Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 528/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10639

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[X.] vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der [X.] entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch wird die [X.] um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die all-gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übri-gen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat aus Rechtsgründen keinen Bestand. Denn der Katalog der Straftaten, deren Bege-hung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, ist durch das [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.]) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem gehört der Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) nicht (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1, 66a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB). Diese Neufassung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Allerdings hat der Gesetzgeber eine von § 2 Abs. 6 StGB abweichende Regelung getrof-fen. Gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist aber das neue Gesetz für vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskräftig verurteilte Taten maßgeb-lich, wenn es gegenüber der bisherigen Rechtslage milder ist. Diese - jeweils an den Umständen des konkreten Falls zu messende - Voraussetzung ist hier er-füllt. 3 Danach hat der Senat die vom [X.] angeordnete Maßregel ge-mäß § 354a StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entfallen lassen. 4 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. 5 [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 528/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 528/10 (REWIS RS 2011, 10639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10639

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