Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 111

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja [X.] §§ 94, 95 Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und [X.]n genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 [X.]. [X.] § 24 Abs. 1 Eine entsprechend § 24 Abs. 1 [X.] zulässige freie Benutzung fremder Lauf-bilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird. [X.] § 50 Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle [X.] ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 [X.]. [X.] § 51 Ein Zitat ist nach § 51 [X.] nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwi-schen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des [X.] hergestellt wird. [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch [X.] [X.] sowie [X.] Dr. Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2005 wird auf Kos-ten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte des [X.] wahr. Zu diesem Zweck hat der [X.] ihr die urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von ihm oder in seinem Auftrag hergestellten Produktionen eingeräumt bzw. übertragen. Eine solche Eigenproduktion ist auch die am 2. September 2001 im [X.] ausgestrahlte Sendung "[X.] in [X.]". Zu Beginn dieser [X.] führt ein Reporter ein Interview mit einer [X.]. Er fragt sie zunächst, für wie spontan sie sich - gemessen an einer Skala von 1 bis 10 - halte; sie antwortet: "Ach, schon spontan, zehn, neun". Sodann eröffnet der Reporter der [X.], sein Thema sei das "[X.]", und versucht, sie durch [X.] ("– drei, vier") zum Jodeln zu veranlassen. Die [X.] 1 - 3 - - die dies offensichtlich missversteht und meint, sie werde danach gefragt, wie sie ihre Fähigkeiten im "[X.]" gemessen an einer Skala von 1 bis 4 einschätze - beginnt daraufhin nicht zu jodeln, sondern antwortet mit: "drei". 2 Die Beklagte produziert die von [X.] moderierte Sendung "[X.]". Einer der Programmpunkte dieser Sendung besteht darin, dem [X.] und später den Fernsehzuschauern Ausschnitte aus den aktuellen TV-Programmen anderer Sender vorzuführen. In der am 4. September 2001 ausgestrahlten Ausgabe von "[X.]" wurde das "Spontan-Interview" aus der Sendung "[X.] in [X.]" ohne Erlaubnis der Klägerin mit einer Dau-er von 20 Sekunden in einem Beitrag von 1 Minute und 45 Sekunden gezeigt. Das Interview wurde von [X.] wie folgt anmoderiert: Da ist [X.], der interviewt eine Frau, und die gibt erst mal eine Antwort, die ist ganz korrekt - und dann die zweite Antwort, die die Frau gibt, ist so was von unmöglich, das ist die größte anzunehmende Unwahrscheinlichkeit, die da pas-siert. Ich glaube, wir haben selten einen irreren Ausschnitt gehabt. Schauen Sie es sich einfach mal an. 3 Nach der Wiedergabe des "[X.]", während deren gesam-ter Dauer die Textzeile "[X.], [X.] in [X.]" eingeblendet wurde, äußerte [X.] sich hierzu nochmals wie folgt: Ja, da muss man erst mal drauf kommen, oder? Ich glaube, kein Sketchschrei-ber der Welt würde jemals einen solchen Sketch schreiben, weil er sagt, der ist zu unwahrscheinlich, nimmt Ihnen keiner ab. Das geht gar nicht. Drei, vier - drei? Warum nicht, ja. Nach einer Werbepause wurde das Interview nochmals gezeigt. 4 Die Klägerin sieht darin, dass die Beklagte die Sequenz aus der TV-Produktion des [X.] aufgezeichnet, auf einem [X.] in einem TV-Studio dem dort anwesenden Publikum vorgeführt und schließlich über den Sender "[X.]" ausgestrahlt hat, eine Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte des [X.]. Sie nimmt die 5 - 4 - Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 2.556,46 • in Anspruch. 6 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 7 Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.] [X.] 2004, 394). Die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht unter Herabsetzung der Lizenzgebühren auf 1.278,23 • zurückgewiesen ([X.], 477). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe:A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Unterlassungsanspruch sei nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet. Bei der in Rede stehenden Sequenz handele es sich zwar nicht um ein Filmwerk. Jedoch genieße nach § 95 [X.] auch der Hersteller von [X.]n den Schutz des § 94 [X.]. Dieser Schutz bestehe auch an einzelnen Teilen von Filmen und [X.]n, unabhängig von der [X.] oder Länge des Filmausschnitts. Die Befürchtung der [X.], dass auf diese Weise [X.] weitergehend geschützt würden als Filmwerke, rechtfer-tige keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte habe die [X.] entgegen § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht und das Recht des [X.] zur Wiedergabe von [X.] verletzt. 