Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. VI ZR 77/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4399

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. März 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 256 Zum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung. [X.], Urteil vom 21. März 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. März 2005 wird - soweit der [X.] nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ist - zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger begehrte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden war unstreitig. 1 - 3 - Der Kläger beauftragte das [X.] L. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. Grundlage der [X.] war eine Gebührentabelle des Sachverständigenbüros, die das Honorar in Abhängigkeit von der [X.] [X.] Wertminderung bezie-hungsweise im Falle eines Totalschadens in Abhängigkeit vom [X.] festlegte. Dem Kläger wurden insgesamt 652 • netto in Rechnung gestellt. Der Kläger hat die Honorarforderung insgesamt ausgegli-chen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 335 • verur-teilt. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils be-gehrte. Die Beklagte hat im [X.] die gesamte Klageforderung einschließlich Zinsen an die Prozessbevollmächtigten des [X.] im II. Rechtszug bezahlt und erklärt, dass sie die angefallenen Gerichtskosten und die festsetzbaren Anwaltskosten des [X.] übernehme. 2 Der Kläger hat darauf im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und die Feststellung beantragt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereig-nisses zulässig und begründet gewesen sei. Die Beklagte hat ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, aber Verwerfung der Fest-stellungsklage beantragt. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat die Rechtshängigkeit der Leistungsklage des [X.] geendet (vgl. [X.], [X.] 106, 359, 366). 5 Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des [X.] Sach- und Streitstandes (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, die auf den erledigten Teil entfallen und die sie anerkannt hat (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 307 ZPO entsprechend; vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - [X.] 1985, 853, 854; [X.], Beschluss vom 4. September 1987 - 8 [X.] - NJW 1988, 990; vom 11. September 2003 - 6 [X.] - NJW 2004, 533; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdnr. 22; [X.]/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 20; [X.]/[X.], ZPO, § 91 a Rdnr. 46; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 91 a Rdnr. 58; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdnr. 36 zu [X.]). Sie hat durch ihren Prozessbevollmäch-tigten erklärt, die Beklagte übernehme die angefallenen Gerichtskosten und die festsetzbaren Anwaltskosten des [X.]. Der bisherige Sach- und Streitstand ist daher für die Kostenentscheidung nicht mehr maßgebend. Der Kläger hat seine Erledigungserklärung mit dem Antrag verbunden festzustellen, dass das Zahlungsverlangen bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Diese Feststellungsklage ist unzuläs-sig. 6 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob einer solchen Feststel-lungsklage verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. einerseits [X.], [X.] 106, 359, 367; andererseits [X.], Urteil vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - [X.], 1699, 1701; [X.], aaO, Rdnr. 27; [X.] - 5 - termeier, [X.] [X.] Verfahrensrecht, 2005, [X.]). 8 Jedenfalls setzt ein solcher in Anwendung des § 264 Ziff. 2 ZPO allein auf Feststellung gerichteter Antrag ein rechtliches Interesse auf Seiten des [X.] voraus (§ 256 ZPO). Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn es sich aus einer günstigeren Kostenfolge ergeben können sollte (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - aaO), besteht es infolge der Kostenüber-nahmeerklärung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr. Der [X.], dass die Frage, inwieweit das Honorar eines Kfz-Sachverständigen dem Unfallgeschädigten vom Schädiger zu erstatten ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), in zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien von Interesse sein mag, begründet kein rechtliches Interesse des [X.] an einer alsbaldigen Feststellung. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass für den unfallgeschädigten Kläger des hier zu entscheidenden Rechtsstreits [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte eine Erstattungspflicht bestreitet und diese Gefahr nur durch die beantragte Feststellung beseitigt werden könnte. - 6 - Soweit nach allem die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist, ist der Kläger mit den Kosten belastet wie bei einer nur teilweisen Erledigungs-erklärung (vgl. [X.] aaO Rdnr. 27 und 37). Die Kostenentschei-dung folgt aus §§ 91 a, 92, 97 ZPO. 9 [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2004 - 106 C 5485/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 S 7099/04 -

Meta

VI ZR 77/05

21.03.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. VI ZR 77/05 (REWIS RS 2006, 4399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4399

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