Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2016, Az. X K 1/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 13495

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Gegenstand

Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden


Leitsatz

1. Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst .

2. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen .

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 2 K 2472/10 beim [X.] für einen Zeitraum von 19 Monaten Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.275 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von einem weiteren Monat verzögert war.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([[X.].]) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 3. August 2010 ([[X.].]) bis zum 16. Dezember 2014 (übereinstimmende Erledigungserklärungen) vor dem Finanzgericht ([X.]) Köln anhängigen Verfahrens.

2

Gegenstand des [[X.].] war die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, in denen das Finanzamt W ([[X.].]) von einer unbeschränkten Steuerpflicht des [[X.].] ausging und Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Zinsen für die Streitjahre 1995 bis 2001 sowie 2003 bis 2005 in Höhe von rund 660.000 € festsetzte. [[X.].] war die Frage zu entscheiden, ob der Kläger in den Streitjahren 1995 bis 2001 sowie 2003 bis 2005 im Inland über einen Wohnsitz gemäß § 8 der Abgabenordnung ([[X.].]) verfügt hat und dementsprechend unbeschränkt steuerpflichtig war.

3

Der Kläger war als Handelsvertreter u.a. für [X.] mit Schwerpunkt in [X.] tätig gewesen. Im [[X.].] 1994 beendete er seine berufliche Tätigkeit und meldete sich beim Finanzamt [X.] ab. Nach der Trennung von seiner Ehefrau meldete er im Juni 1995 seinen Hauptwohnsitz in [X.] und im September 1995 seinen Nebenwohnsitz in W ab.

4

In der Folge hat der Kläger seinen Wohnsitz bis 2003 in [X.], von 2003 bis 2005 in [X.] und ab August 2005 in [X.] angemeldet.

5

Das Finanzamt für [X.] und Steuerfahndung leitete im Jahr 2006 ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger ein. Es ging davon aus, der Kläger habe seinen inländischen Wohnsitz beibehalten und durch die Abmeldung der inländischen und die Anmeldung ausländischer Wohnsitze versucht, die [X.]esteuerung der in den Jahren 1995 bis 2005 erhaltenen Handelsvertreterprovisionen zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren im Dezember 2009 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide der Jahre 1995 bis 2001, 2003 bis 2005 erhob der Kläger am 3. August 2010 Klage vor dem [X.]. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 trug der Kläger ergänzend vor. Am 14. April 2011 begründete das [[X.].] seinen Antrag auf Klageabweisung und wies dabei unter [X.]ezugnahme auf Urteile des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) darauf hin, es sei zur [X.]ejahung eines inländischen Wohnsitzes weder eine Mindestnutzungsdauer erforderlich noch müsse sich der Lebensmittelpunkt im Inland befinden. Das [X.] übersandte diesen Schriftsatz am 19. April 2011 dem Kläger mit der [X.]itte um Stellungnahme.

7

Am 24. Oktober 2012 teilte der Kläger persönlich dem [X.] seine Adressänderung in [X.] mit. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 wurde der Kläger vom [X.] an die Erledigung des Schreibens vom 19. April 2011 erinnert. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 nahm der Kläger erneut Stellung und verwies darauf, dass die vom [[X.].] zitierte [X.]FH-Rechtsprechung nicht einschlägig sei, da sie sich nur auf Fälle bezogen habe, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen (D[X.]A) anwendbar gewesen sei. Im Streitfall müsse die Frage des Wohnsitzes aber im Kontext mit den einschlägigen D[X.]A geprüft werden. Am 9. Januar 2013 verzichtete das [[X.].] auf eine weitergehende Stellungnahme.

8

Am 27. Juli 2013 erhob der Kläger [X.].

