Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2021, Az. X K 5/20

10. Senat | REWIS RS 2021, 1565

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Gegenstand

Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung


Leitsatz

1. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch i.S. des § 198 GVG voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen.

2. Eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verzögerung beim Sitzungsbetrieb führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.

3. Bei der Corona-Pandemie und den zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie --was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt-- ebenso betroffen ist wie andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer des ab dem 19.01.2018 beim [X.] ([X.]) Berlin-Brandenburg anhängigen und am 14.09.2020 durch Zustellung des Urteils an den Kläger beendeten Klageverfahrens 5 K 5009/18.

2

Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

3

Der Kläger war in den Streitjahren 2009 bis 2011 als Medienberater selbständig tätig.

4

Nach einer im Jahr 2008 geschlossenen Rahmenvereinbarung mit der in [X.] ansässigen [X.] (GmbH) sollte der Kläger für diese [X.] übernehmen. In der Folge erbrachte der Kläger gegenüber verschiedenen [X.] Unternehmen Beratungsleistungen, denen Vereinbarungen zwischen diesen Unternehmen und der GmbH zugrunde lagen. Der Kläger rechnete seine Tätigkeit gegenüber der GmbH ab, wobei er in den Rechnungen keine Umsatzsteuer auswies, da er die Umsätze nicht für steuerbar hielt. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt ([X.]) in geänderten Umsatzsteuerbescheiden davon aus, dass es sich bei den [X.] um im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gehandelt habe.

5

Mit seiner am 19.01.2018 erhobenen Klage begehrte der Kläger u.a. die Herabsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre auf jeweils 0 €. Nach einem Schriftsatzwechsel zwischen den Beteiligten beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2018 die Anberaumung eines Termins zur Durchführung der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung, da die Sache ausgeschrieben sei.

6

Am 15.01.2020 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge, da Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener [X.] abgeschlossen werde, und beantragte nachdrücklich, die Sache unverzüglich zu laden.

7

Am 23.01.2020 forderte der Berichterstatter die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten an, die das [X.] am 05.02.2020 vorlegte. Mit Verfügung vom 08.07.2020 bestimmte der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21.08.2020.

8

Mit Urteil vom 21.08.2020 wies das [X.] die Klage ab, da die GmbH lediglich als Abrechnungsstelle fungiert und selbst keine Leistungen gegenüber den [X.] Unternehmen erbracht habe. Für diese Einschätzung machte es sich die zivilgerichtlichen Feststellungen über die Leistungsbeziehungen im rechtskräftigen Urteil des [X.] (LG) B vom 07.09.2011 zu eigen, gegen die der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben habe. Die vom Kläger benannten Zeugen, den in [X.] ansässigen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sowie die frühere Steuerberaterin des [X.], habe das [X.] nicht laden müssen.

9

Nach Rücknahme einer vorzeitig am 02.07.2020 erhobenen [X.] hat der Kläger am 20.10.2020 erneut Klage wegen des von ihm als verzögert angesehenen Rechtsstreits erhoben. Er trägt vor, sachliche Gründe für die Dauer des frühzeitig entscheidungsreifen Verfahrens von insgesamt 31 Monaten seien nicht gegeben. Soweit sich der Beklagte auf Einschränkungen des Gerichtsbetriebs infolge der Corona-[X.] berufe, hätten die vom Beklagten selbst verordneten sitzungsfreien [X.]en und die Umbaumaßnahmen im [X.] weder zu einem Stillstand der Rechtspflege führen dürfen, noch könnten sie im Rahmen des § 198 [X.] zum Nachteil des [X.] gewertet werden. Da es sich um einen sehr einfachen Fall gehandelt habe, hätte der Senat zur Beschleunigung den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen können. Darüber hinaus hätte das [X.] jederzeit die Beteiligten zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 der [X.]sordnung ([X.]O) auffordern oder auch selbst nach § 90a [X.]O durch Gerichtsbescheid entscheiden können.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer des beim [X.] Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 5 K 5009/18 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 600 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Bei Betrachtung der konkreten Abläufe sei die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen gewesen. Das [X.] habe gut zwei Jahre nach [X.] mit auf eine Verfahrensbeendigung zielenden Maßnahmen begonnen. Auf Anforderung des Berichterstatters im Januar 2020 habe das [X.] die Verwaltungsakten im Folgemonat vorgelegt. Eine denkbare Terminierung im 2. Quartal 2020 sei aufgrund der Einschränkungen durch die [X.] nicht zustande gekommen. Die im Laufe des März 2020 angeordneten Schutzmaßnahmen für Bedienstete und Beteiligte hätten zunächst zur Errichtung eines Notbetriebs geführt, der bis zum 20.04.2020 verlängert worden sei. Ein Sitzungsbetrieb sei während dieses [X.]raums nicht möglich gewesen. Am 21.04.2020 hätten die zur Einhaltung von Kontaktbeschränkungen und [X.] notwendigen Umbaumaßnahmen begonnen. Es sei --wie auch noch gegenwärtig-- die Nutzung nur eines [X.] pro Etage möglich gewesen. Nachdem ab dem 04.05.2020 der allgemeine Gerichtsbetrieb des [X.] in Stufen habe wiederaufgenommen werden können, seien zunächst die [X.] ausgefallenen Sitzungssachen zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Dementsprechend habe der 5. Senat des [X.] am 19.06.2020 und am 03.07.2020 erste mündliche Verhandlungen durchgeführt. Die im Juli 2020 erfolgte Ladung des in Rede stehenden Klageverfahrens für den Termin am 21.08.2020 stelle sich daher als der unter Berücksichtigung der besonderen Situation der [X.] nächstmögliche dar.

