verwaltung und Technik gilt § 8 dieser Vereinbarung.

        

…“    

3

Am 8. Febr[X.]r 2001 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden [X.] 2001), die - anders als die [X.] 1992 - keine Regelungen zur Eingruppierung und zur Vergütung enthält. Die [X.] 2001 lautet auszugsweise:

        

§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge [X.] und B[X.]T-G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie [X.] in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt:

                 

A.    

[X.]itarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                          

a)    

Angestellte ([X.])

                                   

Der … und § 70 (Ausschlußfristen des [X.] ([X.])).

        

…       

        

§ 3     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der [X.]itarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16a [X.] bzw. die §§ 14 und 15 B[X.]T-G in der Fassung vom 01.08.2000.

        

…       

                 

§ 4     

                 

[X.]ehrarbeitsstunden / Überstunden / [X.]

                 

Jahresarbeitszeitkonto / Lebensarbeitszeitkonto

        

A.    

Angestellte

                 

…       

                 

[X.]

                 

Für geleistete Sonn-, [X.] und Nachtarbeit ([X.]) erhalten die nach [X.] Beschäftigten einen (einheitlichen) Zuschlag zum Grundlohn in Höhe von 10 von 100. Für geleistete Feiertags- und Nachtarbeit werden die Abschlagszahlungen zwischen 5 und 20 % eines [X.]onatsgehaltes gezahlt. Der Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen, aus denen sich die tatsächlich geleisteten [X.] nachvollziehen lassen. Eine Verrechnung der pauschal geleisteten Zuschläge für [X.]-Arbeit mit den Zuschlägen, die sich aufgrund von [X.] ergeben, erfolgt am Jahresende ggf. sind zu viel gezahlte Beträge [X.].

        

…       

                 

§ 11   

                 

Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Betriebsvereinbarungen

        

Diese Vereinbarung tritt am 01.02.2001 in [X.]. [X.]it dem gleichen Tag tritt die Betriebsvereinbarung vom 01.01.1992 außer [X.].“

4

Bis September 2005 schloss die Beklagte mit ihren im Bereich der Verwaltung und der Technik eingesetzten Arbeitnehmern Arbeitsverträge, in denen eine Vergütung in Anlehnung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des [X.] ([X.]) vereinbart wurde. Im Hinblick auf die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst des [X.] und der [X.] zum 1. Oktober 2005 wurden die [X.]itarbeiter im Bereich der Verwaltung und der Technik im Oktober 2005 von der Beklagten über eine „Überleitung des [X.] in den [X.]“ und über eine „Eingruppierung in Anlehnung an den [X.]“ informiert. In einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. August 2005 führte die Beklagte hierzu [X.]. aus:

        

„…    

        

ich möchte Sie darüber informieren, dass die Tarifwerke [X.] vom 23. Febr[X.]r 1961 und B[X.]T-G vom 31. Jan[X.]r 1962 ab dem 01.10.2005 durch den TVöD abgelöst werden. Dementsprechend werden auch wir, die in Anlehnung an [X.] und B[X.]T-G gültigen Regelungen der Betriebsvereinbarung, durch die entsprechenden Regelungen des TVöD ersetzen.

        

…       

        

Alle weiteren Regelungen ergeben sich aus der gültigen Betriebsvereinbarung und dem [X.]anteltarifvertrag TVöD. Derzeit wird der TVöD noch redaktionell überarbeitet, so dass noch keine endgültige Fassung vorliegt.

        

…“    

5

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2000 - zuletzt als Projektleiterin im Bereich Kongresse - beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag vom 28. Jan[X.]r 2000 sah eine monatliche Vergütung „in Anlehnung an [X.] IVa“ vor; der Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 2000 „in Anlehnung an [X.] III/8“. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2010 gab die Beklagte eine Eingruppierung „am 01. Oktober 2005 in Anlehnung an den [X.] in die [X.] 11/Stufe 5“ bekannt. In dem letzten, am 27. November 2007 geschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien heißt es [X.].:

        

§ 1   

        

Beginn des Arbeitsverhältnisses

        

Frau Dr. S ist bereits seit dem 01. April 2000 bei der [X.] beschäftigt.

        

Dieser Vertrag ersetzt alle vorausgegangenen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

                 
        

§ 2     

        

Arbeitsgebiet

        

Frau Dr. S setzt ab 01.12.2007 Ihre Tätigkeit im Geschäftsbereich [X.] fort.

        

…       

        

§ 4     

        

Vergütung/Gehalt

        

Frau Dr. S erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000,00 €.