9

Nach einem senatsinternen [X.]erichterstatterwechsel lud das [X.] am 17. September 2014 die [X.]eteiligten zur mündlichen Verhandlung am 5. November 2014. Am 30. September 2014 wurden zu diesem Termin auch sechs Zeugen geladen. Am 22. Oktober 2014 wies der [X.]erichterstatter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hin, die [X.]estimmung des Wohnsitzes enthalte ein Zeitelement, bei dem auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 [[X.].] zurückgegriffen werden könne. Er bat das [[X.].] im Hinblick auf die bislang zusammengetragenen Indizien sowie die Frage der eigenen örtlichen Zuständigkeit zu überprüfen, ob die Steuerbescheide aufrechterhalten werden sollten. Da das [[X.].] mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 und auch der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 die Vernehmung weiterer Zeugen beantragten, wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Dezember 2014 verlegt. In diesem Termin sagte das [[X.].] zu, die streitgegenständlichen [X.]escheide aufzuheben. Daraufhin erklärten der Kläger und das [[X.].] übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Am 8. April 2015 hat der Kläger [X.] gegen das [X.] ([X.]eklagter) erhoben. Er rügt, die Verfahrensdauer von 50 1/2 Monaten müsse nicht hingenommen werden. Hinzu komme, dass das Verfahren bei der Finanzverwaltung bereits seit Juni 2006 anhängig gewesen sei.

Er habe zwar auf die Klageerwiderung des [[X.].] erst aufgrund der erneuten Anfrage des [X.] geantwortet. In dem Schriftsatz des [[X.].] sei jedoch nur Rechtsprechung angeführt worden, die das [X.] auf den ersten [X.]lick als nicht einschlägig hätte erkennen können. Mangels Ausführungen zum Sachverhalt habe es daher einer Gegenäußerung des [[X.].] nicht bedurft. Insgesamt betrachtet sei der Verfahrensgegenstand nicht allzu schwierig gewesen.

Sein Interesse an einer schnellen Verfahrensbeendigung ergebe sich daraus, dass er im [X.] % Zinsen p.a. hätte zahlen müssen, da er die Steuern nicht entrichtet habe. Hinzu komme, dass er zur Sicherung der vom [[X.].] geforderten Steuerschuld eine [X.]ankbürgschaft habe erbringen müssen, die ihn jährlich 1.500 € gekostet habe. Hätte er beim [X.] verloren, wäre wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Zinsen seit 1995 sowie der Kosten des Verfahrens ein [X.]etrag von bis zu 1 Mio. € auf ihn zugekommen, den er nicht hätte bezahlen können, so dass er zum Sozialfall geworden wäre. Diese Umstände hätten bei ihm zu gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen geführt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn wegen überlanger Dauer des beim [X.] Köln durchgeführten Klageverfahrens 2 K 2472/10 eine Entschädigung für materielle sowie immaterielle Nachteile in Höhe von mindestens 2.400 € zu zahlen.

Der [X.]eklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Dauer des Verfahrens sei unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des angerufenen Senats nicht unangemessen. Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 [[X.].] genannten Kriterien lasse eher eine längere Verfahrensdauer angemessen erscheinen. Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens sei hoch gewesen. Die Klageschrift sei mit 37 Seiten zuzüglich zahlreicher Anlagen überdurchschnittlich umfangreich gewesen. Abgesehen von den generellen [X.]esonderheiten von Fällen, denen eine Steuerfahndungsprüfung zugrunde liege, sei das Verfahren dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Sachverhalt nicht sofort durchschaubar sowie streitig gewesen sei und bereits zum Zeitpunkt des Klageantrags lange zurückgelegen habe. Außerdem habe es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug gehandelt, in dem Steuerbescheide aus drei [X.] zu prüfen gewesen seien. Da die Kriterien, wann eine Wohnung i.S. des § 8 [[X.].] beibehalten werde, schwer zu fassen und daher letztlich Tatfrage seien, sei im Streitfall eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung, die zudem die private Sphäre des [[X.].] betroffen habe, erforderlich gewesen, was auch die umfangreiche [X.]eweisaufnahme gezeigt habe.