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Nach den hierfür in der Senatsrechtsprechung entwickelten typisierenden Grundsätzen (dazu unten 1.), deren Anwendung nicht durch etwaige [X.]esonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Falles ausgeschlossen wird (unten 2.), war die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen, da die [X.]en Verzögerungen dem [X.] nicht zurechenbar sind (unten 3.).

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß Satz 2 der Vorschrift richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und [X.]edeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ([X.]). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu und zum Folgenden auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 - [X.] ([X.], 126, [X.], 179, Rz 48 ff.) [X.]ezug genommen.

Nach dieser Entscheidung ist der [X.]egriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der [X.] und dem Anspruch auf den gesetzlichen [X.]-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der [X.]estimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher [X.] einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen [X.]esonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des [X.] nicht durch nennenswerte [X.]räume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018 - [X.], [X.], 27, Rz 48).

2. Im Streitfall liegen keine [X.]esonderheiten vor, die dazu führen könnten, von der Anwendung der genannten Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren abzusehen.

a) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien führt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Ausgangsverfahren um ein durchschnittliches erstinstanzliches Klageverfahren handelte.

aa) Diese Einschätzung ergibt sich zunächst im Hinblick auf die Schwierigkeit des Verfahrens.

(1) Entgegen der [X.]ehauptung des [X.] im Schriftsatz vom 20.10.2020 (vgl. S. 22) standen nicht ausschließlich Rechtsfragen im Streit.

Zwar hat sich das [X.] im Ausgangspunkt mit der Frage befasst, welche Rechtsgrundsätze zur [X.]estimmung des umsatzsteuerlichen Leistungserbringers bzw. -empfängers gelten, wenn die zivilrechtlichen Vereinbarungen --durch Zwischenschaltung eines lediglich "pro forma" agierenden [X.] von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen (vgl. S. 6 f. des Urteilsabdrucks --UA--). Den Kernbereich der finanzgerichtlichen Entscheidung bildet indes die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch das [X.] (vgl. S. 7 bis 10 UA). Denn das Vorbringen des [X.] richtete sich vor allem gegen die Übernahme der zivilgerichtlichen Feststellungen im Urteil des [X.] vom 07.09.2011 durch das [X.]. Es sollte eine hiervon abweichende Sachverhaltsfeststellung, insbesondere durch (erneute) Vernehmung des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Zeugen, erwirkt und damit eine Neubewertung der Leistungsbeziehungen im Rahmen des hier in Rede stehenden Finanzgerichtsprozesses ermöglicht werden.

(2) Der Einschätzung, dass allein der "Auslandsbezug" --wie der [X.]eklagte annimmt-- eine wesentliche [X.]esonderheit darstellte, die zu einer Qualifizierung als überdurchschnittlich schwieriges Verfahren führen würde, vermag der erkennende Senat ebenso wenig zu folgen wie derjenigen, es habe sich [X.] der [X.] um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht "sehr einfachen Fall" gehandelt, bei der sich eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angeboten hätte.

