Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. 1 StR 202/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6620

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 202/11 vom 17. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung entfällt (§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die [X.] um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen [X.] des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt. Gründe: Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] und den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 [X.] - Bezug. [X.]

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1 StR 202/11

17.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. 1 StR 202/11 (REWIS RS 2011, 6620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6620

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