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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 135/09 vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.]in [X.] und [X.] Pape am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.047.947,23 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Klage war zulässig, ebenso der Erlass eines Grundurteils. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Vor-aussetzungen eines Anspruchs aus § 61 [X.] bejaht, ohne in zulassungsrele-vanter Weise von der Rechtsprechung des [X.] abzuweichen; entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Dem Beklagten wird nicht die Fortführung des [X.] - 3 - mens der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum vorgeworfen, sondern die Be-gründung einzelner Masseverbindlichkeiten, die nicht aus der Masse erfüllt werden konnten. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile, welche die [X.] als solche für die [X.] mit sich brachte, kommt deshalb nicht in Betracht. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 O 188/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 26/07 -
Meta
17.06.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. IX ZR 135/09 (REWIS RS 2010, 5758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5758
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