(a) Soweit der Kläger dies aus dem (angenommenen) Umstand ableiten will, das Urteil des [X.] sei bereits am Tag der mündlichen Verhandlung am 21.08.2020 vollständig abgefasst worden (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 04.03.2021), ist schon die zugrundeliegende Annahme unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde zum Ende der mündlichen Verhandlung am 21.08.2020 kein Urteil, sondern der [X.]eschluss verkündet, dass eine Entscheidung den [X.]eteiligten zugestellt werde. Nach der Eintragung in dem auf dem Original der Entscheidung vorhandenen Stempel (vgl. [X.]. 202 der [X.]-Akten) ging das [X.]-Urteil erst am 28.08.2020 bei der Geschäftsstelle ein. Danach hat die vollständige Abfassung des Urteils --bis zur Unterschrift durch sämtliche [X.] mehrere Tage in Anspruch genommen.

(b) Unabhängig von der zeitlichen Dauer der [X.], die auch aufgrund eines bereits vor der mündlichen Verhandlung vorliegenden fundierten [X.]erichts oder [X.], der üblicherweise zum Zweck der Vorberatung der [X.]erufsrichter erstellt wird, sehr kurz ausfallen kann, so dass allein hieraus ein Rückschluss auf den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens nicht möglich erscheint, hat das [X.] die Entscheidung des Rechtsstreits nicht dem [X.]erichterstatter als Einzelrichter übertragen und dadurch selbst zu erkennen gegeben, dass die Sache jedenfalls aus seiner Sicht nicht ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art war (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O). Diese Einschätzung überschreitet die Grenzen des dem [X.] für seine Verfahrensgestaltung zukommenden weiten Gestaltungsraums eindeutig nicht.

Das [X.] hat zwar keine Sachaufklärung für erforderlich gehalten. Es musste sich aber vorliegend --dies ist anspruchsvoll-- damit befassen, ob es im Hinblick auf die gegebenen Umstände von der Möglichkeit, sich die Feststellungen aus einer anderen Gerichtsentscheidung zu eigen zu machen, Gebrauch machen sollte, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übernahme von Feststellungen verfahrensfehlerfrei möglich wäre, ob die Voraussetzungen hier vorlägen und ob den [X.]eweisangeboten des [X.] im Hinblick auf die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nachzugehen wäre.

bb) Die [X.]edeutung des Verfahrens für den Kläger ist ebenfalls als durchschnittlich einzuschätzen. Der Streitwert bewegte sich im mittleren [X.]ereich. Konkrete Darlegungen, aus denen sich eine für ihn überdurchschnittliche [X.]edeutung des Falles ergeben hätte, hat der Kläger dem [X.] nicht unterbreitet.

b) [X.]esondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit hat der Kläger weder innerhalb der zweijährigen Regelfrist noch mit seinen Verzögerungsrügen dem [X.] gegenüber geltend gemacht.

3. Daher ist eine [X.]etrachtung der konkreten Verfahrensabläufe unter [X.]erücksichtigung der Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Klageverfahren vorzunehmen. Diese führt zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen war.

a) [X.], für die in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Klageverfahren bei typisierender [X.]etrachtung jedenfalls keine unangemessene Verfahrensdauer anzunehmen ist, endete --ausgehend von der Erhebung der Klage am 19.01.2018-- mit Ablauf des Monats Januar 2020.

b) Nach der Verzögerungsrüge des [X.] forderte der [X.]erichterstatter mit Verfügung vom 23.01.2020 vom [X.] die den Streitfall 5 K 5009/18 betreffenden Verwaltungsakten mit Fristsetzung bis zum 21.02.2020 an, die am 05.02.2020 beim [X.] eingingen. Da die Verfügung zeitlich in den Februar 2020 hineinwirkte, ist für diesen Monat von einer Aktivität des [X.] auszugehen, zumal vor Erhalt und Durchsicht der umfangreichen Akten (drei [X.]ände Steuerakten, zwei Leitzordner) --auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen [X.]earbeitungszeit-- keine weitergehenden Maßnahmen erwartet werden konnten.

c) Für die nachfolgenden Monate ab März 2020 bis einschließlich Juni 2020 (dem Monat vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 08.07.2020) ist von einer [X.]en Verzögerung des Klageverfahrens auszugehen, die dem [X.]eklagten für die [X.]eurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht zuzurechnen ist.

aa) Diese Wertung beruht auf den gesetzgeberischen Erwägungen, die der Gesetzeshistorie zu § 198 GVG zu entnehmen sind.