9 - 5 - Die Beklagte habe die [X.] nicht nach § 24 Abs. 1 [X.] ohne Zu-stimmung der Klägerin verwenden dürfen, weil sie damit nicht in freier Benut-zung ein selbständiges Werk geschaffen habe. Insoweit sei nicht auf die ge-samte Sendung "[X.]" vom 4. September 2001, sondern auf den Teil der Sendung abzustellen, in der der Moderator [X.] die Vorlage präsentiere und kommentiere. Da dieser die Vorlage hierbei in keiner Weise kritisiere, paro-diere oder karikiere, sei eine freie Bearbeitung zu verneinen. Die Verwendung der Sequenz sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 [X.] als Zitat zulässig. Weder sei eine Aussage vorhanden, die durch die Sequenz belegt werden könnte, noch wohne den Erläuterungen des Moderators ein künstlerischer Ausdruck und eine künstlerische Gestaltung inne, die mit der [X.] eine innere Verbindung eingehen könnte. Die Sendung des Interviews durch den [X.] am 2. September 2001 sei schließlich kein Tagesereignis im Sinne des § 50 [X.], über das die Beklagte ohne Zustim-mung der Klägerin am 4. September 2001 hätte berichten dürfen. Auf [X.], bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht an-komme, sei diese Bestimmung nicht anzuwenden. 10 Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht seien gleichfalls begründet. Der Klägerin stehe ferner ein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz von 1.278,23 • zu. 11 B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die [X.] auf Unterlassung (dazu [X.]) sowie Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.278,23 • (dazu [X.]I) in Anspruch nehmen kann. 12 - 6 - [X.] Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet. Die Beklagte hat in das aus-schließliche Recht des [X.] am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingegriffen (dazu [X.] 1). Dieser Eingriff ist weder durch das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 [X.] (dazu [X.] 2) noch aufgrund des Zitat-rechts entsprechend § 51 Nr. 2 [X.] (dazu [X.] 3) noch durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 [X.] (dazu [X.] 4) gerecht-fertigt. 13 1. Die Beklagte hat, indem sie das im [X.] [X.] Interview aufgezeichnet, diesen Filmträger "[X.]" zur Sendung [X.] und dem Publikum im Studio auf einem Bildschirm vorgeführt hat, in das ausschließliche Recht des [X.] nach §§ 95, 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingegriffen, den Filmträger zu vervielfältigen (§ 16 [X.]), zu verbreiten (§ 17 [X.]) und zur öffentlichen Vorführung zu benutzen (§ 19 Abs. 4 [X.]). Sie hat ferner eine adäquate Ursache dafür gesetzt, dass die von ihr hergestellte Auf-zeichnung am folgenden Tag von "[X.]" gesendet wurde, und hat damit in das ausschließliche Recht des [X.] eingegriffen, den Filmträger zur Funksendung zu benutzen (§ 20 [X.]). 14 a) Die Klägerin ist berechtigt, dieses Recht des [X.] geltend zu machen. Filmhersteller ist der [X.], da es sich bei der Sendung "[X.] in [X.]", die das Interview zum "[X.]" enthält, um eine Eigenproduktion dieser Rundfunkanstalt handelt. Der [X.] hat der Klägerin umfassende Nutzungsrechte an seinen Produktionen einge-räumt bzw. umfassende Leistungsschutzrechte auf sie übertragen. 15 b) Das Recht des [X.] am Filmträger erfasst auch solche den Film betreffenden Verwertungshandlungen, die - wie im Streitfall die Aufzeich-nung des im Fernsehen gesendeten Films sowie die anschließende Vorführung, 16 - 7 - Weitergabe und Ausstrahlung dieser Aufzeichnung - vom Filmträger nicht un-mittelbar Gebrauch machen. Dies folgt daraus, dass Schutzgegenstand dieses Rechts nicht der Filmträger als [X.], sondern die in dem Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des [X.] ist (vgl. [X.] 120, 67, 70 - Filmhersteller; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 94 [X.]. 20; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 94 [X.] [X.]. 9 und 21). c) Für die Frage der Verletzung dieses Schutzrechts ist es nicht von [X.], ob der Beitrag über das "[X.]" - wie das Berufungsgericht gemeint hat - nur als Laufbild oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - als Filmwerk einzustufen ist. Das Schutzrecht des [X.] ist unabhängig davon, ob es sich bei dem auf dem Filmträger aufgezeichneten Film um ein Filmwerk handelt (dann gilt § 94 Abs. 1 [X.] unmittelbar) oder um eine Bildfolge von nicht als Filmwerke geschützten [X.]n (dann ist § 94 Abs. 1 [X.] gemäß § 95 [X.] entsprechend anwendbar). 