Die [X.]edeutung des Verfahrens für den Kläger stelle sich zweischneidig dar. Einerseits sei die Steuerschuld von nicht unbeträchtlicher Höhe gewesen, andererseits habe das [[X.].] Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, so dass sich der Kläger während der gesamten Verfahrensdauer keinen fälligen Forderungen des [[X.].] gegenüber gesehen habe, auch wenn er bei Klageabweisung Aussetzungszinsen gemäß § 237 [[X.].] hätte tragen müssen.

Umstände, die für eine besondere Eilbedürftigkeit sprächen, seien vom Kläger weder dargelegt worden noch seien sie für das [X.] sonst ersichtlich gewesen. Die erste Phase des Klageverfahrens, die vom [X.] nur schwer zu steuern sei, habe bis zum Verzicht des [[X.].] auf eine weitere Stellungnahme im Januar 2013 fast zweieinhalb Jahre gedauert. Der Kläger habe selbst zur zeitlichen Ausdehnung des Verfahrens beigetragen, da er erst auf erneute gerichtliche Aufforderung vom 29. Oktober 2012 die erbetene Stellungnahme zur Klageerwiderung des [[X.].] vom 14. April 2011 abgegeben habe. Es hätte dem Kläger oblegen, dem [X.] mitzuteilen, er sehe von einer Stellungnahme ab. Das [X.] habe nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auf eine Replik habe verzichten wollen.

Daher sei der Zeitraum von 20 Monaten (vom 9. Januar 2013 bis zum 17. September 2014), in dem das Verfahren nach Aktenlage durch das [X.] nicht fortbetrieben wurde, hinzunehmen gewesen. Dies zeige auch das Senatsurteil vom 19. März 2014 [X.] K 8/13 ([X.]FHE 244, 521, [X.]St[X.]l II 2014, 584), in dem ein gerichtlicher Untätigkeitszeitraum von 20 Monaten als unschädlich angesehen wurde. Die Dauer des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sei hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2014 [X.] K 3/13, [X.]FH/NV 2014, 1053).

Sollte eine unangemessene Verfahrensdauer bejaht werden, [X.] die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer aus-reichend, da der Kläger nicht zu erkennen gegeben habe, dass ihm an einer besonders zügigen Verfahrenserledigung gelegen gewesen sei. Er habe sich zur Klageerwiderung des [[X.].] vom 14. April 2011 erst am 31. Oktober 2012 geäußert und sich bis auf die Erhebung der [X.] auch nicht nach dem Sachstand des Verfahrens erkundigt.

Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch jedenfalls der Höhe nach ungerechtfertigt sei. Es könne [X.] überhaupt-- nur innerhalb eines Zeitfensters vom 9. Januar 2013 (Verzicht auf eine weitere Stellungnahme des [[X.].]) oder der Erhebung der [X.] am 27. Juli 2013 bis zur aktenkundigen Fortbetreibung des Verfahrens durch das [X.] eine unangemessene Verfahrensdauer in [X.]etracht kommen. Es seien keine Umstände erkennbar, die die Festsetzung eines höheren [X.]etrages rechtfertigen könnten.

Zudem stelle die [X.], die für die Erbringung der [X.]ürgschaft zu zahlen gewesen sei, keinen materiellen Schaden dar, weil ihr die Erlangung eines Liquiditäts- und [X.] gegenüberstehe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den Erlass von Aussetzungszinsen bei gewährter AdV im Falle überlanger Verfahrensdauer, die einen [X.]illigkeitserlass ablehne (vgl. [X.]FH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, [X.]FHE 163, 313, [X.]St[X.]l II 1991, 498), könne auch auf dieses Verfahren übertragen werden. Auch seien die Zinsen gegenzurechnen, die der Kläger aus der Anlage des vom [[X.].] freigegebenen [X.]etrages von 200.000 € erzielt habe.