(1) Nach der im "Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" der [X.]esregierung vom 17.11.2010 ([X.]TDrucks 17/3802) enthaltenen [X.]egründung zu § 198 Abs. 1 GVG (S. 18 f.) ist der für einen Entschädigungsanspruch maßgebliche Tatbestand die Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 der [X.] auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.].

In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidend sei, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten habe. Die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer impliziere dementsprechend umgekehrt auch für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten [X.]. Der Staat könne sich zur Rechtfertigung der überlangen Dauer des Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs berufen; vielmehr müsse er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden könnten. Deshalb könne bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf eine chronische Überlastung eines Gerichts, länger bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte Personalsituation abgestellt werden. Der hier normierte Anspruch sei ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens und setze ein Verschulden des Gerichts nicht voraus (vgl. [X.]TDrucks 17/3802, S. 19).

Für die [X.]eurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sei aber auch das Verhalten sonstiger Verfahrensbeteiligter sowie das Verhalten Dritter relevant. Werde eine Verzögerung durch das Verhalten Dritter ausgelöst, komme es darauf an, inwieweit dies dem Gericht zugerechnet werden könne. Ein Verzögerungen auslösendes Verhalten Dritter, auf das das Gericht keinen Einfluss habe, könne keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (vgl. [X.]TDrucks 17/3802, S. 18).

(2) Nach den vorstehenden Erwägungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch hoheitliches Verhalten voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. des dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen.

Die [X.]erücksichtigung des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten dient insoweit ebenfalls dazu, die Verantwortung für eine eingetretene Verzögerung bei wertender [X.]etrachtung nach Verantwortungssphären zu verteilen. Entscheidend ist, ob eine Ursache letztlich der Sphäre des [X.]eteiligten zugerechnet wird oder ob sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (vgl. [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], § 198 GVG (Stand: 10.12.2020) Rz 45). Verlängerungen der Verfahrensdauer durch eine Tätigkeit Dritter, die das Gericht nicht beeinflussen kann, begründen keine dem Staat zurechenbare Verzögerung (vgl. [X.], a.a.[X.], § 198 Rz 50).

bb) Nach diesen Maßstäben führt eine zu [X.]eginn der [X.] hierdurch verursachte Verzögerung nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.

Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die zu [X.]eginn der [X.] eingetretenen Verzögerungen wertungsmäßig den durch das nicht gerichtlich beeinflussbare Verhalten eines Dritten bedingten Verzögerungen gleichzusetzen, da sie weder in die Verantwortungssphäre der Verfahrensbeteiligten noch des Gerichts fallen. Eine solche --dem Staat nicht zurechenbare-- Verfahrensverlängerung soll nach den gesetzgeberischen Erwägungen keinen Entschädigungsanspruch auslösen.

(1) Der weltweite Ausbruch der durch das neue Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der [X.] zur [X.] erklärt.

Im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der [X.]ehandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen (vgl. [X.]eschluss der 2. Kammer des [X.] des [X.] vom 10.04.2020 - 1 [X.]vQ 31/20, juris, Rz 13) haben [X.] und Länder frühzeitig durch Verordnungen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des [X.] und zum Schutz der [X.]evölkerung ergriffen, die ab März 2020 u.a. die Einhaltung von Abständen und Hygienevorschriften, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, eine weitgehende Untersagung von Veranstaltungen und Versammlungen, des [X.]etriebs von Gastronomie- und Dienstleistungseinrichtungen sowie von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten vorsahen. Dies führte dazu, dass zahlreiche Arbeitnehmer von Präsenzaktivitäten im jeweiligen [X.]etrieb bzw. in der jeweiligen öffentlichen oder privaten Einrichtung zu einer Tätigkeit im Homeoffice übergehen mussten bzw. hierzu angehalten wurden.

(2) Für die Gerichte ergaben sich die vom [X.]eklagten beschriebenen Folgen: Insbesondere kam es zur Einrichtung eines [X.] und zur vorläufigen Einstellung des Sitzungsbetriebs, der erst nach Erstellung von Hygiene- und Schutzkonzepten und Umsetzung der zur Vermeidung von Infektionen erforderlichen Maßnahmen (Einhaltung von Mindestabständen zwischen den teilnehmenden Personen, Vermeidung von [X.]egegnungsverkehr durch Nutzung nur eines [X.] pro Etage, [X.]eschränkung auf Sitzungsräume mit ausreichender Größe und [X.]elüftung, (bauliche) Anpassung der Sitzungsräume z.[X.]. durch Ausstattung mit Trennwänden, usw.) stufenweise wieder aufgenommen werden konnte.