17 d) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch einzelne Teile von Filmwerken und Bildfolgen - wie hier die Ausschnitte der Sendung "[X.] in [X.]" - unabhängig von der Größe oder der [X.] des Filmausschnitts Leistungsschutz nach den §§ 95, 94 [X.] genießen. 18 [X.]) Da diese Bestimmungen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des [X.] schützen und dieser unternehmerische Aufwand für den gesamten Film erbracht wird, gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile von Filmwerken und [X.]n einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben (vgl. [X.] [X.]-RD 1998, 124, 126; [X.], 110, 112; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 94 [X.]. 29 und § 95 [X.]. 8; [X.]/[X.]/ 19 - 8 - Hertin, [X.], 9. Aufl., § 95 [X.] [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 94 [X.] [X.]. 4; [X.], [X.] 2005, 482; anders zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers an [X.] [X.] 1991, 545, 548). 20 [X.]) Die Revision rügt ohne Erfolg, gegen den Schutz von Teilen von [X.] spreche, dass der Leistungsschutz für [X.] dann weiter reichte als der [X.]sschutz für Filmwerke; dies widerspreche der [X.], wonach die mit dem [X.] verwandten Schutzrechte gegenüber dem [X.] eine niedrigere Wertigkeit hätten. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch darin, dass [X.]n stets Leistungsschutz zukommt, auch wenn es sich nur um den Teil einer längeren Bildfolge handelt, während Teile von Filmwerken nur dann [X.]sschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urhe-berrechtlichen [X.] genügen (vgl. zu letzterem [X.] 9, 262, 266 ff. - Lied der [X.]; [X.], [X.]. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, [X.] 1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen). Der von der Revision angestellte Vergleich ist nicht stichhaltig, da der Leistungsschutz für [X.] und der [X.] für Filmwerke unterschiedliche Schutzgüter haben. Während die §§ 95, 94 [X.] die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Film-herstellers schützen, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 6 [X.] die persönliche geistige Schöpfung des [X.] (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]). Gegenstand des Leis-tungsschutzrechts der §§ 95, 94 [X.] ist demnach nicht die weniger schöpferi-sche Leistung des [X.], dessen Beitrag zu dem Film keine Werkquali-tät erreicht, sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des [X.]. 21 Im Übrigen zeigt sich bei einem auf denselben Schutzgegenstand bezo-genen Vergleich, dass [X.] nicht weitergehend geschützt sind als Film-22 - 9 - werke. Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmher-stellers geht, genießt der Hersteller eines Filmwerks nach § 94 [X.] denselben Leistungsschutz wie der Hersteller von [X.]n nach §§ 95, 94 [X.]. Teile von Filmwerken sind dabei - selbst wenn sie als solche nicht den urheberrecht-lichen [X.] genügen - in gleicher Weise geschützt wie Teile von einfachen Bildfolgen. Soweit es den Schutz der schöpferischen Leistung betrifft, sind nur Filmwerke und - sofern sie für sich genommen als persönliche geistige Schöpfungen anzusehen sind - Teile von Filmwerken urheberrechtlich geschützt. Einen [X.]sschutz für bloße Bildfolgen oder für Teile bloßer Bildfolgen gibt es demgegenüber - [X.] - nicht (§ 95 [X.]). 2. Die Beklagte kann sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 [X.] stützen. Nach dieser Bestimmung darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. 23 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass diese Vor-schrift nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benut-zung des Werkes eines anderen voraussetzt. Diese Voraussetzung ist bei der - hier gegebenen - Benutzung von [X.]n, die gemäß § 95 [X.] keine Filmwerke sind, nicht erfüllt. Die Regelung des § 24 [X.] ist auf [X.] aber, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], [X.]. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, [X.], 703, 704 = [X.], 1243 - Mattscheibe), ent-sprechend anwendbar. 24 b) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 [X.] auf Lauf-bilder gelten entgegen der Ansicht der Revision grundsätzlich keine anderen Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Auch die [X.] - 10 - nutzung fremder [X.] ist ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt, wenn dabei ein selbständiges Werk geschaffen wird. 26 [X.]) Die Revision meint, dem unterschiedlichen Schutzzweck zwischen den [X.]en und den Leistungsschutzrechten sei dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Übernahme bloßer [X.] auch an das übernehmende Produkt nur die für [X.] geltenden Anforderungen zu stellen und für die Unterscheidung zwischen freier und unfreier Benutzung