        

…       

        

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, sonstige Gratifikationen oder anderweitige zusätzliche Leistungen und Erhöhungen und Sonn-, Feiertags- und Nacht-Stunden-Zuschläge besteht nicht.

        

Desweiteren erhält Frau Dr. S ab dem 01.01.2008 eine zielabhängige Tantieme in Höhe von maximal 2.800,00 €/Jahr.

        

…“    

6

[X.]it ihrer Klage hat die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 - unter Berücksichtigung des ihr gezahlten [X.] - die Zahlung des monatlichen Tabellenentgelts nach dem [X.] entsprechend der [X.] 11 Stufe 6, der Zeitzuschläge für geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 8 [X.] - jedenfalls aber nach der [X.] 2001 - sowie der [X.] nach § 20 [X.] verlangt. Sie hat geltend gemacht, mit der [X.] 1992 hätten die Betriebsparteien eine dem [X.] entsprechende Vergütungsordnung geregelt. Diese habe sich wegen einer Tarifsukzession ab 1. Oktober 2005 in eine dem [X.] entsprechende Vergütungsordnung umgewandelt. Dagegen verstoße ihr geänderter Arbeitsvertrag. Das verletze das [X.]itbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung richtete sich ihre Vergütung nach dem [X.].

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das [X.] 2.073,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2009 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das [X.] 3.791,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2010 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das [X.] 4.119,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2011 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle an einer mitbestimmten Vergütungsordnung. Eine solche sei durch die [X.] 2001 aufgehoben worden. Unabhängig davon sei ein [X.]itbestimmungsrecht nicht verletzt. Der einzelvertraglichen Abmachung mit der Klägerin fehle es an einem kollektiven Bezug.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. [X.]it ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese ist schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die streitbefangenen Differenzvergütungen nicht schlüssig dargetan hat.

I. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus ihrem Arbeitsvertrag. Anders als die vorangegangenen Verträge enthält der letzte Arbeitsvertrag vom 27. November 2007 bei der Vergütung keinen - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmenden - Verweis auf den [X.] in der im Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung (vgl. zu dieser ergänzenden Auslegung der von der [X.]n verwandten und auf eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des [X.] verweisenden Formulararbeitsverträge [X.] 25. Febr[X.]r 2015 - 5 [X.] - Rn. 18 ff. und - 5 [X.] - Rn. 18 ff.).

II. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die [X.] auch nicht nach der Theorie der [X.] verpflichtet, die im Streit stehenden Beträge zu zahlen.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der [X.] bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden [X.] eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten [X.] fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden [X.]n zu vergüten ([X.] 17. [X.]ai 2011 - 1 [X.] - Rn. 30 mwN).

2. Danach kann die Klägerin keine Vergütung nach den Grundsätzen des [X.] verlangen. Diese sind nicht die im Betrieb der [X.]n zuletzt mitbestimmten [X.].

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von [X.]n und der Einführung und Anwendung von neuen [X.] sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. [X.] sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen ([X.] 17. [X.]ai 2011 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN). [X.] iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. [X.] sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach [X.] oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems ([X.] 17. [X.]ai 2011 - 1 [X.] - Rn. 16 mwN). Der [X.]itbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von [X.]n und deren Änderung. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen [X.] erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Denn nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das [X.]itbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab ([X.] 17. [X.]ai 2011 - 1 [X.] - Rn. 17 mwN). Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird allerdings nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst ([X.] 17. [X.]ai 2011 - 1 [X.] - Rn. 18 mwN).

b) Die bei der nicht tarifgebundenen [X.]n geltenden - zuletzt mitbestimmten - [X.] entsprechen nicht der Vergütungsstruktur des [X.]. Daher kann die Klägerin ihre Klageforderung hierauf nicht stützen.

aa) Die Betriebsparteien haben die im Betrieb der [X.]n anzuwendenden [X.] in der [X.] und in der [X.] 2001 ausgestaltet.