(3) [X.]ei der [X.] handelt es sich um ein außergewöhnliches und in der Geschichte der [X.]esrepublik Deutschland beispielloses Ereignis (vgl. [X.]eschluss des [X.] für das [X.] vom 06.04.2020 - 13 [X.] 398/[X.], [X.], 251, Rz 61).

(4) Vor diesem Hintergrund kann von einem Organisationsverschulden dergestalt, dass die Justizbehörden im Hinblick auf eine --weder in ihrem Eintritt noch in ihren Wirkungen vorhersehbare-- pandemische Lage Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege hätten treffen müssen, nicht ausgegangen werden.

[X.]ei der [X.] und den zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie --was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt-- ebenso betroffen ist wie andere öffentliche und private Einrichtungen, [X.]etriebe, usw. [X.] ist zudem nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. [X.], Urteil vom 08.04.2021 - 115 O 150/20, Recht und Schaden 2021, 589, Rz 37); vielmehr gehört ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des [X.] vom 19.05.2020 - 2 [X.]vR 483/20, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 2327, Rz 9).

cc) Die beschriebenen Folgen der "ersten Welle" der [X.] haben auch konkret im Streitfall für die Monate ab März 2020 bis einschließlich Juni 2020 zu einer [X.]en Verzögerung des Klageverfahrens geführt.

(1) Der Argumentation des [X.], der [X.]eklagte habe sich selbst eine "sitzungsfreie [X.]" verordnet und Umbaumaßnahmen im [X.] veranlasst, so dass er im Rahmen des § 198 GVG als Verursacher der Verzögerungen anzusehen sei, vermag der Senat nach den vorstehenden Darlegungen schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen.

Die vom [X.] des Landes [X.]randenburg und dem Präsidenten des [X.] getroffenen Einschränkungen und Vorkehrungen stellen sich lediglich als Teil der von den staatlichen Stellen für alle Lebensbereiche getroffenen [X.]en Schutzmaßnahmen --hier für den Gerichtsbereich-- dar. Eine [X.]ewertung solcher --unvorhersehbar erforderlich werdender-- Schutzmaßnahmen als mögliche Ursache für eine unangemessene Dauer des Verfahrens i.S. des § 198 GVG verbietet sich dem erkennenden Senat daher, zumal staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. [X.]eschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des [X.] in NJW 2020, 2327, Rz 8).

Aus diesem Grund scheidet auch eine --an den konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte-- ex-post-[X.]etrachtung aus, ob der Sitzungsbetrieb im Hinblick auf den vorstehenden Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes früher als geschehen wieder hätte aufgenommen werden können.

(2) Im Streitfall waren aufgrund der besonderen, zu [X.]eginn der [X.] gegebenen Verhältnisse für die Monate März 2020 bis einschließlich Juni 2020 keine weitergehenden als die vom [X.] ergriffenen Maßnahmen erforderlich.

(a) Im Streitfall wäre die nächste --auf Verfahrensbeendigung gerichtete-- Aktivität des [X.] die Ladung zur mündlichen Verhandlung gewesen, die zur Vermeidung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens grundsätzlich im März 2020 hätte ergehen müssen.

Im Hinblick auf die bereits im Laufe des Monats März 2020 beginnende [X.] kann dem [X.] aber nicht angelastet werden, dass es noch in diesem Monat [X.]weit im Rahmen des [X.] überhaupt möglich-- keine Ladung für einen auf absehbare [X.] nicht möglichen Sitzungstermin mehr aussprach.

(b) Für den [X.]raum April 2020 bis in den Folgemonat Mai hinein war ein Sitzungsbetrieb nicht möglich. Auch im Hinblick auf die nur stufenweise Wiederaufnahme des Gerichtsbetriebs, insbesondere des Sitzungsbetriebs, wäre es erst im Laufe des Mai 2020 wieder möglich gewesen, zu mündlichen Verhandlungen zu laden.