alternativ zu bildende Kriterien heranzuziehen seien. Da bei den unternehmensbezogenen [X.] nicht das Werk, sondern allein der unternehmerische, [X.] und wirtschaftliche Aufwand des [X.] geschützt werde, könnten nicht künstlerische Gesichtspunkte anhand einer Gestaltungshöhe, sondern allein quantitative oder wirtschaftliche Kriterien maßgeblich sein. Es sei darauf abzustellen, ob die wirtschaftlichen Belange eines [X.] in [X.] relevanten Weise beeinträchtigt würden. Damit dringt die Revision nicht durch. Der Regelung des § 24 Abs. 1 [X.] liegt die Erwägung zugrunde, dass die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie zu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöp-ferische Leistung führt ([X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 24 [X.]. 5; [X.]/ [X.] [X.]O § 24 [X.] [X.]. 9; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 24 [X.] [X.]. 2). Allein der Umstand, dass ein Eingriff in fremde Rechte - gemes-sen an dem damit verfolgten Zweck oder der dadurch geschaffenen Leistung - verhältnismäßig geringfügig ist, vermag diesen nicht nach § 24 Abs. 1 [X.] zu rechtfertigen. Nach dem Regelungszweck des § 24 Abs. 1 [X.] ist die Nutzung fremder wirtschaftlicher Leistungen daher ebenso wie die Nutzung fremden schöpferischen Schaffens nur dann ohne Zustimmung des [X.] zu-lässig, wenn dadurch ein selbständiges Werk entsteht. 27 - 11 - [X.]) Die Revision rügt vergeblich, einer entsprechenden Heranziehung der nach § 24 [X.] geltenden Anforderungen an eine freie Benutzung stehe entgegen, dass [X.]n jegliche eigenschöpferische Gestaltungshöhe fehle. Der zur Beurteilung der Selbständigkeit erforderliche Vergleich zwischen dem schöpferischen Gehalt der benutzten [X.] und dem schöpferischen Gehalt des neuen Werkes sei daher nicht möglich. 28 Die für eine freie Benutzung nach § 24 [X.] erforderliche Selbständig-keit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt allerdings voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigen-persönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, was nur dann der Fall ist, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes verblassen ([X.] 122, 53, 60 - Alcolix; 141, 267, 280 - [X.] Tochter). Bei der Beurteilung einer Übernahme von [X.]n kann jedoch in entsprechender Weise geprüft werden, ob das neue Werk einen aus-reichenden Abstand zu den benutzten [X.]n wahrt. Dem steht nicht ent-gegen, dass [X.] gegenüber urheberrechtlich geschützten Werken einen - [X.] - geringeren eigenschöpferischen Gehalt aufweisen (vgl. [X.] [X.], 703, 706 - Mattscheibe). 29 c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte mit den übernommenen [X.]n ein selbständiges Werk geschaffen hat, mit Recht nicht auf die gesamte Sendung "[X.]" vom 4. September 2001, [X.] allein auf den Teil der Sendung abgestellt, in der der Moderator das "Spontan-Interview" präsentiert und kommentiert hat. 30 Die Privilegierung des § 24 Abs. 1 [X.] reicht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur so weit, wie eine Auseinandersetzung mit der benutzten Vorlage stattfindet. Um zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen ein selbständiges Werk entstanden ist, ist der neue Beitrag mit den verwendeten 31 - 12 - Elementen des alten Beitrags zu vergleichen ([X.] [X.], 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.). Dabei ist der neue Beitrag nur insoweit Gegenstand des Vergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrags in ei-nem inneren Zusammenhang steht. Nur in dieser Hinsicht liegt eine Benutzung der Vorlage vor, die unter der Voraussetzung, dass sie zur Schaffung eines selbständigen Werkes geführt hat, nach § 24 Abs. 1 [X.] zulässig ist. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, jede Sendung von "[X.]" sei als Gesamtwerk zu betrachten. Bereits die Auswahl und Anordnung der [X.] stelle eine schöpferische Leistung dar. Die Zielsetzung, sich auf satirische Art und Weise der Medienkritik zu widmen, ziehe sich wie ein ro-ter Faden durch die gesamte Sendung. Diese von der Revision genannten [X.] könnten zwar dafür sprechen, der Sendung "[X.]" insgesamt Werkcharakter beizumessen. Auf die [X.] käme es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allenfalls dann an, wenn die geistige Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk die Sendung insgesamt oder doch weitgehend durchziehen und prägen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine parodistische Zielsetzung der gesamten Sendung gibt keinen [X.] für unfreie Entnahmen durch einzelne Beiträge (vgl. [X.] [X.], 703, 704 - Mattscheibe). 