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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 419/02 vom 5. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 5. Mai 2004 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2002 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Grundsätzliche oder der Rechtsfortbildung dienende Fragen stellen sich nicht, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um die Auslegung einer für einen Einzelfall konzipierten, individuell ausgehandelten Vereinbarung geht. Streitwert: 1.078.847,50 •
[X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.]
Meta
05.05.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. IV ZR 419/02 (REWIS RS 2004, 3330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3330
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