(c) Auch wenn sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, [X.]eschleunigung und [X.]eendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. [X.]-[X.]eschluss vom 27.07.2004 - 1 [X.]vR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter [X.], m.w.N.; Senatsurteil in [X.], 126, [X.], 179, Rz 55), ist im Streitfall nicht zu erkennen, dass das Ausgangsgericht den ihm --zur Auflösung des [X.] entstandenen "Sitzungsstaus"-- [X.] überschritten hätte und daher für die Monate Mai und Juni 2020 eine Verzögerung i.S. von § 198 Abs. 1 GVG vorläge.

Danach war es für diese Monate geboten, für das Ausgangsverfahren einen Sitzungstermin jedenfalls innerhalb des für Ladungen zur mündlichen Verhandlung noch als angemessen anzusehenden [X.]raums von drei Monaten zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014 - [X.], [X.]FH/NV 2014, 1748, Rz 56, zur Unbedenklichkeit eines [X.] von drei Monaten). Der vom [X.] angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung des in Rede stehenden Klageverfahrens am 21.08.2020 fällt in den im Mai 2020 beginnenden Drei-Monats-[X.]raum.

Es war angesichts der besonderen Situation im ersten Halbjahr 2020 nicht zwingend, das Ausgangsverfahren bereits tatsächlich im Mai 2020 für den August 2020 zu laden. Ebenso wenig war es notwendig, auf den nächstmöglichen Verhandlungstermin zu laden, da die ursprünglich für März/April 2020 anberaumten, wegen der [X.]beschränkungen allerdings aufgehobenen, Sitzungen noch nachzuholen waren und zur Ingangsetzung eines normalen Sitzungsbetriebs in ersten mündlichen Verhandlungen am 19.06.2020 und 03.07.2020 abgearbeitet werden mussten.

Vor diesem Hintergrund hält sich der unter den [X.]edingungen der [X.] vom [X.] gewählte Ladungsgang, von einer möglichen längerfristigen Ladung des Ausgangsverfahrens im Mai bzw. Juni 2020 abzusehen und stattdessen im Juli 2020 kurzfristig für August 2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, im Rahmen eines auch hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2020 nicht als Verzögerung zu wertenden [X.].

(3) Soweit der Kläger geltend macht, das [X.] hätte eine frühere Entscheidung durch Erlass eines Gerichtsbescheides oder --nach entsprechender Anfrage bei den [X.]eteiligten-- durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung herbeiführen können, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

Eine solche gerichtliche Aktivität kann auch unter entschädigungsrechtlichen Aspekten nicht gefordert werden. Denn die Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des [X.] (vgl. Urteil des [X.]esfinanzhofs --[X.]FH-- vom 31.08.2010 - VIII R 36/08, [X.]FHE 231, 1, [X.]St[X.] II 2011, 126, Rz 30). Ebenso liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit Gebrauch macht, gemäß § 90a Abs. 1 [X.]O ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (vgl. [X.]FH-[X.]eschluss vom 31.08.2006 - II E 4/06, [X.]FH/NV 2007, 73, unter II.2.).

Unabhängig davon, dass der Kläger selbst derartige Formen der Entscheidung dem [X.] nicht vorgeschlagen hatte, ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger --durchgehend-- auf die Einvernahme von Zeugen gerichtete [X.]eweisanträge gestellt hatte. Vor diesem Hintergrund musste das [X.] von vornherein davon ausgehen, dass der Kläger einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die von ihm begehrte [X.]eweisaufnahme allein hätte erfolgen können, nicht zustimmen würde bzw. es mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides nicht sein [X.]ewenden haben würde. Indem das [X.] zur mündlichen Verhandlung geladen hat, hat es dem Kläger Gelegenheit gegeben, den im Ausland wohnhaften und zu einem Auslandssachverhalt benannten Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zum Zweck der Zeugeneinvernahme zur Sitzung mitzubringen. Dass dem Kläger dies ermöglicht wurde, kann dem [X.] in entschädigungsrechtlicher Hinsicht daher nicht vorgehalten werden.

4. [X.]esteht kein Entschädigungsanspruch, so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 [X.]O; Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, [X.]FHE 259, 393, [X.]St[X.] II 2018, 103, Rz 58) aus.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

X K 5/20

27.10.2021

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

§ 198 Abs 1 GVG, § 6 Abs 1 Nr 1 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 90a Abs 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2021, Az. X K 5/20 (REWIS RS 2021, 1565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1565 NJW 2022, 1701 REWIS RS 2021, 1565

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