32 d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Teil der Sendung "[X.]", in der der Moderator das "Spontan-Interview" präsentiert und kommentiert, nicht die an die Selbständigkeit eines neuen Werkes zu stel-lenden Anforderungen erfüllt. 33 [X.]) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich, ob-wohl die Anforderungen an eine freie Benutzung von der Eigenart des Original-werks abhingen, nicht mit dem Inhalt des übernommenen Beitrags auseinan-dergesetzt und nicht dargelegt, welche wie auch immer geartete Besonderheit 34 - 13 - jene Sequenz aufweise. Das Berufungsgericht hat - in anderem [X.] - festgestellt, eine irgendwie geartete eigenständige geistige Leistung sei bei dem "Spontan-Interview" nicht ersichtlich. 35 [X.]) Das Berufungsgericht hat hieraus aber zu Recht nicht geschlossen, dass deshalb jede Übernahme dieses Ausschnitts als freie Benutzung anzuse-hen sei. Zwar gilt auch bei einer Übernahme von [X.]n der Grundsatz, dass ein Werk geringerer Eigenart eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht als ein Werk besonderer Eigenprägung ([X.], [X.]. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, [X.] 1981, 267, 269 - [X.], m.w.N.; [X.]. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, [X.] 1991, 531, 532 - [X.]; [X.]. v. 24.1.1991 - I ZR 72/89, [X.] 1991, 533, 534 - [X.]I). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Übernahme von [X.] mit geringer Eigenart ohne weiteres zulässig ist. cc) Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage [X.] einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Bei der [X.] dieser Frage ist ein strenger Maßstab angebracht, wenn es - wie hier - um die Beurteilung einer unveränderten Übernahme geschützter [X.] geht. Eine freie Benutzung geschützter [X.] kann unter diesen Umständen an-zunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist ([X.] [X.], 703, 704 - Mattscheibe, m.w.N.). 36 [X.]) Die Revision macht geltend, der hier in Rede stehende Beitrag der Sendung "[X.]" wahre einen ausreichenden inneren Abstand zu dem über-nommenen Interview aus der Sendung "[X.] in [X.]", weil er das benutzte "Spontan-Interview" antithematisch behandele. Durch die Moderation des Beitrages werde die in der Sequenz enthaltene unfreiwillige Komik auf-grund des der interviewten [X.] unterlaufenen Missverständnisses [X.] - deckt und in satirisch-komödiantischer An- und [X.] offengelegt. Der Zuschauer werde auf die Absurditäten jenes Ausschnittes aufmerksam gemacht und zugleich auf die Unwahrscheinlichkeit hingewiesen, dass ein Sketchschrei-ber sich ein derartiges Interview erdacht haben könnte. Die Einbettung des verwendeten [X.] innerhalb einer volkstümlichen Sendung werde damit in sein Gegenteil verkehrt und erhalte einen völlig neuen und eigenständigen Sinngehalt. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie stellt der tatrichterli-chen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entge-gen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das [X.] hat ausgeführt, der Moderator habe sich in seiner An- und [X.] zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz darauf beschränkt, diese vorzustellen und auf die unfreiwillige Komik der gezeigten Szene hinzu-weisen. Von einer Parodie könne nicht die Rede sein. Die gezeigte Sequenz werde von dem Moderator in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert. Sie solle allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion des Moderators hierauf. Bei dieser Sachlage ist der notwendige innere Abstand zwischen der unverändert übernommenen Vorlage und deren Vorstellung durch den Moderator nicht erkennbar. Der Moderator hat daher mit seinem Beitrag entgegen der Ansicht der Revision auch weder eine Medienkritik geleistet noch ein Kunstwerk geschaffen. Die Übernahme des Interviews ist deshalb auch un-ter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfrei-heit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht von § 24 Abs. 1 [X.] gedeckt. 38 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwen-dung der Sequenz nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 [X.] als Zitat zulässig war. 39 - 15 - a) Nach dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentli-che Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der [X.] in einem selbständigen Sprach-werk angeführt werden. Für den nach §§ 95, 94 [X.] geschützten Filmträger, der das Filmwerk oder die [X.] enthält, ist diese Schrankenbestimmung gemäß § 94 Abs. 4 [X.] entsprechend anzuwenden; zu den zulässigen Zitaten gehören demnach Zitate aus Filmen, die auf einem Filmträger aufgenommen sind (vgl. [X.] 99, 162, 166 - [X.]). Die Regelung ist darüber hinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Filmwerke entsprechend anzuwenden; das zitierende Werk kann also ein Filmwerk sein ([X.] 99, 162, 164 ff. - [X.]). Demnach ist es in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 [X.] zulässig, Stellen von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken oder [X.]n nach der [X.] in einem durch den Zweck gebotenen Umfang in einem selbständigen Filmwerk anzuführen. 