Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 135/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4147

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
31. Juli 2012
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. November 2011 werden ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten A.

F.

mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 StPO), dass die Vollstreckung der gegen sie verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Es wird klargestellt, dass die Angeklagten S.

J.

und M.

J.

für die im Urteil nach §
111i Abs.
2 Satz
3 StPO als Wert des [X.] festgestellten Geldbeträge in Höhe von 82.900

huldner haften.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Bei der Angeklagten A.

F.

wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt, je ein Viertel der sie betreffenden ge-richtlichen Auslagen und ihrer notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Keinen Bestand hat das landgerichtliche Urteil lediglich, soweit die Vollstreckung der gegen die Angeklagte A.

F.

verhängten Gesamt-freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 [X.] vorzunehmende Gesamtwürdigung (vgl. hierzu [X.], [X.], 59. Aufl., §
56 Rn.
23 mwN) ist dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen. Im Rahmen ihrer sonst zutreffenden
Erwägungen hat die [X.] besondere, für die Beurteilung der Strafaussetzung bedeutsame 1
-
3
-

Gesichtspunkte außer [X.] gelassen. Die Angeklagte stand bei Begehung der Taten in einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem intensiv und in zentraler Funktion an den Wirtschaftsstraftaten
beteiligten
Ehemann. Erst hierdurch ist die zuvor nicht straffällig gewordene Angeklagte zur [X.] veranlasst worden. Ferner war sie infolgedessen einem Strafverfah-ren ausgesetzt, das im Verhältnis zu ihrer eigenen strafrechtlichen [X.] einen überaus großen Umfang aufwies. Unter Berücksichtigung dieser nicht bedachten Umstände sieht der Senat die Entscheidung nach §
56 Abs.
2 [X.] als ermessensfehlerhaft an und setzt seinerseits die Vollstre-ckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Feststellung von Umständen, die bei zutreffender Würdigung der vorgenannten Aspekte gleichwohl eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, ist im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011

5 [X.], in [X.]St 56, 174 insoweit nicht abgedruckt). Die [X.] bleiben dem [X.] vorbehalten.

Hinsichtlich des Ausspruchs nach §
111i Abs.
2 Satz
1 und 3 StPO stellt der Senat die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten S.

und M.

J.

in Höhe von 82.900

e-friedigung des Verletzten widerspräche dem Regelungszweck der §§
73 ff. [X.], §
111i StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010

5 [X.], NStZ-RR 2011, 42). Insoweit kann nichts anderes gelten als für die wirt-

2
-
4
-

schaftliche Mitverfügungsgewalt mehrerer Täter, für welche im Rahmen einer Anordnung nach §§
73, 73a [X.] anerkanntermaßen eine Haftung als Ge-samtschuldner auszusprechen ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom 5. Juli 2011

3 [X.], [X.], 413 mwN).

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Meta

5 StR 135/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 135/12 (REWIS RS 2012, 4147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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