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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117BIIIZA37.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 37/16
vom
12. Januar 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Pohl
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.], da die beabsichtigte Rechtsverfolgung -
Einlegung [X.] ("Nichtzulassungsbeschwerde") gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2016 (6 [X.]/16), mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des [X.] vom 26. September 2016 (4 [X.]) zurückgewiesen worden ist -
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzuläs-sig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das [X.] oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen lie-gen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht gel-tend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde
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hätte zulassen müssen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. No-vember 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2016 -
4 [X.] -
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2016 -
6 [X.]/16 -
Meta
12.01.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZA 37/16 (REWIS RS 2017, 17483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17483
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