(1) In dem Abschluss der [X.] liegt (auch) die Ausübung des dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehenden [X.]itbestimmungsrechts für die Anwendung der in der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommenden [X.]. Diese bestimmen sich in dem für die Klägerin einschlägigen „Verwaltungsbereich“ [X.]. nach § 7 Abs. 1 Buchst. a [X.] durch eine Eingruppierung der „Angestellten in die Vergütungsgruppen des [X.] entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in Anlehnung an die §§ 22 und 23 [X.]“, nach § 8 Abs. 1 Buchst. a [X.] durch die auf §§ 26 bis 34 [X.] Bezug nehmenden vergütungsrechtlichen Bestimmungen, nach § 10 Abs. 1 iVm. § 8 [X.] durch eine auf den [X.] verweisende Weihnachtszuwendung und nach § 6 Abs. 2 Abschn. A Ziffer 3 [X.] durch einen pauschalierten Ausgleich für Überstunden sowie Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

(2) Diese [X.] haben die Betriebsparteien mit der [X.] 2001 - anders als die [X.] meint - nicht insgesamt abgelöst. Die [X.] 2001 trifft keine mit § 7 Abs. 1 Buchst. a, § 8 Abs. 1 Buchst. a und § 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 [X.] vergleichbare Regelungen. Sie enthält allerdings für Angestellte in ihrem § 4 Abschn. A gegenüber § 6 Abs. 2 Abschn. A. Ziffer 3 [X.] geänderte Festlegungen zur [X.]ehrarbeit und zu Überstunden sowie inhaltsgleiche Bestimmungen zu den Zuschlägen für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien die in der [X.] festgelegten [X.] aber nur in einem konkreten marginalen Punkt geändert und nicht durch eine Neuregelung insgesamt abgelöst. Dagegen spricht auch nicht § 11 [X.] 2001, wonach mit dem Inkrafttreten der [X.] 2001 am 1. Febr[X.]r 2001 die [X.] außer [X.] tritt. Wäre die [X.] 2001 eine die (bisherigen) [X.] beseitigende Vereinbarung, hätte der Betriebsrat auf die Substanz der ihm gesetzlich obliegenden [X.]itbestimmung verzichtet. Ein solches Verständnis führte - jedenfalls soweit die Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen ist - zur Unwirksamkeit der [X.] 2001 (vgl. zu einer Betriebsvereinbarung über die Lohngestaltung [X.] 26. April 2005 - 1 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 114, 286). Es verbietet sich schon deshalb, weil Betriebsvereinbarungen möglichst gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. [X.] 1. Juli 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b dd der Gründe, [X.]E 107, 9).

(3) Weder die [X.] noch die [X.] 2001 ist wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG insgesamt unwirksam. Zwar könnte die [X.] nach der nicht angegriffenen Feststellung des [X.]s aufgrund der mehrheitlichen Beteiligung der Stadt [X.] [X.]itglied im [X.] werden. Deshalb ist anzunehmen, dass der Betrieb der [X.]n dem öffentlichen Dienst der [X.] zuzurechnen ist. Dort sind seit Jahrzehnten etwa Ausschlussfristen tariflich geregelt, für Angestellte zunächst in § 70 [X.], nach der Tarifsukzession in § 37 [X.]. Ausschlussfristen unterfallen aber dem Bereich der freiwilligen [X.]itbestimmung (§ 88 BetrVG). Für sie gilt die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Daher verstößt § 2 Abs. 1 Abschn. [X.]. a [X.] - ebenso wie § 2 Abs. 1 Abschn. [X.]. a [X.] 2001 - zumindest hinsichtlich der Ausschlussfristenregelung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist insoweit unwirksam (vgl. zur [X.] 2001 [X.] 25. Febr[X.]r 2015 - 5 [X.] - Rn. 33). Gleiches gilt, soweit die [X.] und die [X.] 2001 Regelungen zu der nicht der [X.]itbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegenden konkreten Höhe des Entgelts beinhalten. Jedoch hat die [X.] einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (vgl. [X.] 22. [X.]ärz 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c ee (4) (b) der Gründe, [X.]E 114, 162). Danach sind die [X.] und die [X.] 2001 nicht insgesamt unwirksam. Sie bilden auch ohne die unwirksamen Festlegungen zu einer Ausschlussfrist und der konkreten Vergütungshöhe eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den im Betrieb der [X.]n anzuwendenden [X.]n.

[X.]) [X.]it der ab dem 1. Oktober 2005 vorgenommenen einseitigen „Umstellung“ der Vergütung der Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich auf den [X.] hat die [X.] die in der [X.] und der [X.] 2001 aufgestellten [X.] geändert.