40 b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beitrag zum "[X.]" war vor der Übernahme durch die Beklagte zwar schon veröf-fentlicht; auch wurde bei der Wiedergabe die Quelle durch Einblendung der Textzeile "[X.], [X.] in [X.]" deutlich angegeben (§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]). Jedoch ist die Verwendung des Beitrags nicht von einem zulässigen Zitatzweck gedeckt. 41 [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zi-tierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (vgl. [X.] 28, 234, 239 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 4.12.1986 - I ZR 189/84, [X.] 1987, 363, 364 - [X.], insoweit nicht in [X.] 99, 162 abgedruckt). Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als [X.] - 16 - legstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des [X.] erscheint ([X.], [X.]. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, [X.] 1987, 34, 35 - [X.]; [X.]. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, [X.] 1986, 59, 60 - Geistchristentum, m.w.N.). 43 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraus-setzungen hier nicht gegeben sind, weil es bereits an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag des Moderators [X.] fehlt, zu dem die übernommene [X.] in einen inneren Zusammenhang treten könnte. Das Interview wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm innewohnenden Komik willen präsentiert. Es fehlt damit an Ausführungen des [X.], für die das übernommene Interview als Beleg oder als Erörte-rungsgrundlage dienen könnte. [X.]) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass es die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 [X.] die innere Verbindung der zi-tierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des [X.] über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künst-lerischer Gestaltung anzuerkennen ([X.], [X.]. v. 29.6.2000 - 1 BvR 825/98, [X.] 2001, 149, 151 f.). Das Berufungsgericht hat gemeint, auch unter diesem Blickwinkel ergebe sich für den vorliegenden Fall kein ande-res Ergebnis, weil den kommentierenden Erläuterungen des Moderators [X.] kein künstlerischer Ausdruck und keine künstlerische Gestaltung innewohnten, die eine innere Verbindung mit der "zitierten" Sequenz eingehen könnten. Eine geistige Auseinandersetzung wie in dem vom [X.] zu beurteilenden Fall (kritische Auseinandersetzung von [X.] mit [X.]) liege hier nicht vor. 44 - 17 - Die Revision rügt ohne Erfolg, die Ausführungen des Berufungsgerichts würden den Vorgaben des [X.]s nicht gerecht. Allerdings hängt die Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Textes im Rahmen eines Kunstwerks nach den vom [X.] entwickelten Maßstäben nicht davon ab, ob der Künstler sich mit dem Text "auseinandersetzt"; maßgeb-lich ist vielmehr allein, ob dieser sich funktional in die künstlerische Gestaltung und Intention des Werks einfügt und damit als integraler Bestandteil einer ei-genständigen künstlerischen Aussage erscheint ([X.] [X.] 2001, 149, 152). Entgegen der Ansicht der Revision ist das hier nicht der Fall. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, der tragende Gegenstand sowohl des Sendeformats als auch jeder einzelnen Sendung von "[X.]" die Medienkritik und die satirische Darstellung der zunehmenden Niveaulosigkeit des [X.] als Spiegelbild der Gesell-schaft anhand aktueller Beispiele ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls das übernommene Interview nicht Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen künstlerischen Aussage des Moderators. Damit fehlt es an der notwendigen inneren Verbindung der zitierten Stelle mit eigenen Gedanken des [X.]. 45 4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Sendung des Beitrags zum "[X.]" durch den [X.] am 2. September 2001 sei kein Tagesereignis im Sinne des § 50 [X.], über das die Beklagte am 4. Sep-tember 2001 ohne Zustimmung der Klägerin habe berichten dürfen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. 