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat Erfolg. Das Klageverfahren 2 K 2472/10 beim [X.] war um 20 Monate verzögert (unter 1.). Dem Kläger steht wegen der überlangen Dauer des Verfahrens für einen [X.]raum von 19 Monaten eine Entschädigung für materielle Nachteile in Höhe von 2.375 € sowie für immaterielle Nachteile in Höhe von 1.900 € zu (unter 2.). In Bezug auf die Verzögerung des Verfahrens im September 2012 kann wegen der verspätet erhobenen [X.] lediglich die Verzögerung des Verfahrens festgestellt werden (unter 3.).

1. Die Dauer des Verfahrens war unangemessen i.S. des § 198 [X.].

a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) und des [X.] (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 [X.], [X.], 126, [X.], 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der [X.] und dem Anspruch auf den gesetzlichen [X.]-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher [X.] einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des [X.] nicht durch nennenswerte [X.]räume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.

b) Nach diesen Grundsätzen war das Ausgangsverfahren um 20 Monate verzögert.

aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild. So war der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens eher als überdurchschnittlich anzusehen, da zur Lösung des [X.] nicht nur nationales Recht zu prüfen war, sondern auch Fragen des jeweils anzuwendenden [X.] berücksichtigt werden mussten. Sowohl die umfangreiche Klageschrift samt beigefügtem Ordner als auch die Tatsache, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen war, ließen erwarten, dass eine umfängliche und überdurchschnittlich zeitaufwändige Sachverhaltsermittlung des [X.] notwendig werden würde.

In Bezug auf die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist zum einen zu berücksichtigen, dass --wie der Kläger dargelegt hat und auch für das [X.] erkennbar war-- die Frage, ob er in den Streitjahren im Inland steuerpflichtig war, für ihn angesichts der hohen in Streit stehenden Steuerbeträge von existentieller Bedeutung war. Indes hat der Kläger in dem Verfahren nie explizit darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, das Verfahren beschleunigt zu bearbeiten. Er hat es vielmehr sogar zugelassen, dass das Verfahren knapp eineinhalb Jahre überhaupt nicht gefördert wurde.

bb) Die vom Senat erkannte Verzögerung des Rechtsstreits um 20 Monate ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten [X.].

(1) In dem seit dem 3. August 2010 beim [X.] anhängigen Klage-verfahren endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten und damit die sog. erste Phase nach zwei Jahren und fünf Monaten am 9. Januar 2013, als das [X.] auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtete. Das [X.] hätte nach gut zwei Jahren, also im September 2012, mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Es ist dem [X.] zwar zuzugeben, dass es nach seiner Aufforderung zur Stellungnahme von dem Kläger noch eine Äußerung zur Klageerwiderung des [X.] erwarten durfte und nicht davon ausgehen musste, das Verfahren sei bereits ausgeschrieben. Dennoch hat die fehlende Reaktion des [X.] das [X.] nicht davon entbunden, das Verfahren nach gut zwei Jahren voranzutreiben, was es jedoch verabsäumt hat. Das bedeutet, dass im September 2012 das Verfahren verzögert wurde.

(2) In der [X.] von Oktober 2012 bis Januar 2013 wurde das Verfahren gefördert. Es ist nicht als unangemessen anzusehen, wenn das [X.] etwas mehr als zwei Monate auf eine angeforderte Stellungnahme des [X.] wartet.

(3) Ab Februar 2013 bis August 2014 wurde das Verfahren vom [X.] erneut nicht gefördert. Das [X.] hat selbst die [X.] des [X.] nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden, so dass das Verfahren um weitere 19 Monate verzögert war.

(4) Vom September 2014 an wurde das Verfahren sachgerecht und zügig mit dem Ergebnis betrieben, dass das [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 die Aufhebung der Steuerbescheide zusagte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.

