Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. IV ZR 151/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1034

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 151/04 vom 7. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 7. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. [X.]: 27.950,36 •

Gründe: Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-letzt hat. 1 Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Be-rufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündli-chen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klä-gerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen [X.]in erster und zweiter Instanz beruhten auf [X.] - 3 -

sen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem Prozessverhalten der Klägerin und dem [X.] der Zeugen in [X.] und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Was-serleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheits-vorschrift also für bewiesen gehalten.
Das Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint, die Zeugin S. nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge [X.] M. [X.]habe gegenüber dem Zeugen [X.]

nicht geäußert, die Leitungen seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr un-terstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten. 3 - 4 -

4 Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung [X.]. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.11.2002 - 1 O 265/01 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 216/02 -

Meta

IV ZR 151/04

07.11.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. IV ZR 151/04 (REWIS RS 2007, 1034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1034

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.