46 a) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch - unter anderem - Funk und Film ist nach § 50 [X.] die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentli-che Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Auch diese Schrankenbestimmung ist gemäß § 94 Abs. 4 [X.] für die nach §§ 95, 94 47 - 18 - [X.] geschützten Filmträger entsprechend anwendbar, gleichgültig, ob diese Filmwerke oder [X.] enthalten. 48 b) Ein Tagesereignis ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen solange aktuell ist, als ein Bericht darüber von der [X.] noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. [X.], [X.]. v. 11.7.2002 - I ZR 285/99, [X.] 2002, 1050, 1051 = [X.], 1302 - [X.] als Tagesereignis, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat gemeint, was danach als aktuelles Geschehen anzusehen sei, werde nicht allein durch den [X.]raum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung hierüber be-stimmt, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet werde. So könne etwa eine TV-Dokumentation über die Naturschönheiten des [X.] per se kein aktuelles Geschehen und damit auch kein Tages-ereignis sein. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankomme, sei § 50 [X.] nicht anzuwenden. Die [X.] hat gegen diese Überlegungen zu Recht keine Einwände erhoben. Die Schrankenregelung des § 50 [X.] dient der Meinungs- und [X.] sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ([X.] [X.] 2002, 1050 f. - [X.]ungsbericht als Tagesereignis). Sie soll die anschauliche Bericht-erstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmun-gen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfälti-gung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im [X.] solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 50 [X.]. 1; [X.]/[X.] [X.]O § 50 [X.] [X.]. 1). Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es 49 - 19 - dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des [X.] einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen. 50 c) Das Berufungsgericht hat gemeint, bei der Ausstrahlung des Inter-views durch den [X.] handele es sich nicht um ein in diesem Sinne aktuelles Geschehen. Dem Interview und damit auch seiner Ausstrahlung im Fernsehen fehle jeglicher aktuelle Bezug, der es als geboten erscheinen las-sen könnte, hierüber unverzüglich zu berichten. Die dem Interview innewoh-nende Komik hätte auf die Zuschauer von "[X.]" nicht anders gewirkt, wenn die Sequenz dort - nach Einholung der Zustimmung der Klägerin - eine Woche später vorgeführt worden wäre. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der [X.] befasst, der aktuelle Bezug der Sendung "[X.]" bestehe darin, dass diese Sendung tagesaktuell Unzulänglichkeiten der Fernsehsender des vorangegangenen Tages zeige. Dementsprechend erwarte der Zuschauer der Sendung "[X.]" eine satirische und kritische Aufberei-tung des aktuellen [X.] und nicht Ausschnitte aus Sendungen der vorangegangenen [X.]. Das Berufungsgericht hat sich, anders als die Revision meint, mit diesem Vorbringen der [X.] auseinanderge-setzt. Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die [X.] sei in "[X.]" nicht gesendet worden, um dem Publikum die geringe Qualität der Sendungen im [X.] vor Augen zu [X.], sondern allein deshalb, weil der Inhalt der gezeigten Sequenz, [X.] die Reaktion der interviewten Person, nach Auffassung der [X.] zum Lachen gereizt habe. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Be-urteilung rechtsfehlerhaft wäre. Dass ein Interesse der Öffentlichkeit an einer 51 - 20 - aktuellen Berichterstattung über den Inhalt des Interviews bestehe, macht die Revision zu Recht nicht geltend. 52 I[X.] Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht sowie auf Zahlung eines Schadensersatzes von 1.278,23 • sind gleichfalls begründet. 53 1. Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil diese das nach §§ 95, 94 [X.] ge-schützte Recht des [X.] widerrechtlich und schuldhaft ver-letzt hat. Daran, dass das beanstandete Verhalten fahrlässig war, besteht schon deshalb kein Zweifel, weil die Beklagte nach den unbeanstandet geblie-benen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor zweimal wegen [X.] Vorfälle von der Klägerin abgemahnt worden war. 2. Die Klägerin kann Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht der [X.] beanspruchen, da es nicht fernliegend erscheint, dass der vorliegende Beitrag in weiteren Sendungen ausgestrahlt worden ist. Dafür spricht insbesondere, dass der Moderator [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Sendung vom 4. September 2001 erklärt hat, die Sequenz sei so gut, dass "wir das noch [X.] wiederholen" sollten. 54 3. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin wegen der Verwendung des Filmbeitrags über das "[X.]" in der Sendung "[X.]" einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie be-rechneten Schadensersatz in Höhe von 1.278,23 • zuerkannt hat. 55 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt ist, ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalo-gie zu berechnen. Es ist daher darauf abzustellen, was ein vernünftiger [X.] bei vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts [X.] - 21 - fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gezahlt hätte. Als Maßstab hierfür kommt die branchenübliche Vergütung in Betracht, sofern sich in dem [X.] [X.]raum eine solche Übung herausgebildet hat (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 159/84, [X.] 1987, 36 - [X.]I; [X.]. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, [X.] 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.). 57 b) Das Berufungsgericht hat dem von der [X.] vorgelegten Privat-gutachten entnommen, dass öffentlich-rechtliche Sender von privaten Sendern einen [X.] von im Durchschnitt 2.500 DM (1.278,23 •) pro angefangene Minute verlangen; daraus hat es geschlossen, dass der von der Klägerin ver-langte Preis von ca. 1.270 • je Minute als üblich anzusehen sei. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung den Inhalt des Gutachtens und den Vortrag der [X.] unberücksichtigt gelassen. [X.]) Die Revision meint, dem Gutachten sei entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts zu entnehmen, dass es an einer Marktüblichkeit fehle. Das ist nicht richtig. Die von der Revision angeführten Passagen des Gutachtens, in denen es heißt, eine [X.] sei nur begrenzt etabliert bzw. von einer [X.] könne nicht gesprochen werden, beziehen sich ausschließlich auf die Frage, inwiefern bei der mehrfachen Verwendung eines Ausschnitts oder bei der Verwendung mehrerer Ausschnitte zunächst die Längen der [X.] in Sekunden ([X.]) a[X.]iert werden, bevor dann die Anzahl der angefangenen und abzurechnenden Minuten bestimmt wird. Diese Ausführun-gen betreffen nicht die Frage, welcher Minutenpreis branchenüblich ist. 58 [X.]) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.] übergangen, dass eine Branchenübung für die Verwendung kleinerer Sequenzen durch das Sendeformat "[X.]" erst durch von der [X.] mit der R. -Television und der [X.]

S.
-Verwertungsgesell- schaft mbH geschlossenen Vereinbarungen konstituiert worden sei. Dies trifft 59 - 22 - ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der [X.] durchaus berücksichtigt, es aber zu Recht als unerheblich angesehen. Nach dem von der [X.] vorgelegten Gutachten sind die im Verhältnis von [X.] zueinander geforderten Gebühren deutlich niedriger als die - hier in Rede stehenden - Gebühren, die öffentlich-rechtliche Sender von privaten [X.] verlangen. Da die von der [X.] genannten Vereinbarungen nicht mit öffentlich-rechtlichen Sendern getroffen worden sind, besagen sie nichts über die zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern üblichen Gebühren. cc) Die Revision macht schließlich geltend, es gebe keine Übung, [X.] selbst für kürzeste Ausschnitte jeweils eine volle Minute berechnet werde, weil das im Ergebnis hieße, dass bei einer Verwendung von etwa drei [X.]n von jeweils drei Sekunden Länge - insgesamt also neun Sekunden - ein [X.] für drei volle Minuten gezahlt werden müsste. Sie verkennt [X.], dass das Berufungsgericht entgegen ihrer Darstellung eine solche Berech-nungsmethode nicht gebilligt hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund des Gutachtens davon ausgegangen, dass bei mehrfacher Nutzung eines [X.] in derselben Sendung üblicherweise entweder eine zweite Gebühr über-haupt nicht verlangt, oder die einzelnen "[X.]" a[X.]iert würden; da die gesamte Nutzungsdauer im vorliegenden Fall eine Minute nicht überschritten habe (2 x 20 Sekunden), bleibe es bei einer Gebühr in Höhe von 1.278,23 • (2.500 DM). Dass angefangene Minuten bei der Abrechnung üblicherweise auf volle Minuten aufgerundet werden, ergibt sich aus dem Gutachten und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. 60 - 23 - [X.] Die Revision der [X.] ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 61 Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2003 - 2/6 O 263/03 - O[X.], Entscheidung vom 25.01.2005 - 11 U 25/04 -

Meta

I ZR 42/05

20.12.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05 (REWIS RS 2007, 111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 111

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