2. Für die Verzögerung des Rechtsstreits von Februar 2013 bis August 2014, also für 19 Monate, steht dem Kläger eine Entschädigung für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden zu.

a) Der materielle Nachteil i.S. des § 198 Abs. 1 [X.] liegt darin, dass der Kläger für die [X.] der überlangen Verfahrensdauer die Kosten der vom [X.] geforderten Bankbürgschaft zu tragen hatte. Da die Belastung jährlich 1.500 € betrug, ist während der neunzehnmonatigen Verzögerung ein zu entschädigender Vermögensschaden in Höhe von 2.375 € entstanden.

aa) Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist die BFH-Rechtsprechung zum [X.] bei Aussetzungszinsen nicht auf die Entschädigung der materiellen Nachteile wegen einer überlangen Verfahrensdauer übertragbar. Es geht nicht um die Überprüfung, ob es zu einem nicht gewollten und im Einzelfall unbilligen Überhang einer gesetzlichen Regelung gekommen ist, sondern vielmehr darum, ob ein Verfahrensbeteiligter infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erlitten hat, der gemäß § 198 Abs. 1 [X.] angemessen zu entschädigen ist. Der materielle Nachteil muss dabei durch die unangemessene Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht worden sein. Der Entschädigungsanspruch umfasst als Vermögensnachteile insbesondere auch Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren aufgrund der Verzögerung (BTDrucks 17/3802, 19).

Zur Ermittlung des materiellen Nachteils muss geprüft werden, wie das Verfahren ohne die Verzögerung verlaufen wäre; das Ergebnis ist dann dem tatsächlichen Geschehensablauf gegenüberzustellen (ähnlich auch [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 [X.], Rz 67; Schwarz in [X.]/[X.]/[X.], § 155 [X.]O Rz 85; [X.]/[X.]/[X.]/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Aufl., § 198 [X.] Rz 16).

bb) Im Streitfall hätte der Kläger 19 Monate früher vom [X.] die Zusage erhalten, dass wegen seines fehlenden inländischen Wohnsitzes die streitgegenständlichen Steuerbescheide aufgehoben würden. Die Verpflichtungen der Bank aus der Bankbürgschaft wären 19 Monate früher beendet worden, so dass vom Kläger für diesen [X.]raum keine [X.] zu zahlen gewesen wären. Damit sind deren Kosten durch die Verzögerung verursacht worden.

cc) Die [X.] sind --entgegen der Auffassung des [X.] nicht um ggf. erhaltene Zinsen zu mindern. Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruches sind zwar die Zinsvorteile, die sich aus den Vorschriften der [X.] zur Vollverzinsung ergeben, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, um eine Überkompensation zu vermeiden (BTDrucks 17/3802, 19). Ein Gegenrechnen von Zinsvorteilen aufgrund der Vollverzinsung kommt im Streitfall aber nicht in Betracht, da es zu keiner Rückerstattung von zu viel gezahlter Steuer gekommen ist. Die Berücksichtigung der möglicherweise erhaltenen Zinsen aus einer Anlage des vom [X.] freigegebenen Betrages von 200.000 € ist ebenfalls nicht möglich, da sie dem Kläger unabhängig von der Dauer des Verfahrens zugeflossen wären bzw. sind. Wäre der Rechtsstreit zügig beendet worden, hätte der Kläger die Zinsen ebenso erhalten wie er sie tatsächlich erhalten hat.

b) Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 [X.], [X.], 516, [X.], 547, unter [X.]). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 [X.] wäre im Streitfall für die unangemessene Verzögerung nicht ausreichend. Dafür spricht vor allem, dass das [X.] auf die [X.] des [X.] über ein Jahr lang nicht reagiert hat. Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 [X.]) sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann nach Monaten bemessen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 [X.], [X.], 1, [X.], 33, Rz 38), so dass dem Kläger eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile für 19 Monate in Höhe von insgesamt 1.900 € zu gewähren ist.