(1) Die [X.] hat - wie in ihrem Schreiben vom 15. August 2005 an den Betriebsrat verlautbart - ab dem 1. Oktober 2005 die bisher „in Anlehnung an [X.]“ eingruppierten [X.]itarbeiter [X.]. der Verwaltung „in Anlehnung an den [X.] eingruppiert und entlohnt“. Es trifft zwar zu, dass im kommunalen Bereich der [X.] zum 1. Oktober 2005 durch den [X.] ersetzt wurde, § 2 Abs. 1 TVÜ-[X.]. Ab diesem [X.]punkt wurden der [X.] und die [X.] zum [X.] nicht mehr weiterentwickelt. Die Vergütungsstrukturen des [X.] und des [X.]/TVÜ-[X.] sind aber nicht gleich. Anders als der [X.] - auf den etwa § 7 Abs. 1 Buchst. a und § 8 Abs. 1 Buchst. a [X.] verweisen - sieht der [X.] keine altersabhängige Grundvergütung, keine familienbezogenen Entgeltbestandteile und keine Bewährungs-, [X.]- und Tätigkeitsaufstiege vor. [X.]it der Vergütung nach den Strukturen des [X.] ändert sich das System, nach dem sich das Entgelt der Arbeitnehmer ermittelt.

(2) Bei dieser Änderung hat die [X.] das [X.]itbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt.

(a) Zwar ist der Senat in seiner Entscheidung vom 17. [X.]ai 2011 (- 1 [X.] -) davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem der Arbeitgeber auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer [X.] die für ihn geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung angewandt hatte (dies war in dem entschiedenen Rechtsstreit bis zum 31. Oktober 2006 die des [X.] und anschließend die des [X.] und [X.]), kein Tarifwechsel, sondern eine von denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrags liegt, woran der Betriebsrat mangels Änderung der bisherigen Vergütungsstruktur nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen ist. Diese Entscheidung beruht aber auf der Fallgestaltung, dass sich die bei dem Arbeitgeber geltende Vergütungsordnung inhaltlich nicht auf den [X.] oder die jeweils geltende Fassung des [X.] und die ihn ergänzenden Tarifverträge beschränkte, sondern in der „jeweils für das [X.] maßgeblichen tariflichen Struktur“ bestand. Infolge dessen war die dortige Tarifsukzession vom [X.] zum [X.] keine mitbestimmungspflichtige „Änderung“ der [X.], sondern in den mitbestimmten [X.]n angelegt.

(b) Vorliegend haben die Betriebsparteien keinen Entlohnungsgrundsatz vereinbart, wonach sich dieser im Verwaltungsbereich generell nach den „für die Angestellten im kommunalen öffentlichen Dienst“ oder nach dem „für die Stadt [X.]“ geltenden tariflichen Bestimmungen richtet. Dies folgt aus der - vor allem systematischen - Auslegung der [X.] und der [X.] 2001.

(aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. [X.] 18. November 2014 - 1 ABR 18/13 - Rn. 16 mwN).

([X.]) Hiervon ausgehend haben die Betriebsparteien keinen Entlohnungsgrundsatz vereinbart, der in der Anwendung des für den [X.]) öffentlichen Dienst geltenden Tarifwerks besteht.

([X.]) Der Wortlaut der in der [X.] getroffenen Bestimmungen zu den im Verwaltungsbereich aufgestellten [X.]n ist unergiebig. Bei der Eingruppierung spricht § 7 Abs. 1 Buchst. a [X.] von einer „Anlehnung an die §§ 22 und 23 [X.]“. Bei dem Entgelt ist in § 8 Abs. 1 [X.] formuliert, dass für die Angestellten die vergütungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis 34 [X.] „gelten“. Bei der Zuwendungsregelung des § 10 [X.] findet sich - im Zusammenhang mit § 8 [X.] - der sprachliche Ausdruck einer „Geltung“ tariflicher Vorschriften des [X.] und der „zusätzlich zum [X.] … abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung“. Das mag für einen Verweis auf die tarifliche Vergütungsordnung sprechen, träfe aber nur für „Eingruppierung“, „Vergütung/Lohn“ und „Weihnachtszuwendungen“ zu. Im buchstäblichen Verständnis sind außerdem allenfalls Bezugnahmen auf die jeweils geltenden Fassungen des [X.] ausgedrückt.

