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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 20/06 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2005, berichtigt mit Beschluss vom 16. Februar 2006, wird auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 215.031,47 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Beklagten keinen Fehler des Gerichts zu-gerechnet. Vielmehr hat es eine Verletzung der durch die Übernahme des Mandats begründeten Vertragspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger angenommen (vgl. [X.], Urt. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZR 76/04, [X.], 2116, 2117). Diese liegt darin, dass sie die Verjährung der Ansprüche aus dem [X.] falsch eingeschätzt (vgl. dazu [X.], Urt. v. 13. Juli 2004 - [X.], 2 - 3 - FamRZ 2004, 1783, 1784; [X.] VersR 1987, 461; Prölss/[X.], [X.]. § 12 Rn. 10), jedenfalls aber die Gefahr einer dem Kläger insoweit [X.] Entscheidung nicht beachtet haben (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 17. Juni 1993 - [X.] ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798 ff). Die rechtzeitige Einreichung des Mahnbescheids hätte trotz der Pfän-dung der Forderung die Verjährung unterbrochen, weil der Kläger als Pro-zessstandschafter des Gläubigers gehandelt hätte ([X.]Z 78, 1, 3; [X.], Urt. v. 27. Juni 1985 - [X.], NJW 1986, 423). 3 [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2003 - 16 O 1871/01 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2005 - 6 U 250/03 -
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 20/06 (REWIS RS 2006, 919)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 919
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