3. In Bezug auf die Untätigkeit des Gerichts im September 2012 kann lediglich die überlange Verfahrensdauer festgestellt werden, da die erst im Juli 2013 erhobene [X.], die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] notwendige Voraussetzung für eine Entschädigung ist, nicht unbeschränkt auf eine bereits zehn Monate zurückliegende Verfahrensverzögerung zurückwirken kann.

a) Während nach § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] die [X.] erst erhoben werden darf, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen werden kann, legt das [X.] nicht fest, bis zu welchem [X.]punkt eine [X.] spätestens erhoben werden muss. Eine gesetzliche Regelung findet sich lediglich in der [X.] Streitfall nicht anwendbaren-- Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für bereits bei dessen Inkrafttreten verzögerte Verfahren; in diesen Fällen wird eine unverzügliche Rüge gefordert.

Einige Passagen der Gesetzesmaterialien könnten dafür sprechen, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmten [X.]punkt eingelegt wird. So wird in der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt, die Geduld eines Verfahrensbeteiligten solle nicht bestraft werden. Stelle das Verhalten des Betroffenen allerdings bei Würdigung der Gesamtumstände eher ein "dulde und liquidiere" dar, so könne das Entschädigungsgericht dies sowohl bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 [X.] berücksichtigen als auch bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß Abs. 4 ausreiche (BTDrucks 17/3802, 21). Der Bundesrat regte daraufhin im Gesetzgebungsverfahren an, diese von der Bundesregierung vorgenommene Auslegung des Gesetzestextes, die sich nicht aus dem [X.] sowie der Gesetzessystematik herleiten lasse und nur in der Begründung zum Ausdruck gebracht werde, gesetzlich klarzustellen (BTDrucks 17/3802, 35), was die Bundesregierung jedoch ablehnte, da sie insoweit keinen [X.] sah. Sie wies darauf hin, dass der [X.] keine Unklarheit im Hinblick auf die grundsätzliche Unschädlichkeit einer Verspätung der [X.] aufweise. Weder im Anspruchstatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch bei der Rügeobliegenheit in § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] werde eine Wahrung des in § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] genannten frühestmöglichen [X.]punkts als Voraussetzung für die Gewährung und die Bemessung der Entschädigung benannt. Daraus folge klar, dass grundsätzlich eine Verspätung nicht relevant sei und "Geduld" nicht "bestraft" werden solle. Werde die [X.] bewusst sehr spät i.S. eines "dulde und liquidiere" eingelegt, könne das Entschädigungsgericht dies schon bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer und bei der Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei, berücksichtigen. Für die Entschädigung wegen immaterieller Nachteile enthalte § 198 Abs. 4 [X.] überdies eine Möglichkeit zur Reduzierung der Entschädigung, falls der volle Pauschbetrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig sei (BTDrucks 17/3802, 41).

Hieraus schließen sowohl der [X.] ([X.]) als auch das [X.] (BSG) in obiter dicta und damit den erkennenden Senat nicht bindend, dass die [X.] lediglich im laufenden Ausgangsverfahren erhoben werden müsse, ohne dass ein Endtermin bestimmt und damit eine Frist für die Rüge festgelegt werde (so [X.]-Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 1967, Rz 31) und eine verspätet erhobene [X.] unschädlich sei ([X.] vom 5. Mai 2015 B 10 ÜG 8/14 R, Sozialrecht 4 1710 Art. 23 Nr. 4, Rz 24). Im Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, auch verspätete, d.h. nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] normierten [X.]punkt erhobene [X.]n seien grundsätzlich uneingeschränkt geeignet, den Entschädigungsanspruch zu wahren (so [X.] in [X.], [X.]O § 155 Rz 109; [X.]/[X.], Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2015, § 198 Rz 20, m.w.N.; ähnlich auch [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 155 [X.]O Rz 14 "Rüge trotz eindeutiger Verfahrensverzögerung 'erst in letzter Minute'").