([X.]b) Der Gesamtzusammenhang der mit der [X.] und der [X.] 2001 vereinbarten [X.] spricht deutlich gegen deren generelle Verknüpfung mit der für den öffentlichen Dienst maßgeblichen tariflichen Struktur. Die Betriebsparteien haben sich unterschiedlicher Regelungstechniken bedient. Sie haben zT auf das im öffentlichen Dienst (damals) geltende Tarifwerk des [X.] verwiesen und zT (konkret: bei den Zuschlägen) eigenständige Regelungen getroffen (§ 6 Abs. 2 Abschn. A Ziffer 3 [X.] und § 4 Abschn. A [X.] 2001). Diese - auch in anderen Bereichen vor allem der [X.] - verwandte Regelungstechnik kann nur so verstanden werden, dass die Betriebsparteien einerseits Normen schaffen wollten, deren Inhalt sich nach den in Bezug genommenen Tarifnormen richten soll, und anderseits solche, die als eigenständige Regelungen von dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes einschließlich seiner zukünftigen Veränderungen unberührt bleiben sollen. Damit verbietet sich die Annahme einer inhaltlichen Orientierung der mitbestimmt aufgestellten [X.] an der jeweils für den kommunalen öffentlichen Dienst einschlägigen tariflichen Struktur. Selbst wenn die Betriebsparteien übereinstimmend einen solchen Regelungswillen verfolgt hätten, wäre er nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen und daher bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

([X.]) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Hinweis auf eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) der [X.] und der [X.] 2001 dahingehend, dass die Betriebsparteien die Struktur des [X.] vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtfortführung des [X.] und seiner [X.] ab einem bestimmten [X.]punkt klar gewesen sei, ist nicht zielführend. Er verkennt, dass sich die Auslegung von Betriebsvereinbarungen nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung richtet. Damit scheidet eine ergänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen zwar nicht von vornherein aus (hierzu [X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 31; zweifelnd [X.] 13. Febr[X.]r 2003 - 6 [X.] 537/01 - zu II 2 c dd der Gründe, [X.]E 104, 353). Voraussetzung ist aber die Feststellung einer unbewussten planwidrigen Regelungslücke. Eine solche kann den mit der [X.] und der [X.] 2001 aufgestellten [X.]n nicht entnommen werden.

(c) Die Änderung der [X.] durch die Arbeitgeberin ab dem 1. Oktober 2005 erfolgte einseitig und ohne Wahrung des [X.]itbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Auch eine darauf gerichtete Regelungsabrede ist unterblieben. Sie folgt nicht daraus, dass der Betriebsrat - soweit ersichtlich - die ihm mitgeteilte Eingruppierung und Entlohnung [X.]. der [X.]itarbeiter der Verwaltung ab dem 1. Oktober 2005 in Anlehnung an den [X.] nicht moniert hat. Die bloße Hinnahme mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat ist keine Regelungsabrede. Diese setzt zumindest eine auf die Zustimmung zu der [X.]aßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus ([X.] 18. [X.]ärz 2014 - 1 [X.] - Rn. 33 mwN). Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

cc) Sind die im Betrieb geltenden [X.] damit nicht die des [X.], kann die Klägerin ihre Klageforderung nicht darauf stützen. Die Theorie der [X.] trägt keinen Anspruch auf Vergütung nach mitbestimmungswidrig geänderten [X.]n. Sie setzt ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus und ist nicht Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung mitbestimmungswidrigen Verhaltens.

dd) Nach all dem kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - die [X.] durch die seit [X.]ärz 2007 mit diversen Arbeitnehmern geschlossenen (Änderungs-)Verträge die [X.] (erneut) mitbestimmungswidrig geändert hat. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob - wie die [X.] meint - der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 27. November 2007 auf keinem kollektiv-rechtlichen Tatbestand beruht.

III. Soweit die Klägerin - erstmals in der Berufungsinstanz - geltend gemacht hat, jedenfalls nach der [X.] 2001 stünden ihr für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge zum Grundlohn zu, hat sie die Höhe der hierauf bezogenen Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Sämtlichen ihrer Berechnungen liegt die Annahme einer Vergütung nach [X.] 11 Stufe 6 [X.] zugrunde. Auf eine Vergütung nach den [X.]n des [X.] besteht aber gerade kein Anspruch. Vor diesem Hintergrund braucht auch auf § 4 des Arbeitsvertrags vom 27. November 2007, wonach kein Anspruch [X.]. auf „Feiertags- und Nacht-Stunden-Zuschläge“ besteht, nicht eingegangen zu werden.

        

  Schmidt     

        

   Koch     

        

  K. Schmidt     

        

        

        

    Rath    

        

  [X.]     

                 

Meta

1 AZR 435/13

05.05.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 5. April 2012, Az: 2 Ca 1210/11, Urteil

§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2015, Az. 1 AZR 435/13 (REWIS RS 2015, 11647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11647


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 Sa 745/12

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 745/12, 21.11.2012.


Az. 1 AZR 435/13

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 435/13, 05.05.2015.


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