Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. 5 ARs 50/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15327

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[X.]:[X.]:BGH:2016:010316B5ARS50.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
ARs 50/15

vom
1. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015

3 [X.]/15

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. März 2016
beschlossen:

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es im Falle selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vor-hersehbar signifikant erhöht hat.

Gründe:
1. Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu [X.], der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ver-urteilt worden ist. Das [X.] hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmil-derung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt und dies auf den [X.] gestützt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich vermin-derte
Schuldfähigkeit durch verschuldete [X.]. Feststellungen zu einer vorhersehbar signifikanten alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das [X.] nicht getroffen und solche Umstände bei seiner [X.] nicht berücksichtigt.
Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwer-fen und zu entscheiden:

ntscheidung über die Straf-rahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der 1
2
-
3
-
schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die
erhebliche Verminderung der Schuld-

Er fragt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten an, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und
ob

sollte dies der Fall sein

daran festgehalten wird.
2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspre-chung des 5. Strafsenats entgegen (Urteile vom 17. August 2004

5 [X.], [X.], 239; vom 11. Juni 2008

5 [X.], [X.], 619; vom 29. Oktober 2008

5 [X.], [X.], 202; vom 7. Mai 2009

5 [X.], [X.], 496; sowie Beschlüsse vom 13. Januar 2010

5 [X.], [X.], 234; vom 10. März 2010

5 [X.] und Urteil vom 1. Dezember 2011

5 [X.]/11).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, wonach es im Falle selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmenverschie-bung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat.
Zur Begründung bezieht sich der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. August 2004

5 [X.], [X.], 239 (240 bis 253).

Sander

Schneider König

Berger Feilcke
3
4
5
6

Meta

5 ARs 50/15

01.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. 5 ARs 50/15 (REWIS RS 2016, 15327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15327

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 63/15

5 StR 510/09

5 StR 360/11

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