b) Diesen Überlegungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Eine unbeschränkt zurückwirkende [X.] entspräche dem präventiven Aspekt des Gesetzeszwecks nicht, sondern ließe diesen leerlaufen. Das System des § 198 [X.], mit dem die [X.]-Rechtsprechung umgesetzt worden ist, sieht erkennbar eine Kombination aus zwei Modellen vor. Zum einen wird nach der sog. "Kompensationslösung" für Verzögerungen eine nachträgliche Geldentschädigung oder anderweitige Genugtuung gewährt. Zum anderen aber soll die [X.] im jeweiligen Einzelfall eine "konkret-präventive Beschleunigungswirkung" (so ausdrücklich BTDrucks 17/3802, 16, Rz 4) entfalten und nach der gesetzlichen Konzeption so dazu beitragen, dass es erst gar nicht zu einer entschädigungspflichtigen Verzögerung kommt. Diese mit der [X.] intendierte konkret-präventive Beschleunigungswirkung würde entwertet, wenn es für den Erhalt bzw. die Höhe einer Geldentschädigung überhaupt nicht darauf ankäme, zu welchem [X.]punkt nach Eintritt der Verzögerung sie erstmals erhoben wurde. So hat auch der Rechtsausschuss des [X.] im weiteren Verlauf der Gesetzesberatungen die "Kombination aus präventiven und kompensatorischen Regelungselementen" ausdrücklich begrüßt (BTDrucks 17/7217, 27); sie gehört daher eindeutig zum Regelungskonzept des Gesetzgebers.

Zudem heißt es in den Gesetzesmaterialien, die Verzögerungs-rüge solle "dem Ausgangsgericht Anlass zur Prüfung geben und eine Abhilfemöglichkeit eröffnen" (BTDrucks 17/3802, 16, Rz 5). Auch dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte Effekt könnte nicht eintreten, wenn auch eine erst sehr lange nach dem Beginn der Verzögerung erhobene Rüge --die daher für die bereits eingetretene Verzögerung keine Prüfungs- und Abhilfemöglichkeit mehr eröffnet-- mit unbeschränkter Rückwirkung für die Höhe der Geldentschädigung ausgestattet wäre. Dies lüde vielmehr zu dem seitens des Gesetzgebers ausdrücklich missbilligten "dulde und liquidiere" regelrecht ein.

c) Aus diesen Gründen und auch um die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der [X.]n zu verbessern, erscheint es dem erkennenden Senat notwendig, den in der Rechtspraxis nur schwer fassbaren [X.]raum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" durch eine Vermutungsregel zu typisieren. Ihm erscheint dabei für den Regelfall ein [X.]raum von gut sechs Monaten, für den eine [X.] zurückwirkt, als angemessen und zumutbar. Gesetzliche Anhaltspunkte für diese [X.]spanne sind § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.], wonach eine [X.] frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden kann, sowie § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.], wonach die [X.] frühestens sechs Monate nach Erhebung der [X.] einzureichen ist; diese muss zudem spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft im Ausgangsverfahren erhoben werden (§ 198 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

Für einen Entschädigungskläger ist die hierin liegende Einschränkung der Rückwirkung auch deshalb zumutbar, weil nur sehr geringe Anforderungen daran gestellt werden, ein Verhalten oder eine Äußerung des [X.] als [X.] auszulegen (vgl. Senatsurteil in [X.], 126, [X.], 179, Rz 27). Auch ist der [X.]raum, innerhalb dessen der künftige Entschädigungskläger die [X.] treffen muss, durch deren begrenzte Rückwirkung nicht unzumutbar knapp bemessen: Zwar ist eine eindeutig zu früh erhobene Rüge unwirksam; für eine wirksame Rüge ist aber nicht Voraussetzung, dass objektiv schon eine Verzögerung eingetreten ist, sondern es genügt, dass die "Besorgnis der Gefährdung" besteht (so BTDrucks 17/3802, 20).

4. [X.] folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung.

Meta

X K 1/15

06.04.2016

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2014, Az: 2 K 2472/10, Urteil

§ 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 3 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2016, Az. X K 1/15 (REWIS RS 2016, 13495)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2365 REWIS RS 2016, 13495

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Referenzen
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B 10 ÜG 3/19 R

B 10 ÜG 3/16 R

B 10 ÜG 2/19 R

B 10 ÜG 1/19 R

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